Kann mir wer helfen?

  • Hallo zusammen,


    Leider finde ich nach tagelanger Suche im Netz keine Antworten auf meine Fragen und hoffe das ich hier Antworten auf diese bekomme.


    Und zwar geht meine Freundin ab dem nächsten Monat wieder Arbeiten und ich bin mir nicht sicher was von ihrem Einkommen dann alles anzurechenen ist.
    Laut Aussage eines Bekannten könnte man alle Anfallenden Kosten die mit der erzielung von Einkommen zusammen hängen anrechnen lassen auch Kredite für ein Auto Spritkosten usw.
    Da mir das mit dem Kredit ein wenig Merkwürdig vorkam hab ich dies mal gegoogelt und hab ein Urteil des LSG Hessen gefunden (L 9 AS 69/06 ER LSG Hessen Kosten Kredit Auto) wonach die Aussage meines Bekannten sogar stimmt.
    Gestern war ich dann beim JC und hab erstmal mündlich gefragt ob die Kreditraten für das Benötigte Auto tatsächlich vom Einkommen Abzuziehen sind. Der SB meinte natürlich gleich NEIN und als ich ihm dann dar Urteil gezeigt hatte meinte er nur das bei ihm solche Anträge auf jedenfall abgelehnt werden und da es sich um ein Urteil aus einem anderen Bundeslandes handelt wäre dies auch rechtens. Nun gut dachte ich und fragte dann ob ich diese Ablehnung schriftlich bekommen könnte. Dies wurde auch verneint da ich ja keinen schriftlichen Antrag gestellt habe sei es auch nicht nötig eine schriftliche Ablehnung auszugeben, wenn ich jedoch eine schriftlichen Antrag stelle wird er diesen auch Ablehnen. Möchte morgen dann meinen schriftlichen Antrag diesbezüglich einreichen und mal sehen was dann dabei rum kommt.


    Nun ist die Frage wie stellt man einen Antrag auf sowas? Und sollte dieser Antrag abgelehnt werden wie geht man dann weiter vor?


    Meine nächste Frage wäre welche Kosten für den Umgang mit meine 2 Söhnen übernommen werden müssen?
    Bisher wurde mir immer nur die Fahrtkosten gezahlt. Obwohl ich immer noch im Antrag reingeschrieben habe das meine Jungs in der Zeit des Umgangs Temporär zu meiner Bedarfsgemeinschaft zählen und sie somit ein Recht auf anteiliges Alg2 haben. Dieser Satz wurde aber nie Beachtet ( nicht bewilligt und auch nicht abgelehnt).
    Als ich dies mal ansprach meinte man nur zu mir das meine Kinder in ihre Heimatstadt Alg2 beziehen und somit hier
    keinen Anspruch darauf hätten. Und da das Jc ja nicht doppelt zahlen würde müßte ich mich mit der Kindesmutter einigen das sie mir das Geld für die Verpflegung der Kinder mitzugeben hätte. Dies hat die Kindesmutter mit der Aussage wer den Umgang hat zahlt diesen auch abgelehnt. Hab dieses dann nochmal angesprochen und es wurde halt wieder mündlich abgelehnt schriftlich habe ich dazu nie was bekommen.


    Die Frage hierzu wäre wie ich den Antrag richtig schreiben muß damit alles Umgangskosten auch bewilligt werden und ob es eine Möglichkeit gibt die verpflegungskosten irgendwie rückwirkend erstattet zu bekommen.




    Ich bedanke mich jetzt schonmal für die Antworten =)


    MfG
    Jin

  • Na ja, das ist eine Entscheidung von 2006, dazu noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, d. h. nur vorläufig. Diese Rechtsprechung dürfte schon längst überholt sein und wird so in aktuellen Rechtsprechungen auch nicht bejaht:


    http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/445/Content/000445327.htm


    Zitat

    Der von den Klägern angeführten Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 12. Juli 2006, L 9 AS 69/06 ER und vom 27. November 2006, L 9 AS 213/06 ER, juris) folgt der Senat nicht. Danach sollen im Grundsatz Tilgungsleistungen für Schulden nicht absetzbar, allerdings immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sein. Wenn das Kfz-Darlehen vor Beginn der Hilfebedürftigkeit aufgenommen worden sei, und wenn derzeit die Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 ZPO angestrebt werde, sei bis zu einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts der Sicherung des Existenzminimums Priorität einzuräumen. Diese Auffassung entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.


