Sachverhalt:
Kindeseltern lange geschieden. Behindertes volljähriges Kind lebt im betreuten wohnen. Kind bezieht Grundsicherung sowie Eingliederungshilfe des Landschaftsverbandes. Vater ist Betreuer. Für die Eltern und die Unterhaltsheranziehung gilt §94 SGB XII.
Vater zahlt seinen hälftigen Unterhaltsanteil an Landschaftsverband. Aufgrund Leistungsunfähigkeit der Mutter zahlt Vater im Rahmen der Ersatzvornahme gemäss Urteil auch deren hälftigen Unterhaltsanteil an den Landschaftsverband. Er zahlt also den
vollen Betrag.
Problem:
Mutter erteilt dem Vater / Betreuer aussergerichtlich keine Auskunft über Einkommen, Vermögen oder eventuellem Sozialleistungsbezug. Mutter verweist das sie dem Landschaftsverband Auskünfte erteilt.
==> Landschaftsverband oder auch das Jobcenter verweigern aber dem Vater / Betreuer aus Datenschutzgründen Auskünfte über
die Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit der Mutter. Landschaftsverband hat den Auskunftsanspruch auf sich
übergeleitet und will ihn nicht zurückgeben.
Daher kann der Vater nicht feststellen ob er die hälftige Unterhaltszahlung an den Landschaftsverband weiter erbringen
muss oder nicht und eventuell eine Äbänderungsklage auf die reduzierte hälftige Unterhaltsleistung erfolgreich wäre. Es ist
kein Thema das der Vater bei Leistungsunfähigkeit der Mutter einspringen muss aber irgendwie
muss er das doch beurteilen können!!.
Eine Klage wäre eventuell mit dem Problem behaftet das bei Leistungsunfähigkeit der Vater auf den Anwaltskosten/
Gerichtskosten sitzen bleibt nur weil die Behörden und die Mutter nicht aussergerichtlich mitwirken.
Offensichtlich stellt sich die Behörde auf den Standpunkt das sie Ihr Geld von einer Person bekommt und ihr egal
ist wie ein eventuell zu Unrecht Teilunterhaltspflichtiger klar kommt.
Sie kann ja mit einem Titel den vollen Unterhaltsbetrag bei einer Person vollstrecken.
Frage:
1)Gibt es rechtliche Grundlagen die Behörden zur Auskunft und Mitwirkung an den Betreuer / das unterhaltsberechtigte
volljährige Kind zu verpflichten? Bitte um Darstellung der gesetzlichen Regelung
oder
2)- wie
3)- bei wem
4)- durch wen (Vater / Betreuer oder Kind) ist die Auskunft einzuklagen
Mit freundlichen Grüssen