Private Arbeitsvermittlung

  • Hallo,
    ich habe ein Vermittlungsabgebot vom JC bekommen und mich dort beworben. Kurz darauf habe ich eine Antwort bekommen, dass es sich
    um eine Privatvermittlung handeln würde und dass ein Vermittlungsgutschein erfordelich sei. Eine sehr gute Stelle, um die im Vermittlungsangebot vom JC handelte, sei aber leider schon vergeben. Der Privatvermittler schreibt weiter, sie hätten ab und zu ähnliche Stellen und drängt mich, so schnell wie möglich einen Vermittlungsgutschein zu besorgen. Hat jemand eine Ahnung, was man davon halten soll? Darf man auch dort ähnlich wie beim JC präkäre Jobs mit unsittlichen Löhnen nicht ablehnen? Wie soll ich mich jetzt verhalten?
    Danke für eure Hilfe!

  • tja, die privaten vermittler sind meistens abzocker, die wohl eher die 2000 € vermittlungsgebühr im blick haben, als angeblich gute stellen. sieh zu dass du dich von denen fern hälst.


    So kann man das nun nicht verallgemeinern.

  • Hallo GG52,


    in diesem Link steht nicht viel:


    Wesentliche Änderungen
    Fassung vom 21.05.2012
    • Rzn. 10.02, 10.03: Änderung und Aufnahme der Lohnunter-grenze in der Arbeitnehmerüberlassung.


    Da kann man nur spekulieren, was gemeint ist.
    In meiner EGV steht es, ich darf in meinen Bewerbungen keine Lohnuntergrenze setzen.
    Außerdem wird ständig darüber berichtet, dass die Löhne in vielen Branchen so niedrig sind, dass die Arbeitnehmer aufstocken müssen.
    Die Politik will zwar bald einen gesetzlichen Mindestlohn einführen, aber sie sind noch nicht soweit.

  • Hallo GG52,


    in diesem Link steht nicht viel:


    Aber das ist doch aussagekräftig:
    "Eine untertarifliche Entlohnung oder eine Entlohnung unter dem ortsüblichen Entgelt stehen der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nur dann entgegen, wenn die Entlohnung gegen entsprechende arbeitsrechtliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt.


    Sittenwidrigkeit ist für die Fälle anzunehmen, in denen die Lohn-gestaltung durch ein auffälliges Missverhältnis gegenüber dem all-gemeinen Lohnniveau für vergleichbare Arbeiten gekennzeichnet ist. Ein solch auffälliges Missverhältnis liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn die Entlohnung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicher-weise gezahlten Tariflohns beträgt (Urteil vom 22.04.2009, 5 AZR 436/08). In Bereichen, in denen keine einschlägigen Tarifverträge existieren, sind ggf. verwandte Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
    Dieser Richtwert bildet zunächst den Ausgangspunkt für die Beurtei-lung der Entgeltvereinbarung. In die notwendige Gesamtwürdigung fließen sämtliche Umstände des Einzelfalles mit ein, wie etwa über-lange und unregelmäßige Arbeitszeiten"

  • Hallo GG52,
    wie du selbst schreibst, unterliegen nicht alle Löhne einem Tarifvertrag. Mit den Fragen, welcher Tarifvertrag einer bestimmten Tätigkeit "verwandt" ist und wie hoch der "ortsüblicher Entgelt" ist, wäre jeder ALGII-Empfänger überfordert.