Einsichtsrecht in Erbverträge für Kindesunterhalt

  • Hallo, eine Unterhaltspflichtige (für krankes volljähriges Kind) entzieht sich der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung. Aussergerichtlich ist insofern die Feststellung der Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit nicht möglich, so daß Klage zu erheben ist. Ich erfahre nun das die Eltern der Unterhaltspflichtigen einen Erbvertrag geschlossen hatten, wobei bereits einer verstorben ist. Nach meiner Kennntnis sollte eine Vorsorge für das Enkelkind vorliegen, ob nach dem Letztversterbenden die Regelung eintritt ist unbekannt. Hat der Betreuer des kranken Kindes
    oder der Sozialleistungsgeber (für das kranke Kind) die Verpflichtung den Erbvertrag schon vor dem Ableben des anzufordern? Kann er dass schon jetzt oder ist bis zum versterben des 2ten Ehepartners abzuwarten? Was passiert wenn sich später herausstellt das der Unterhaltspflichtige keine Leistungen erbracht hat, weil geg die Verjährung eingetreten ist?

  • hallo Carloantonin,


    Also wenn Ich jetzt Richtig gelesen habe, geht es um den Erbschaftsvertrag zwischen den Großeltern.


    Hier müßte das Gericht klären ob das Testament eingesehen werden darf, denn die Großeltern sind nicht Unterhaltspflichtig, somit besteht in erster Linie auch kein Auskunftsanspruch.
    Desweiteren wäre dann noch zu klären ob es sich um einen Rechtskräfigen Erbschaftsvertrag handelt (bsp. Notar).


    Soll nach Deinem wissen der noch Lebende Großelternteil die Versorgung übernehmen?


    Was die Eltern des Kindes angeht, würde bei einer Leistungsunfähigkeit das Gericht eh prüfen ob die Erbmasse als Einkommen angesehen werden kann und diese zur Abdeckung des KU eingesetzt werden kann.


    Also du hast heir einen sehr verzwickten Fall.


    gruß Sundown