verspätete Auszahlung des Wohngeldes als Einkommen bei ALG 2 gewertet?

  • Hallo,


    ich habe folgende Angst/Problem:


    Ich hatte für die Monate Oktober und November Wohngeld beantragt, dies auch bis zum 30.11. bewillgt bekommen. Leider hat es die Wohngeldstelle nicht geschafft meinen Antrag damals schnell genug zu bearbeiten, dass ich mein Geld rückwirkend erst am 3.12 ausbezahlt bekomme. Da ich auf das Geld nun ja warte, ist mein Konto überzogen.


    Jetzt verändert sich meine Lebenssituation so, dass ich im Dezember einen Antrag auf ALG 2 stellen muss.


    Nun habe ich gehört, dass man mir diese Sozialleistungen vom Wohngeldamt bei ALG 2 als Einkommen anrechnen wird und genau das ist mein Problem.


    Denn das Geld stand mir ja für die Monate vor ALG 2 zu und was kann ich dafür, dass die beim Wohngeld so langsam sind mit der Bearbeitung und nur einen Tag im Monat haben, an dem Stichtag für Auszahlungen ist....


    Zumal mein Konto überzogen ist und es sich ja noch mehr überziehen wird, weil ich ja auf das ALG 2 auch warten darf....


    Was kann ich tun? Das kann doch nicht rechtens sein oder?


    Liebe Grüße

  • Doch ist es. Nennt sich Zuflussprinzip und vom BSG so bestätigt.


    Hast du eine Quelle wo das BSG das bestätigt?
    Ich habe nämlich weiter recheriert und das gefunden:


    SGB2 § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen


    "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen."


    Das Wohngeld hat doch den Zweck, die Mietkosten für den Zeitraum vor Antragsstellung zu sichern. Die Übernahme der Wohnkosten durch ALG 2 haben doch den Zweck die Kosten der Miete ab Antragsstellung zu sichern. Sprich, kann man nicht mit der unterschiedlichen Zeit argumentieren?


    Dann fand ich noch das:
    "Wurde jedoch Wohngeld aus Gründen einer verspäteten Meldung eines ALG-II-Antrags oder aus technischen Gründen ausgezahlt, obwohl kein Anspruch auf Wohngeld mehr bestand (vgl. § 30 Abs. 4 WoGG), ist dieses als Einkommen im Rahmen der Bedarfsermittlung anzurechnen (jedoch nur für die Monate der Überzahlung), vgl. BA-Hinweise zu § 11, Rz. 11.16, in Verbindung mit Hinweisen zu § 37, Rz. 37.7a." (Quelle: http://www.ostalbkreis.de/sixcms/media.php/26/MB_Wohngeld.pdf)


    (jedoch nur für die Monate der Überzahlung) würde für mich heißen, dass die vorherigen Monate behalten werden dürfen...


  • Die Antwort der Anwältin beziehen sich auf ein altes Urteil von 2009. Außerdem ist meiner Meinung nach ihre Antwort falsch, da damals noch die Härtefallklausel im SGB II Gesetz verankert war. Die aussagte, dass man bei verspäteten Nachzahlung - die einen Zeitraum vor ALG 2 Bezug betreffen - nicht anrechenbar sind...


    Aber diese Härtefallreglung wurde abgeschafft. Da sich ja so oder so einiges geändert hat, will ich wissen, wie es jetzt aussieht.


    Denn ich bin der Meinung, dass man nix für die verspätete Nachzahlung kann und es nur anrechenbar sein darf, wenn es dadurch das Schonvermögen überschritten wird.


    Zumal könnte ja so sich dann immer das Wohngeldamt Zeit lassen mit der Bearbeitung, damit man es dann auf ALG 2 anrechnen kann...finde das moralisch und juristisch nicht korrekt. Da muss es doch auch andere Leute geben...wie war es bei euch, hat wer Widerspruch erfolgreich eingelegt oder gibt es wen, bei dem es nicht angerechnet wurde?


    Gleiche Situation würde ja auch auf Nachzahlungen von Kindergeld, Bafög oder sonstige Leistungen zutreffen.


    Das kann doch nicht einfach alles angerechnet werden.

  • Wenn du meinst, dass es falsch ist, wieso fragst du dann? Durch den Wegfall der Härtefallregelung gilt die Aussage der Anwältin dort erst recht. Weil es diese Härtefälle eben nicht mehr gibt. Dadurch ist inzwischen fast alles anzurechnen. Insbesondere eben Nachzahlungen. Es werden doch auch genug BSG-Rechtsprechungen dazu angeführt.

  • Ich frag mich einfach wie das ist...
    Die Nachzahlung des Wohngeldes erfolgt zwar noch vor Antragstsellung, aber dennoch im selben Monat. Sehen werden die es, wenn man die Kontoauszüge zeigen muss.


    Früher war es ja so, dass da das Wohngeld vor Antragsstellung einging dem Vermögen zugerechnet wurde. Jetzt mit der neuen Reglung, dass das ALG 2 rückwirkend zum ersten gezahlt wird, frage ich mich was mit dem Wohngeld ist...

  • Hier hat sich der Gesetzgeber per Gesetz offiziell erlaubt, Hunderttausende zu betrügen. Die Ämter haben die Möglichkeit (oder ein unwilliger Sachbearbeiter), vorsetzlich Menschen in die Armut zu stürzen.
    Sollte mir das passieren, würde ich klagen und auf jeden Fall veröffentlichen.
    Das Wohngeldamt (Stadt XXX) zahlt zu spät, Das Sozialamt (der gleichen Stadt XXX) kassiert über die Anrechnung die KDU wieder ein. Hier ist Betrug Tür und Tor geöffnet.
    Deutschland ist keine Demokratie mehr, wenn Betrug offiziell per Gesetz erlaubt ist!


    Gruß
    Ernie

  • Es gibt kein Schlupfloch, auch wenn das traurig ist.


    Das ist mehr als traurig. Es ist moralisch falsch. Und hat nichts mehr mit Sozialstaat zu tun. Versteh auch jetzt, warum deswegen so viel in die Insolvenz rutschen.


    Denn was machen Leute die wie ich, unverschuldet auf Geld aus Sozialleistungen warten, weil das Amt nicht aus dem Quark kommt usw., daher tausende von Darlehen zu horenden Zinsen aufnehmen und sich extrem verschulden. Dann kommt endlich das was ihnen zu steht und es wird angrechnet. Ende vom Lied ist dann extreme Verschuldung aus den man eh mit Harz 4 nie raus kommt....
    Ne, das dann Leute ... verstehe ich