Firmenwagen mit ALG II

  • Hallo,
    ich arbeite bei meinem Vater in der Firma in Teilzeit (habe eine kleine Tochter), deshalb erhalte ich zu meinem Gehalt eine Unterstützung vom Staat. Zur Zeit fahre ich mit einem Wagen den mein Vater mir privat gekauft hat, den ich monatlich bei ihm abzahle. Jetzt hat es sich ergeben, dass wir einen Firmenwagen übrig haben. Wenn es die Möglichkeit gäbe das ich diesen Wagen fahre und meinen wieder verkaufe, wäre das ein dickes Plus für mich. Allerdings weiß ich nicht wie genau der Wagen bei der ARGE angerechnet wird. In dem Fall würde meine Lohnabrechnung ja anders aussehen. Knappe 300€ mehr im Brutto, die ich dann versteuern würde. Würde am Ende im Netto ca. 250€ weniger stehen. Mit welcher Zahl rechnet die ARGE dann? Brutto (wo jetzt 300€ mehr stehen) oder Netto (wo jetzt 250€ weniger stehen)?

  • Hallo,


    Die Sozialgesetzgebung hat
    den Anteil für Verkehr bei der Berechnung des Eckregelsatzes nicht auf den Steueranteil eines
    Firmenwagens abgestellt. Die Berechnungsgrundlage wurde ausschliesslich
    auf öffentliche Verkehrsmittel, bzw. öffentlichen Nahverkehr abgestellt.
    Ein eigenes Fahrzeug ist für Sozialleistungsempfänger dort quasi nicht vorgesehen.


    Korrekt wäre die Anrechnung des Mobilitätsanteils aus dem Regelsatz als geldwerter Vorteil
    im ALG II-Bezug. Der liegt für eine alleinstehende Person derzeit um die 23 Eur. Eine darüber hinaus
    gehende Anrechnung darf nicht zu Lasten des Bedürftigen gehen (Sozialgericht Dresden, Urteil v. 07.05.201,
    Aktenzeichen S 29 AS 3431/10).


    Der Grundsicherungsträger schlägt aber gerne den vollen steuerlichen Geldwerten Vorteil als Einkommen drauf.
    Es wird also so gerechnet, als bekäme man den Mehrwehrt des Firmenwagens bar ausgezahlt.
    Dabei ist in der ALGII Verordnung ganz klar geregelt, das nur der Mobilitätsanteil als Einkommen berechnet werden darf:


    §2 Abs. 6, Satz 2.


    (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist.



    Hallo,
    ich arbeite bei meinem Vater in der Firma in Teilzeit (habe eine kleine Tochter), deshalb erhalte ich zu meinem Gehalt eine Unterstützung vom Staat. Zur Zeit fahre ich mit einem Wagen den mein Vater mir privat gekauft hat, den ich monatlich bei ihm abzahle. Jetzt hat es sich ergeben, dass wir einen Firmenwagen übrig haben. Wenn es die Möglichkeit gäbe das ich diesen Wagen fahre und meinen wieder verkaufe, wäre das ein dickes Plus für mich. Allerdings weiß ich nicht wie genau der Wagen bei der ARGE angerechnet wird. In dem Fall würde meine Lohnabrechnung ja anders aussehen. Knappe 300€ mehr im Brutto, die ich dann versteuern würde. Würde am Ende im Netto ca. 250€ weniger stehen. Mit welcher Zahl rechnet die ARGE dann? Brutto (wo jetzt 300€ mehr stehen) oder Netto (wo jetzt 250€ weniger stehen)?

  • Versteh ich das also richtig das mir jetzt mein Bruttogehalt mit meinen 300€ mehr angerechnet wird, was ich gar nicht in die Hand bekomme? Es rechtlich aber falsch ist?