    Angesichts des Grundsatzes, wonach die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen, ist auch eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Kfz, also vor bzw. während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II , nicht vorzunehmen (vgl. wegen des Fehlens eines Vertrauensschutzes für in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 eingegangene Immobilienverbindlichkeiten: BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 , B 11b AS 5/06 R (28), juris).


    Eine temporäre BG besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn der Aufenthalt nicht nur besuchsweise ist, die Kinder also eine gewisse Zeit zusammenhängend bei dir sein müssen. Über die Dauer machst du hier aber leider keine Auskünfte.

  • Danke für die Antwort =)


    Habe es mir fast gedacht das dies so nicht ganz richtig sein konnte aber schön wäre es trotzdem gewesen.


    Die Besuchszeiten meiner Jungs ist auf grund der Entfernung von knapp 700 Km immer min. 7 Tage. Bis zur Einschulung vom Großen waren sie alle 2 monate für mind. 14 Tage meißt länger bei mir. da fällt mir gerade noch eine Frage ein und zwar ob es den 2 Jungs zuzumuten ist ca. 12 std. mit dem Zug zu Fahren bzw. mir knapp 24 std. laut Jc Ist die zumutbar ich bin eig anderer Meinung aber konnte mich dort auch nicht durchsetzen.




    MfG
    Jin

  • Dann dürfte es tatsächlich eine temporäre BG sein. Wobei ich mir grad nicht vorstellen kann, dass das seit der Einschulung trotzdem so weiterläuft. Wie soll denn das gehen? Das Kind geht doch sicherlich nicht in 2 Schulen, er kann doch gar keine Woche insgesamt bei dir sein, außer in den Ferien?


    Soweit mir bekannt, gibts bei der Bahn die Möglichkeit des betreuten Fahrens "Kids on Tour" oder so. Da dürfte das durchaus zumutbar sein, dass die Kinder so reisen. Sie fahren doch sicherlich dann Bahn bei der Entfernung und der Fahrdauer?

  • Bisher hab ich erst einmal die DB genutzt weil es einfach zu Anstrengend für die Kinder und mich ist. Bin sonst immer mit dem Auto gefahren und hab die Jungs abgeholt.


    @ Birgit63


    Ja der Flieger wäre eine Option wenn es schneller wäre ist ja auch wesentlich günstiger wenn man früh genug Bucht ;-)


    @ Turtle1972


    Die Jungs können seid dem der Große in der Schule ist natürlich nur noch in den Ferien kommen.
    Doch wenn se her kommen sind sie immer Mindestens 7 Tage hier.


    Was ja dann eine Temporäre BG darstellen würde oder nicht?
    Wenn ja wie bekomme ich das hin dass das JC dies dann auch so berechnet bzw. das dies auch rückwirkend berechnet wird?


    Meine Kinder mit irgendwelchen fremden Leuten von der Bahnhofsmission Fahren zu lassen kommt in deren Alter(5/6) nicht in Frage da wird die Kindesmutter nicht mitspielen und mir wäre dabei auch nicht ganz wohl.


    @ Sachsebube11
    Sorry, aber ich kann mit deiner Aussage gerade nicht wirklich was anfangen. Was meinst du genau?
    Wir wollen das Alg2 nicht mit einem Nebenjob aufstocken sondern Bekommen nur Aufstockend Alg2.


    MfG
    Jin

  • Zitat

    Was ja dann eine Temporäre BG darstellen würde oder nicht?
    Wenn ja wie bekomme ich das hin dass das JC dies dann auch so berechnet bzw. das dies auch rückwirkend berechnet wird?


    Ja, wäre es.
    Lege dem JC doch mal das BSG Urteil dazu vor: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11212, beantrage die Leistungen schriftlich und gehe halt notfalls mit Widerspruch und Klage gegen das JC vor.


    Zitat

    Meine Kinder mit irgendwelchen fremden Leuten von der Bahnhofsmission Fahren zu lassen kommt in deren Alter(5/6) nicht in Frage da wird die Kindesmutter nicht mitspielen und mir wäre dabei auch nicht ganz wohl.


    Na ja, das Angebot gibts ja nicht umsonst und wird sicherlich auch von vielen Eltern gebucht. Ihr habt da schon eine Verpflichtung, die Kosten für die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten und wenn das mit diesem Angebot der DB geht, dann sind das die Kosten, die für die Wahrung des Umgangsrechts zugrunde zu legen sind. Willst du mehr, anders, bequemer, dann musst du das selbst bezahlen.