Kindesunterhalt (für volljährige Mutter vom Vater)

  • Hallo ihr Lieben,


    ich habe ein wirklich verzwicktes Problem. Selbst das Jugendamt konnte mir keine genauen Auskünfte geben.
    Ich bin zur Zeit 17 Jahre und schwanger. Im Februar werde ich 18, wohne dann mit meinem Freund und meinem Kind in einem eigenen Haushalt.
    Mein Vater ist bis jetzt zu 100% Unterhaltspflichtig - laut Jugendamt auch in meiner "Elternzeit" (zwischen Schulabschluss Sommer 2013 und Beginn der Ausbildung Sommer 2014).
    Ab dem 18. Lebensjahr wird das Kindergeld nicht nur Hälfte vom Unterhalt des Vaters abgezogen, sondern komplett. Soweit so gut. In der Elternzeit erhalte ich aber gar kein Kindergeld mehr, sondern 300 Euro Elterngeld.
    Wird das Elterngeld mit dem Unterhalt meines Vaters verrechnet oder wie bei Ansprüchen auf ALG2 und ähnlichem, gar nicht berücksichtigt?
    Wenn ich nicht mehr zuhause wohne (bisher bei meiner Mutter), bin ich laut Jugendamt ein "unpriviliegiertes volljähriges Kind", das heißt meine 8 Jahre jüngere Schwester, würde mir unterhaltsmäßig vorgezogen werden. Heißt das meine Schwester bekommt mehr Geld? Oder geht es dabei lediglich um die allgemeine Zahlungsfähigkeit meines Vaters (also im Falle, dass er nicht zahlen könnte).


    Diese Fragen müsste ich bis zu meinem Auszug geklärt haben, demnach würde ich meinen Anspruch auf ALG2 annehmen oder auch nicht.


    Vielen Dank im Vorraus, Cleverfee :)

  • Ich war gestern beim Jugendamt & der Sachbearbeiter da meinte, dass bis nach Abschluss einer Ausbildung bzw. Erreichen des 21. Lebensjahres oder wirtschaftlicher Selbstständigkeit, mein Vater unterhaltspflichtig sei - genauso wie meine Mutter, nach Auszug.


    Der werdende Vater kann nicht mal den Unterhalt für das Kind aufbringen, d. h. da muss ich einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, also ist da mit Unterhalt für mich gar nichts. Aber das hat ja in dem Sinne auch nichts mit meinen Eltern zu tun, die springen ja nicht für ihn ein.

  • Hallo,


    Turtle hat recht. Wenn Du volljährig bist und wegen eines eigenen Kindes nicht in Ausbildung bist, hast Du ggü. Deinen Eltern keinen Anspruch auf Unterhalt. Vorranggig ist hier der Vater Deines Kindes zum Unterhalt verpflichtet. § 1615i Abs. 3 BGB


    Wenn der KV (hier Vater des gemeinsamen Kindes) nicht leistungsfähig ist, hast Du einen eigenen Anspruch auf ALG.


    Bevor Du Dich nicht wieder in Ausbildung befindest, sind Deine Eltern raus aus der Sache.


    Zitat

    laut Jugendamt auch in meiner "Elternzeit" (zwischen Schulabschluss Sommer 2013 und Beginn der Ausbildung Sommer 2014).


    Alles wissen die Sachbearbeiter in den JA eben auch nicht. Eventuell könnte man annehmen, das es sich hier um eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten handelt. Wann kommt den Kind eigentlich zur Welt?


    Zitat

    der Sachbearbeiter da meinte, dass bis nach Abschluss einer Ausbildung bzw. Erreichen des 21. Lebensjahres oder wirtschaftlicher Selbstständigkeit, mein Vater unterhaltspflichtig sei - genauso wie meine Mutter, nach Auszug.


    Was diese Aussage sehr schön belegt.


    Bis nach Abschluss einer Ausbildung, ja. Aber nur dann, wenn man sich auch in einer Ausbildung befindet. Ist das nicht so, gibt es auch nichts von den Eltern.


    Altersgrenzen gibt es schon mal gar nicht. Das hier aufgezeigte 21. Lebensjahr wird nirgendwo im BGB erwähnt.


    Und die Mutter ist nicht erst mit Deinem Auszug barunterhaltspflichtig, sondern ab Deinem 18. Lebensjahr, egal wo Du wohnst.


    In der Zeit von Februar 2014 bis zum Beginn der Ausbildung, würde ich hier keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern sehen.


    LG chico