ALG I Berechnung bei selbständiger Tätigkeit zwischen Antrag und SV pflicht.Tätigkeit

  • Hallo,
    ich muß leider etwas ausholen, damit ich alles angebe, denn ich weiß nicht genau, welche Angaben wichtig sind.


    Ich war bis 2008 sozialversicherungspflichtig beschäftigt (normale Angestellte).


    2009 erwarb ich 100 % der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft und wurde Geschäftsführerin.


    Die Gesellschaft verlor 2009 durch ein unabwendbares Ereignis Ihre Einnahmen und erlangte diese erst 2011 teilweise wieder.
    Aus diesem Grunde habe ich 2009 kein Gehalt als Geschäftsführerin bekommen sondern hatte einen Geschäftsführervertrag (Dienstvertrag) mit 1-tägiger Kündigungsfrist und täglicher Entschädigung (Stammkapital darf durch Zahlung an GF/Gesellschafter nicht angegriffen werden). Arbeit wurde nach Bedarf der Gesellschaft geleistet (ca 2 Tage/Woche = 16 Stunden die Woche)


    Ende Dezember 2009 habe ich mir selbst gekündigt (Frist 1 Tag) und mich persönlich vor Ort arbeitslos gemeldet innerhalb der 3 Tagesfrist.


    Ich war zum Vermittlungsgespräch Anfang Januar 2010 und habe vorher die Formulare zur Vorbereitung Vermittlungsgespräch eingereicht.


    Den schriftlichen Antrag auf ALG habe ich bis heute nicht abgegeben, weil noch eine Auseinandersetzung mit dem vorherigen Gesellschafter ungeklärt ist und ich bis zur Klärung warten wollte. Dies zieht sich jedoch immer mehr in die Länge und ich habe Bedenken wegen meines ALG Anspruches. Deshalb habe ich mich entschlossen, den Antrag jetzt abzugeben und ggf. die Änderungen später mitzuteilen, sollte es zu Änderungen kommen.


    Meine Fragen:
    Wie wird das ALG berechnet? werden nur die 12 Monate beitragspflichtiges Entgelt aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis 2008 für die Berechnung herangezogen oder gehören die nicht sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus dem Dienstvertrag (selbständige Arbeit weil Gesellschafter Geschäftsführer) mit in die Berechnung.


    Ich habe überall herumgelesen und bin der Meinung, dass der Antrag bereits mit Arbeitslosmeldung im Grunde genommen gestellt wurde. Dies steht auch so auf dem Hinweisblatt "bitte vereinbaren Sie bis spätestens ... einen Termin zur persönlichen Abgabe. Wenn Sie diesen nicht einhalten haben Sie jedoch keine rechtlichen Nachteile". Inzwischen bin ich aber so verunsichert, dass ich überhaupt nicht mehr sicher bin.


    Danke für die Geduld beim Durchlesen

  • also da du ja vor drei jahren die papiere abgegeben hast und das arbeitsamt nichts mehr von dir gehört hat, kannste eigentlich gleich zu jobcenter gehen und eine Hartz4-apanage beantragen. die beitragszahlungen aus dem jahre 2008 sollten nicht mehr relevant sein.

  • Ich habe mit dem Arbeitsamt während des Jahers 2010 mehrfach telefoniert und bin erst 2011 nicht mehr arbeitssuchend erfasst. Die Bearbeiterin sagte auch, es lohnt sich nicht, die Utnerlagen einzeln abzugeben und ich soll wiederkommen, wenn ich alles beisammen und geklärt habe.
    von der AA Website:
    Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche und der Suche nach einer neuen Stelle. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.


    Die persönliche Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Leistungen.

  • ja, aber wer da drei jahre lang rumpennt und nichts von sich hören lässt, bei dem ist nun mal alles auf neustart-modus gesetzt. 2008 ist nun mal 4 jahre her.
    demnächst kommt noch Kaiser Barbarossa und will Arbeitslosengeld I , nur weil er vor 900 Jahren mal Rauch-und Klopfzeichen an das Arbeitsamt von Bad Frankenhausen gesendet hat! :-(

  • Nun ja, hier hat auch die AA geschlafen.
    Mit Antragstellung musste das Verwaltungsverfahren eröffnet werden. Solange keine vollständigen Unterlagen vorliegen, kann über den Anspruch nicht entschieden werden. Hier hätte nach angemessener Zeit die AA die Mitwirkung einfordern und ggf. die Leistung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I versagen müssen. Wenn dies nicht geschehen ist, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Und die Verjährung nach § 44 SGB I tritt auch erst am 01.01.2014 ein.