Bei Bafög kein Geld vom Jobcenter

  • Erhalten Auszubildende wegen ihres fortgeschrittenen Alters kein BAföG mehr, begründet dies nicht die Zahlung von ALGII. Sobald eine Ausbildung grundsätzlich BAföG- förderungsfähig ist, ist der Anspruch auf ALGII ausgeschlossen, selbst wenn der Azubi tatsächlich nicht gefördert wird, beonte das SG Speyer.
    Das SG bestätigte die ablehnende Entscheidung des Jobcenters. Nach den Gesetz seien ALGII- Leistungen ausgeschlossen, sobald eine Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig ist. Ob das BaFöG letztendlich tatsächlich gezahlt wird oder nicht. spiele keine Rolle.
    In dem Fall war der mann über 30 Jahre und daher nicht mehr BaFöG berechtigt.


    Az S5 AS 649/13 ER

  • "In dem Fall war der mann über 30 Jahre und daher nicht mehr BaFöG berechtigt."



    http://www.bafoeg.bmbf.de/de/369.php
    Welche Ausbildung ist förderungsfähig?


    BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten.


    Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von


    weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
    Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
    Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
    Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
    Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
    Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
    Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
    Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].


    Wichtig:


    Schüler/innen, die eine der hier unter 1. bis 3. genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.


    Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn


    von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
    sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,
    sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.


    Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System - können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.



    http://www.bafoeg.bmbf.de/de/385.php
    Altersgrenze


    Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30., bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr vollendet hat. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.


    In folgenden Fällen kann Ausbildungsförderung auch bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze geleistet werden:


    bei Absolventen des zweiten Bildungsweges
    bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden
    bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist
    bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde
    bei Auszubildenden, die aus familiären Grunden an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren
    bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden.


    Die Ausbildung muss unverzüglich aufgenommen werden.


    Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 10. Geburtstag des Kindes.




    Wichtig:


    Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen. Örtlich und sachlich zuständig für die Vorabentscheidung ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung erlangen Sie eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind aber nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt ist zudem nicht mehr an die Entscheidung gebunden, wenn Sie die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnen.