Antrag wird nicht bearbeitet..

  • Hallo zusammen,


    mein Mann ist seit einiger Zeit aus der US Army ausgetreten und durch unseren Entschluss in Deutschland zu bleiben, mussten wir natuerlich auch den Weg zum Jobcenter machen. Leider werden wir hier meiner Meinung nach sehr ungerecht behandelt.


    Nachdem mein Mann ohne Deutschkenntnisse zurzeit keinen Job findet, sind wir nun seit 6 Wochen daran etwas ALG2 zu bekommen. Leider ohne Erfolg. Bei dem zweitem Termin wurde uns gesagt dass das bereits abgegebene Austrittsschreiben der US Army, natuerlich auf Englisch (abgegeben ca. 3 Wochen vorher) nicht ausreicht und wir dieses auf Deutsch uebersetzen sollen. Nun werden wir wieder hingehalten und es wird nichts gezahlt. Wenn ich mir einen anerkannten Uebersetzer leisten koennte wuerde ich kein Hartz IV beantragen....


    Nun mussten wir dieses Formular in die USA senden um es uns vom Militaer uebersetzen zu lassen. Dies wird wieder ein paar weitere Tage/Wochen dauern.


    Meine Frage, ist denn das rechtlich? Schliesslich ist er aus der US Armee ausgetreten nicht aus der Bundeswehr, die zustaendige Beamtin meinte nur frech sie muesste dies ja in den google uebersetzer selbst eingeben.


    Wenn der Antrag endlich durch ist, besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Zeit auch von Juni? (1. Termin an dem wir den Antrag eingereicht haben)


    Vielen Dank fuer eure Hilfe, ich bin schon am verzweifeln :confused:

  • Guten Morgen,


    Ich würde zualler erst nachfragen bzw. mich aufklären lassen wer mir denn den übersetzer bezahlen solle und ob die gute frau/mann denn nicht ein bisschen faul ist das bei google übersetzer einzugeben?! rechtlich gesehen kann ich nichts zu sagen tut mir leid. Ich hoffe allerdings das sich ihre situation bald verbessert.
    ansonsten wohl o. übel das schriftstück per hand übersetzen lassen auf google übersetzer und einreichen. was anderes fällt mir da auch nicht ein zu.


    nebenbei was meine persönliche meinung betrift, hier zu bleiben ist sinnlos. also in DE. fast 90% der von mir geschätzten bevölkerung hier in DE ist eine ellenbogen gesellschaft und wird einen hängen lassen bei nahezu jeden problem.


    MfG snake

  • ...Leider werden wir hier meiner Meinung nach sehr ungerecht behandelt.
    ....
    Bei dem zweitem Termin wurde uns gesagt dass das bereits abgegebene Austrittsschreiben der US Army, natuerlich auf Englisch (abgegeben ca. 3 Wochen vorher) nicht ausreicht und wir dieses auf Deutsch uebersetzen sollen. ...


    Meine Frage, ist denn das rechtlich?
    ....


    Hallo ,
    es kann schon rechtlich sauber sein, eine deutsche Abschrift zu verlangen, soweit im SGB II nichts anderes steht.
    [h=1]Verwaltungsverfahrensgesetz[/h]
    § 23 Amtssprache
    (1) Die Amtssprache ist deutsch.
    (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
    (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
    (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.


    Was die Fristen betrifft, so gilt weiterhin m.E. das Antragsdatum.


    dms

  • a) Ist nicht überall Englisch die erste Fremdsprachenwahl. Es gibt Gebiete in Deutschland, in welchem offensichtlich Französisch einen höheren Rant hat. Eine Bekannte aus Saarlous ist mit Abi und Co. sicherlich nicht "brunsdumm", spricht aber auch kein Wort englisch.


    b) Hat die goldrichtige Antwort bereits dms gegeben. Es ist schlichtweg nicht die Aufgabe des Amtes, die Beweislast zu übernehmen. Die trägt immer noch der Antragsteller.