Auskunftspflicht / Mitwirkungspflicht von Behörden

  • Sachverhalt:
    Kindeseltern lange geschieden. Behindertes volljähriges Kind lebt im betreuten wohnen. Kind bezieht Grundsicherung sowie Eingliederungshilfe des Landschaftsverbandes. Vater ist Betreuer. Für die Eltern und die Unterhaltsheranziehung gilt §94 SGB XII.


    Vater zahlt seinen hälftigen Unterhaltsanteil an Landschaftsverband. Aufgrund Leistungsunfähigkeit der Mutter zahlt Vater im Rahmen der Ersatzvornahme gemäss Urteil auch deren hälftigen Unterhaltsanteil an den Landschaftsverband. Er zahlt also den
    vollen Betrag.


    Problem:
    Mutter erteilt dem Vater / Betreuer aussergerichtlich keine Auskunft über Einkommen, Vermögen oder eventuellem Sozialleistungsbezug. Mutter verweist das sie dem Landschaftsverband Auskünfte erteilt.
    ==> Landschaftsverband oder auch das Jobcenter verweigern aber dem Vater / Betreuer aus Datenschutzgründen Auskünfte über
    die Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit der Mutter. Landschaftsverband hat den Auskunftsanspruch auf sich
    übergeleitet und will ihn nicht zurückgeben.


    Daher kann der Vater nicht feststellen ob er die hälftige Unterhaltszahlung an den Landschaftsverband weiter erbringen
    muss oder nicht und eventuell eine Äbänderungsklage auf die reduzierte hälftige Unterhaltsleistung erfolgreich wäre. Es ist
    kein Thema das der Vater bei Leistungsunfähigkeit der Mutter einspringen muss aber irgendwie
    muss er das doch beurteilen können!!.


    Eine Klage wäre eventuell mit dem Problem behaftet das bei Leistungsunfähigkeit der Vater auf den Anwaltskosten/
    Gerichtskosten sitzen bleibt nur weil die Behörden und die Mutter nicht aussergerichtlich mitwirken.
    Offensichtlich stellt sich die Behörde auf den Standpunkt das sie Ihr Geld von einer Person bekommt und ihr egal
    ist wie ein eventuell zu Unrecht Teilunterhaltspflichtiger klar kommt.
    Sie kann ja mit einem Titel den vollen Unterhaltsbetrag bei einer Person vollstrecken.


    Frage:
    1)Gibt es rechtliche Grundlagen die Behörden zur Auskunft und Mitwirkung an den Betreuer / das unterhaltsberechtigte
    volljährige Kind zu verpflichten? Bitte um Darstellung der gesetzlichen Regelung
    oder
    2)- wie
    3)- bei wem
    4)- durch wen (Vater / Betreuer oder Kind) ist die Auskunft einzuklagen


    Mit freundlichen Grüssen

  • Hallo DMS,
    richtig weil sich immer noch nichts bewegt und der LVR wegen Datenschutz nicht mitwirkt. Problem ist auch das es offensichtlich wenig Juristen gibt die sich mit solch einer speziellen Fallkonstellation des §94SGB XII mit übergeleiteten Auskünften und den notwendigen Korrekturen auskennen.
    Dem LVR ist es offensichtlich egal wer an ihn zahlt. Der LVR verhindert durch die unverständliche Rückübertragungversagung des Auskunftsanspruchs eine einfache und schnelle kostensparende konstruktive rechtliche Klärung. Anmerken muss ich das ich den hälftigen väterlichen Anteil für Monate an den LVR vorausbezahlte und nur auf eine Klärung/Mitwirkung der Frage warte ob Leistungsfähigkeit / Leistungsunfähigkeit der Mutter vorliegt um eventuell im Rahmen der Ersatzhaftung zu zahlen.