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Pfändungsschutz (P-Konto) - Das Gesetz zum Pfändungsschutz ist verfassungswidrig und muss nachgebessert werden. Schuldner dürfen nicht schlechter gestellt werden als normale Sozialleistungsempfänger.
Das aktuelle Gesetz erlaubt es nicht einen bestimmten Betrag anzusparen. Einnahmen die nicht innerhalb eines Monats bzw des nachfolgenden Monats, verbraucht werden, sind zu pfänden. Leider berücksichtigt das Gesetz nicht, das einige Sozialleistungen, wie z.B. das ALG2 - Hartz IV (Arbeitslosengeld 2) als Pauschale geleistet werden. Während bei der Sozialhilfe benötigte lebensnotwendige einmalige Aufwendungen z.B. für den Ersatz einer defekten Kochgelegenheit, oder der Reparatur sanitärer Einrichtungen, getrennt beantragt und einmalig geleistet werden können, gilt beim ALG2 die Versorgungspflicht mit Zahlung der Pauschale als abgegolten und der Empfänger hat selbst für solche Notsituationen vorzusorgen. Dazu wird vom Leistungsempfänger erwartet einen gewissen Teil der Leistungen anzusparen. Dies ist dem Schuldner in der heutigen Form des Pfändungsschutzes nicht möglich. Schuldner die ALG2 benötigen werden schlechter gestellt als normale ALG2 Bezieher. Dieses Gesetz verletzt also den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und ist deshalb verfassungswidrig.
Grüße,
RainerD