Hallo ich bin heute neu hier, da ich mir keinen Rat mehr weiß was ich noch machen kann!
Meine Vorgeschichte:
Vor knapp zwei Jahren habe ich ständig einen Kreislaufkollaps bekommen überall wo ich war brach ich zusammen- jedenfalls bedeutete das für mich ständig Notärzte- Krankenhaus usw. Sie haben mich sehr sehr Gründlich Untersucht und haben nichts Organisches bzw. im Kopf gefunden- Diagnosen : Angst und Panikattacken mit Kreislaufkollaps.
Der Jobcenter hat mich dann an die Renten stelle übergeben- so das ich nun erst einmal bis 30.6.2014 EU Rentner bin.
Da ich nur 580,60€ bekomme (Abgaben mit Miete/Strom/Vers. usw. bleiben mir zum Leben so ca.180,-€ übrig) deshalb habe ich einen Antrag auf Grundsicherung bei zuständigen Sozialamt gestellt- dieses wurde abgelehnt mit der
Begründung:
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII wird Hilfe zum Lebensunterhalt Personen geleistet, die ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ist gern. § 90 Abs. 1 SGB XII sämtliches
verwertbares Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf gern. § 90 Abs. 2 Nr. 9
SGB XII nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht
werden. Nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes einzusetzen sind
gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGBXII kleinere Barbeträge
oder sonstige Geldwerte, die einen Betrag von 2.600,00 € nicht übersteigen.
Lt. den hier vorgelegten Unterlagen sind Sie Inhaber einer Lebensversicherung, deren
aktueller Rückkaufswert 7.643,35 € beträgt. Das einzusetzende Vermögen beläuft sich
somit auf insgesamt 5.043,35 € (Rückkaufswert der Lebensversicherung abzüglich geschützter
Barbetrag in Höhe von 2.600,00 €).
Ihr sozialhilferechtlicher Bedarf, welcher sich aus einem Regelsatz (382,00 € für einen
Haushaltsvorstand), Unterkunftskosten in Höhe von 246,45€ (197,80 € Grundrniete>
zuzügl. Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 22,05 € sowie 8,60 € Müllgebühreh"
und Wasserkosten LH.v. 20,15 €)zusammensetzt, beträgt somit monatlich
628,45 €. Ihr Einkommen beträgt 575,31 € (Renteneinkommen 580,60 € abzügl. des
Beitrages für die Hausratversicherung LH.v. 5,29 € monatlich).
Eine Kalkulation der WohngeldsteIle unseres Hauses hat einen monatlichen Wohngeldanspruch
Ihrerseits unter Berücksichtigung der bisher eingereichten Unterlagen
In Höhe von ca. 60,00 € ergeben. Mit dem Wohngeld beläuft sich Ihr berücksichtigtes
monatliches Gesamteinkommen auf 635,31 €, Ihr sozialhilferechtlicher Bedarf ist
gedeckt.
Darauf habe ich einen Antrag auf Wohngeld gestellt- der wurde bewilligt mit 60,-€, wobei dabei die Heizkosten nicht berücksichtigt würden.
Deshalb stellte ich einen Antrag auf eine "Einmalige Heizkostenübernahme" - diese wurde jedoch auch abgelehnt.
Begründung:
Ich beabsichtige, Ihren Antrag vom 20.08.2013 auf Gewährung von Leistungen nach
dem Dritten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form einer Brennstoffbeihilfe
abzulehnen.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII wird Hilfe zum Lebensunterhalt Personen geleistet, die
ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ist gem. § 90 Abs. 1 SGB XII sämtliches
verwertbares Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9
SGB XII nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht
werden. Nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes einzusetzen sind
gemäß der Barbeträge-Verordnung (BarBetrV) kleinere Barbeträge oder sonstige
Geldwerte, die einen Betrag von 2.600,00 EURO nicht übersteigen.
Lt. den hier vorliegenden Unterlagen sind Sie Inhaberin einer privaten Rentenversicherung
bei der Aachenlvlünchener Versicherung mir Nr. 4.5 5Z8 422.14. Der aktueiie
Rückkaufswert beträgt 7.870,25 EUR.
Das einzusetzende Vermögen beläuft sich somit auf insgesamt 5.270,25 EURO (Rückkaufswert
abzüglich geschütztem Barbetrag in Höhe von 2.600,00 EURO).
Die Vereinbarung über den Verwertungsausschluß der Ansprüche aus der Rentenversicherung
berührt die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vermögensgrenzen
nach § 90 SGB XII nicht.
Ihr Bedarf an Brennstoffen kann aus Ihrem Vermögen gedeckt werden.
Von der GEZ habe ich auch keine Befreiung mehr erhalten:
Begründung:
Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wird abgelehnt.
-'""\ Gründe: --
Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist für folgende Personenkreise, die
eine soziale Leistung erhalten, möglich: ---
- Sozialhilfeempfänger
- Empfänger von Grundsicherung
- Empfänger von Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld
- Empfänger von Asylbewerberleistungen
- BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 ff. SGB III a. F. (neu: § 122 ff. SGB 111), die nicht bei
den Eltern wohnen
- Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27 e BVG
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder LAG
- Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII --
Ihre Unterlagen weisen nicht nach, dass Sie oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft
(§ 19 SGB XII a. F.) die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.
Aus diesem Grund lehnen wir
Ihren Antrag ab.
Meine Frage:
1. Ist das alles Rechtens- muß ich meine Versicherung kündigen obwohl ich diesen Verwertungsausschuss abgeschlossen habe
2. Habe ich noch eine andere Möglichkeit - bin alleinstehend und habe auch kein anderes Vermögen
3. Was kann ich tun
3. Ich besitze eine Forsterheizung die mit Holz und Kohle betrieben wir- habe bis jetzt noch nix zum Heizen
5. Kann die GEZ nicht befreien
Ich freue mich auf jede noch so kleinen Hinweis- bin am Ende und meine Gesundheitszustand wird auch nicht besser, kann nicht mehr ausser Haus gehen ohne die schrecklichen Panikattacken- bitte bitte gebt mir Rat und Tips!