Hallo, ich hätte gern Unterstützung zur Klärung einer tatsächlichen Rechtslage im Interesse eines Pflegekindes, die Auslegung verschiedener Rechtsgrundlagen erschweren mir eine eindeutige Definition im konkreten Fall. Benötige Erfahrungen, Kommentare zu Gestzen, fachliche Hinweise / Handlungsempfehlungen, aktuelle Rechtsprechungen, Urteile zu Gunsten des Pflegekindes. Kann Jemand kompetent helfen, ich würde mich freuen.
Ein minderjähriges Kind ist einziges Pflegekind einer Pflegeperson, es erhält Kindergeld, die Pflegemutter ist alleinerziehend, demnach wie ein leiblicher Elternteil anspruchsberechtigt und bezieht das Kindergeld, verwaltet und setzt es für ihr Pflegekind ein. Vor dem Pflegevertrag lebte das Kind bereits mehrere Jahre bei der Pflegemutter als Verwandte im Haushalt. Pflegemutter bezieht Leistungen nach dem SGB II, jedoch nicht arbeitslos, aber durch bestimmte Umstände bereits ausgesteuert, da ein anderer zuständiger Träger noch nicht abschließend über ein laufendes Verfahren entschieden hat, bezieht sie somit nachrangig die Grundsicherung zur Existenzsicherung bis zur Entscheidung.
Das Pflegekind gilt als Haushaltsangehöriger, da es mit der Pflegeperson verwandt ist und zählt nicht zur BG der Pflegemutter, wurde auch auf Antrag, nicht durch das Jobcenter in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Bis zur Klärung, wie der Unterhalt des Kindes abgesichert werden kann, bezog das Kind lange Zeit keinerlei Gelder. Wurde vom Regelsatz der Pflegemutter versorgt und erzogen. Es bekommt keinen Unterhalt von den leiblichen Eltern.
Hilfen zur Erziehung wurden nicht gewährt, da lange Zeit die örtliche und sachliche Zuständigkeit strittig war. Ein mühsamer Kampf um das Kindeswohl....
Nunmehr gelang es der Pflegemutter Sozialhilfe für das Kind zu erlangen, bis dass über einen Antrag zur Pflegschaft in Vollzeitpflege beim zuständigen Träger entschieden wurde.
Das nun endlich und zwischenzeitlich gezahlte Kindergeld wurde hälftig auf die Sozialhilfe des Kindes als Einkommen des Kindes angerechnet, der andere Teil kam dem Kind zu Gute. Nach Pflegegeldbewilligung für einen teilweise rückwirkenden Zeitraum und für die Zukunft, wurde vom nachgezahlten Pflegegeld die Sozialhilfe zurückgezahlt.
Jetzt erhält das Kind Einkommen in Form von Pflegegeld ohne erhöhten Aufwandsersatz und das Kindergeld.
Vom Kindergeld, das als Einkommen des Kindes zählt, wird die Hälfte auf das Pflegegeld angerechnet. Dies ist korrekt.
Nun beabsichtigt das Jobcenter nach Anhörung von der Pflegemutter rückwirkend bis zum Tag des ersten Anspruchs, die zweite Hälfte des monatlichen Kindergeldes. abzgl. Versicherungspauschale, mit Erstattungsbescheid, nachzuzahlen.
Desweiteren wurde nunmehr auch bereits gegenwärtig sowie für die Zukunft die zweite Hälfte des Kindergeldes auf die Regelleistung der Pflegemutter abzüglich des Freibetrages, angerechnet.
Wie kann es sein, dass ein minderjähriges verwandtes Kind und Pflegekind einerseits nicht in die BG gehört bzw. sein Einkommen nicht in der Pflegefamilie eingerechnet wird, andererseits, indem es nun den hälftigen Teil seines Kindergeldes, was ja als Einkommen des Kindes gilt und deklariert ist, zur Unterhaltsdeckung der Pflegemutter aufbringen muss, - faktisch das minderjährige Kind, den sozusagen hälftig übrig gebliebenen Anspruch seines Kindergeldes, was ja seiner Erziehung und seines Wohlergehens zu Gute kommen soll (te), abtritt ?
