Darf Antrag nach § 42 SGB I verweigert werden trotz Hilfsbedürftigkeit? 0
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Hallo, mir werden vom Sachbearbeiter des neuen Jobcenters Leistungen verweigert. Alle Nachweise wurden erbracht und vorsorglich Antrag nach § 42 SGB I gestellt, dieser Antrag wurde total übergangen.
Ich habe nun Folgenes an den Leiter des Jobcenters geschrieben:
Antrag auf zu erwartende Leistungen nach § 42 SGB I verwehrt
Dienstaufsichtsbeschwerde Herr Sxxxx
Sehr geehrter Herr Fxxxxx
Ich habe dem Jobcenter,meinem zugeteilten Sachbearbeiter Herr Sxxx, Unterlagen zukommen lassen aus denen hervorgeht dass ich Hilfsbedürftig bin und Anspruch auf Leistungsbezug nach SGB II habe.
Diese Unterlagen liegen Herrn Sxxxx vor und er verweigerte mir die fristgerechte Bewilligung von Bezügen, obwohl ich Antrag nach § 42 SGB I gestellt habe. Angefügtes Schreiben zeigt, dass ich Nachweise erbringen muss, obwohl ich finanziell dazu nicht in der Lage bin. Ich habe versichert, dass ein Grundbuchauszug des Hauses welches ich und mein Bruder besitzen sofort nachliefere wenn ich Bezüge erhalten habe.
Auch habe ich Herrn Sxxxx folgende Informationen über das Haus gegeben:
Das Haus gehört meinem Bruder zur Hälfte, ist Sanierungsbedürftig und derzeit nicht bewohnbar. Ein Hausverkauf steht nicht im Raum, eine Sanierung ist dringend notwendig.
Herr Sxxxx verweigert die Zuteilung der zu erwartenden Leistungen, der Anmietung meiner zukünftigen Wohnung wurde zugestimmt durch Herrn Mxxxx. Auch die Miete wurde als angemessen eingestuft.
Der Nachweis, das die Leistungen meines vorigen Jobcenters eingestellt wurden wurde erbracht und liegt Herrn Sxxxx vor.
Damit bin ich auf Hilfe angewiesen und muss Miete und essen zahlen, und bin auf die Zuteilung der Leistungen ab 1.Dezember angewiesen.
Folgenden Antrag stellte ich am 23.11.2012 an Herrn Sxxxx
Vorsorglich stelle ich Antrag nach § 42 SGB I (Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen ) damit ich mich fristgerecht ummelden und meine Wohnung beziehen kann. Ausserdem benötige ich Geld für Lebensmittel etc. da ich ab dem 1. Dezember keine Leistungen mehr von meinem alten Jobcenter beziehe.
Weiter berufe ich mich auf folgende Gesetzeslage, welche auch gegeben ist, wenn zwar Grundbesitz vorhanden ist aber kein verwertbares Vermögen darstellt:
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Herrn Sxxxx liegt im Folgenden schriftlich vor, was ich bei Antragstellung über das Haus mitgeteilt habe:
Hausanteil HS/ DS, .....weg 20, Stadt...Mosel
Baujahr 1966, seit Hausbau keine Erneuerung der Fenster, keine Renovierung
Holzfenster einfach verglast.
Dach Kunstschiefer-Platte ( Asbest) , Originalbedachung 1966, Dach ist undicht.
Hanglage 130 qm, bisher seit 1966 keine Sanierung.
Zustand des Hauses derselbe wie bei Hausbau 1966.
Sanierung notwendig aber wegen fehlenden finanziellen Mitteln beider Erben nicht möglich.
Anfang nächsten Jahres müssen von beiden Erben Kosten von insgesamt ca. 6000 € für die Straßensanierung aufgebracht werden.
Die Straße des Wohngebietes in dem das Haus steht wird von der Gemeinde saniert und auf die Anwohner umgelegt.
Ich musste das Haus verlassen, da es nicht mehr bewohnbar ist, die Heizung ist defekt, Dach undicht.
Da mein Bruder Mitbesitzer ist, kann ich nicht alleine über das Haus verfügen und für Sanierungskosten müssen beide Erben aufkommen.
Ab dem 1.Dezember muss ich für Miete und essen aufkommen und dieses ist gesetzlich zugesichert. Falls Herr Sxxxx die Bezüge verzögert oder verweigert muss ich das Jobcenter gerichtlich haftbar machen.
Vorsorglich lege ich einen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Sxxxx ein, und bitte sie
mir unter Fax:..... Nachricht zukommen zu lassen, dass ich entweder auf meinen Antrag nach § 42 SGB I vom 23.11.2012 Leistungen erhalte oder sie meinen Antrag fristgerecht bearbeiten.
Eine fehlende Mitwirkung kann ich meinerseits eindeutig verneinen und dies vor Gericht beweisen.
Alle für die Leistungsbewilligung relevanten Unterlagen, bis auf die für mich kostenpflichtigen Unterlagen wurden fristgerecht eingereicht.
Freundliche Grüße .....
Was genau muss ich nun noch dem Jobcenter mitteilen....Wie gehe ich weiter vor, brauche ich Rechtsbeistand? Ich sitze sonst ohne Essen da und kann meine Wohnung nicht zahlen...