    Du wirst ein höheres Netto aus deinem Brutto aus Gehalt und Firmenwagen haben. Und dieses höhere Netto wird Grundlage für die Berechnung. Für Privatfahrten wird i. d. Regel eine Pauschale an das Finanzamt gezahlt (1% Bruttolistenpreismethode, also 1% vom Neupreis des Wagens). Dieser steuerliche Anteil für Privatfahrten stellt dann das zusätzliche "Einkommen" (geldwerter Vorteil) dar. Der Privatanteil wird noch auf dem Gehaltszettel abgezogen, so das dein Auszahlungsbetrag unter dem Nettoverdienst liegt. Es wäre aber rechtlich falsch, diesen Steueranteil im ALG-Bezug vollständig als Einkommen zu
    verrechnen. Niemand hat einen Mobilitätsanteil von z. B. über 100 Euro in seinem Regelsatz.
    Wenn die Privatnutzung ausgeschlossen ist, ist da auch nichts anzurechnen. Dann ist das Fahrzeug aber wirklich nur dienstlich zu bewegen.
    Im Fall einer Steuerprüfung wird da ganz genau hingeschaut und Zuwiderhandlungen ziehen empfindliche hohe Strafen und Nachzahlungen nach sich.


  • Wenn die Privatnutzung ausgeschlossen ist, ist da auch nichts anzurechnen. Dann ist das Fahrzeug aber wirklich nur dienstlich zu bewegen.
    Im Fall einer Steuerprüfung wird da ganz genau hingeschaut und Zuwiderhandlungen ziehen empfindliche hohe Strafen und Nachzahlungen nach sich.


    Ja, ich würde 1% des Wagen-Listenpreises versteuern müssen, deshaln hätte ich den geldwerten Vorteil ja auch nicht in der eigenen Tasche. Durch die Versteuerung darf ich den Wagen dann auch zu jeder privaten Fahrt nutzen wie ich mag...

  • Ja, ich würde 1% des Wagen-Listenpreises versteuern müssen, deshaln hätte ich den geldwerten Vorteil ja auch nicht in der eigenen Tasche. Durch die Versteuerung darf ich den Wagen dann auch zu jeder privaten Fahrt nutzen wie ich mag...


    Korrekt. In diesem Fall darf das Jobcenter den Mobilitätsanteil von etwa 23 Euro als Einkommen anrechnen. Genaugenommen
    müsste man sogar quoteln, wie hoch der private Nutzungsanteil im Verhältnis zur dienstlichen Nutzung ist und auch nur
    diesen Anteil auf die 23 Euro anrechnen. Aber der Einfachheit halber sollte man es m. E. bei diesem Wert belassen.
    Falls mehr angerechnet wird, Widerspruch einlegen und auf die ALGII Abgabenverordnung und o. a. Urteil verweisen.
    Hilfreich wäre vielleicht auch der Link aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit:


    "Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenfahrzeuges"


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_434188/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/WDB-SGB2/Kapitel-02/110084-Beruecksichtigung-geldw-Vorteil-Firmenfahrzeug.html


    Hierbei handelt es sich um eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit.

  • Hallo Lacki,


    Du willst also kleinmue umbringen? WENN nämlich der sogenannte "geldwerte Vorteil" von ca. 250€ auf ihren Regelsatz angerechnet wird, bleibt für die Ernährung (laut Regelsatz ca. 130€) so lange der Job ausgeführt wird nichts mehr übrig = solange man arbeitet, muß man verhungern, erst der Tod oder der Jobverlust beendet das verhungern!!
    Weiterhin:
    Forderst Du kleiomue zu einer Straftat auf? WENN nämlich ein Geldwerter Vorteil von 250€ netto = 1% des Wertes besteht, muß der PKW 25.000€ wert sein. Laut Vermögensfreigrenze MUSS kleinmue jetzt diesen PKW verkaufen, da sie ihn garnicht besitzen darf!!! Dieser Verkauf ist aber strafbar, weil ihr der PKW überhaupt nicht gehört. Hier "beisst" sich geldwerter Vorteil und Berechtigung einen solchen geldwerten Vorteil überhaupt zu haben!!
    Sie hat aber kein Einspruchsrecht ob sie einen Firmenwagen hat gegenüber dem Arbeitgeber, ohne in Gefahr zu kommen, den Arbeitsplatz zu verlieren. Aber auch diesen Arbeitsplatz zu verlieren ist nach § 31 SGBII strafbar. Das der AG ein Verwandter ist, spielt arbeitsrechtlich keine Rolle!


    Daher kann der geldwerte Vorteil nur in der Größenordnung vorhanden sein, wie "Upstocker" geschildert hat. Würde der größere geldwerte Vorteil angerechnet, müßte von diesem Vorteil die komplette Ernährung zu bezahlen sein. Das ist aber völlig unmöglich!


    Gruß
    Ernie