Die Sanktionsstatistik der BA lebt von der Resignation der Erwerbslosen.
Die vorliegende Beispielklage dokumentiert, dass bereits aufgrund formaler Fehler seitens der Jobcenter rechtsgrundlos sanktioniert wird. Bei den versandten Einladungsschreiben handelt es sich um reine Standartschreiben, wie sie Hunderttausendfach versendet werden. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg, Az.: S 41 (5) AS 4573/11 vom 25.01.2013 stellte die vorsitzende Richterin gravierende Mängel fest.
Im Sitzungsprotokoll vom Erörterungstermin wird klargestellt:
„Die Kammervorsitzende weist darauf hin, dass vorliegend Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsfolgenbelehrung in dem Einladungsschreiben vom 07.07.2011 bestehen.“
Die Entscheidung hat in so weit grundsätzliche Bedeutung, weil das erkennende Gericht bei der Entscheidung die vom BSG eingeforderten Mindestansprüche an eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung anlegt.
Dabei geht es also nicht so sehr um die Frage nach den Versäumnissen der Klägerin, sondern vor allem an die formal-juristisch korrekten Anforderungen an behördlichen Schreiben.
http://www.beispielklagen.de/klage043.html