Teilung des Unterhalts durch die Kinder?

  • Hallo,
    bin geschieden und habe 2 Kinder für die ich Unterhalt bezahle.
    Wenn ich nun mit meiner Lebensgefährtin ein weiteres Kind bekommen sollte, würde dann kas dritte Kind also Unterhaltsberechtigt gelten und wenn ja werde ich wohl nicht mehr voll Leistungsfähig sein. Teilt man jetzt deb Betrag der über dem Selbstbehalt durch die 3 Kinder abhänig von der Altersstufe natürlich oder gibt es da eine andere Regelung.


    Die zweite Frage kann ich mir zwar die Antwort fast schon denken allerdings Frage ich trotzdem. Kann ich bei dem Kind aus der anderen Partnerschaft als Betreuendes Elternteil zuhause bleiben bzw. die Elternzeit nutzen?


    Danke

  • Für die Dauer der Elternzeit kann die Unterhaltspflicht reduziert werden:


    http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Vater-erkaempft-sich-Elternzeit.


    Das sollte aber vorsichtshalber anwaltlich geprüft werden und vielleicht auch nicht auf jeden Einzelfall anwendbar.


    "Teilt man jetzt den Betrag der über dem Selbstbehalt durch die 3 Kinder abhänig von der Altersstufe".
    Das ist m. E. soweit korrekt. Aber:


    Wenn bereits Kindesunterhalt tituliert ist, so kann dieser nur durch gegenseitiges Einvernehmen oder per
    Unterhaltsabänderungsklage neu festgesetzt werden. Bis zu einer möglichen Änderung der Unterhaltsverpflichtungen
    ist der bisherige Titel wegen der sofortigen Pfändbarkeit weiterhin zu bedienen.

  • Hallo,


    ich beantworte das mal etwas anders.


    Grundsätzlich schuldet der TS jedem Kind den Mindestunterhalt. (§ 1612a BGB) Einfach sagen, ich hab´nicht mehr, daher Mangelfallberechnung, ist m.M.n. nicht drin. (§ 1603 Abs.2 BGB)


    Es müsste zunächst geprüft werden, ob es dem TS möglich und zumutbar ist, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dazu wäre zu prüfen, wie hoch das aktuelle Einkommen ist, bei welcher wöchendlichen Arbeitszeit und welchem Beruf mit welcher Qualifikation.


    Mal zwei Beispiele...


    Gelernter Industriekaufmann arbeit als Lagerist und verdient netto 1.200€ Das ist für die eigentliche Qualifikation zu wenig. Hier könnte gefordert werden, dass man sich um einen besser bezahlten Job bemüht und das entsprechend nachweist. 20-30 Bewerbungen im Monat, dauerhaft. Führt das nicht zum Erfolg, dann wäre eine Mangelfallberechnung zuzulassen.


    Gelernter Tischer arbeitet als Tischler und verdient netto 1.600€. Wenn hier der Mangelfall eintreten würde, könnte man vielleicht noch ´nen Nebenjob verlangen. Der Unterhaltspflichtige arbeitet aber gemäß seiner Qualifikation, und könnte vermutlich gar kein höheres Einkommen erzielen. Daher Mangelfallberechnung zulässig.


    Zum Unterhalt in der Elternzeit sehe ich es wie Birgit. Wer sein Einkommen selbstverschuldet reduziert, wird so behandelt als wenn er weiter das höhere Einkommen erzielen würde. Naturlich kann der TS in Elternzeit gehen, er müsste nur sicherstellen, dass der Unterhalt wie bisher gesichert ist.


    LG chico