Würde man klagen auf Unterhaltspflicht minderjähriger Kinder gegenüber ihrer Pflegeeltern, die letztlich sich dieser Kinder annehmen und sie meist groß ziehen, so würde dies sicherlich von den Gerichten abgeschmettert werden.
Welche Rechtsgrundlage bestimmt definitiv die Heranziehung des Eikommens des Pflegekindes zur Bedarfsdeckung der Pflegeperson ?
Pflegekinder sind gegenüber der Pflegeperson nicht unterhaltspflichtig. Aus welchen Vorschriften des SGB II oder lässt sich die Pflicht der Pflegekinder ermitteln, ihr Vermögen für den Unterhalt der Pflegeperson einzusetzen ?
Pflegekinder gehören weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II, hierzu zählen nur leibliche Kinder.
Die Konsequenz bei Zusammenleben von Verwandten in einem Haushalt ist, dass mit Blick auf den Leistungsbezieher nach dem SGB II, die oder teilweise Deckung seines Bedarfs durch Personen, mit denen er zusammenlebt, vermutet wird.
Eine Pflicht zum Einsatz des Vermögens eines haushaltsangehörigen Verwandten, in dem Falle minderjährigem Kind, ist daraus nicht herzuleiten. Zum Schutz der Pflegekinder muss die Vermutung bereits als widerlegt gelten, wenn für das Mitglied der Haushaltsgemeinschaft der Status „Pflegekind“ angegeben wird.
Welche Vorschrift des SGB II kann als Rechtsgrundlage für den von Pflegekindern zur Bedarfsdeckung der Pflegeperson dienen ?
Gängig ist die Ausführung der Gesetze über die Anrechnung vom Kindergeld auf die Leistungen für Leibliche Kinder im Hartz IV Bezug, auch für diejenigen Kinderr, welche aus der BG rausfallen. Aber wie sind die Handlungsempfehlungen, Anweisungen ect., dass derart mit verwandten Pflegekindern verfahren werden soll ? ( und wo steht es konkret und bundeseinheitlich )
Letztlich sei noch zu erwähnen, dass die Pflegeperson ausgesteuert ist, somit keine Lohnsteuer zahlt.
Darf das Kindergeld in diesem Fall überhaupt als Einkommen der Pflegeperson auf den Regelsatz angerechnet werden ?
Darf es in diesem Falle auch hälftig beim Pflegegeld (bezugnehmend auf das Einkommenssteuergesetz §§ 31, 39 Pkt. 6 ) als Einkommen angerechnet werden ? Gibt es Ausnahmen ?
Im vorliegenden Fall sind, wenn mangenau liest, verschiedene, nicht der Regel entsprechenden Punkte zu betrachten.
Persönlich ist es auch überhaupt nicht zu verstehen, warum Pflegekinder, die in (hier momentan) sozialschwachen Familien aufgefangen werden, weitaus schlechter gestellt sind oder werden, als Kinder finanzkräftiger Familien, derer Kinder ohne wenn und aber, den vollen Anspruch durch das Kindergeldes haben.
Selbst das bislang bewilligte Geld aus dem Bildungs- und Teilhabe Paket für sportliche Vereinsmitgliedschaft wird vom Sozialamt zurück gefordert, aber das ist eine andere Sache.... nur auch erwähnt.
Es kann doch nicht angehen, dass ein Rechtsstaat durch die Unterbringung von Kindern, deren Kindeswohl gefährdet ist, in fürsorgenden Familien, und anstelle von Heimunterbringung einen hohen Satz an Geldern spart und somit diese Kinder noch bestraft, indem man ihnen nicht gleichgestellt anderen Kindern, eine schlechtere Umsorgung und Erziehung durch eine letztliche Kürzung des Kindergeldes durch Umverteilung bestraft.
Vielleicht hat sich Jemand, schon tiefgreifend mit einer solchen Konstellation auseinandergesetzt oder müssen, vielleicht kann man mir aktuellste Rechtsgrundlagen und Kommentare nennen, ggf. erläutern.
Vielen Dank.