28, Getrennt lebend, Auszubildender und keine Erfahrung mit Ämtern...

  • Hallo,


    kurz zu mir: Bin 28, seit 4 Monaten von meiner Frau getrennt lebend und habe einen 4 Jährigen Sohn der momentan im wöchentlichen Wechsel bei mir oder der Mutter lebt (Gemeinsames Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht)


    Ich beziehe Netto 417,00€ Ausbildungsvergütung und bekomme 309€ BAB. Meine neue Wohnung die ich seit 01.11.2012 bezogen habe kostet 450€ Warm. Benötige in etwa 150€-200€ Spritkosten im Monat um zum Ausbildungsbetrieb/Berufsschule zu kommen. Wenn ich nun noch Telefon und Strom abziehe bleibt mir momentan eigentlich nichts mehr zum leben.


    Egal ob Jobcenter oder Wohngeldstelle. Von jedem werde ich auf die Agentur für Arbeit und BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) verwiesen, welche aber sagt das dies schon der höchste Betrag wäre, obwohl dieser bemessen wurde als ich noch mit meiner Frau zusammen lebte welche mit Monatlich 1.700€ der Hauptverdiener war. Jetzt entfallen quasi diese 1.700€ und ich weiss nicht so recht was ich den Monat über Essen soll geschweige denn woher ich Geld für Kleidung etc nehmen soll. Laut Berechnung meines Anwalts käme ich auf Ehegatten-Unterhalt von wahnwitzigen 39€ (Einiges an Schulden auf den Namen meiner Frau).


    Ich fange langsam an zu verzweifeln, weiss nicht mehr an wen ich mich noch wenden soll das ich einigermaßen Vernünftig über den Monat komme und mich in Ruhe auf meine Ausbildung konzentrieren kann.


    Dies ist auch so ziemlich das erste Mal das ich mich in diesem Umfang mit dem Thema beschäftigen muss und bin deshalb auch sehr Unerfahren. Ich hoffe auf Hilfe von Usern die sich damit ein wenig besser Auskennen.


    Vielen Dank!!!

  • Hallo,


    wie hoch war die Miete der gemeinsamen Wohnung?
    Haben sich die Fahrkosten nach dem Einzug in die eigene Wohnung verändert?
    Dein Junior ist also alle zwei Wochen bei Dir untergebracht -nur am Wochenende?
    (in der Woche geht ja eigentlich nicht, da Du ja zur Ausbildung bist)


    dms

  • Hallo,


    wie hoch war die Miete der gemeinsamen Wohnung?
    Haben sich die Fahrkosten nach dem Einzug in die eigene Wohnung verändert?
    Dein Junior ist also alle zwei Wochen bei Dir untergebracht -nur am Wochenende?
    (in der Woche geht ja eigentlich nicht, da Du ja zur Ausbildung bist)


    dms


    Hallo,


    die Miete der alten Wohnung war 650€ warm.
    Ja haben sich verändert, kam vorher zu Fuss auf die Arbeit, da ich in der Gegend keine Wohnung fand, habe ich jetzt etwa 15km fahrtweg einfach.
    Nein, mein Junior ist jede zweite komplette Woche bei mir, da er einen Ganztagesplatz im Kindergarten hat klappt das gut.

  • Hallo

    Hallo,


    die Miete der alten Wohnung war 650€ warm.
    ....


    Miete vorher 650 bei 2 Personen macht je Person 325 Euro
    Miete nachher 450 bei 1 Person macht je Person 450 Euro


    Mietberechnung im BAB
    Miete - 149 = Restmiete
    Restmiete, davon max. 75 Euro


    325-149=176 max 75
    450-149=301 max 75


    ...
    Egal ob Jobcenter oder Wohngeldstelle. Von jedem werde ich auf die Agentur für Arbeit und BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) verwiesen, welche aber sagt das dies schon der höchste Betrag wäre, obwohl dieser bemessen wurde als ich noch mit meiner Frau zusammen lebte
    ....
    Vielen Dank!!!


    Aussage passt also


    dms

  • Hallo

    ...
    obwohl dieser bemessen wurde als ich noch mit meiner Frau zusammen lebte welche mit Monatlich 1.700€ der Hauptverdiener war.
    ....
    Vielen Dank!!!


    Wurde das Einkommen deiner Frau bei der Berechnung mit berücksichtigt?
    Wenn ja, gab es einen Anrechnungsbetrag?
    Notfalls sollte dazu auch was im Bescheid stehen (Bescheid, Seite 2).
    Wenn etwas berücksichtigt wurde/ angerechnet wurde, die Trennung mitteilen.


    dms

  • @ dms - alles gut und schön, doch das wesentliche fehlt !


    Im Trennungsjahr besteht Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner und das gilt nicht nur für Männer gegenüber Frauen sondern ebenso auch in die andere Richtung also Frau gegenüber dem Mann und natürlich von beiden gegenüber dem Kind auch!


    In vorliegendem Fall ist/war die Frau ja wohl die Hauptversorgerin der Familie und somit ist das ja nicht ganz üblich aber dem Mann steht ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Frau zu, das mal bei allen Berechnungen berücksichtigen und auch bei der Vorsprache auf dem Amt ansprechen denn dann bewegt sich da sicherlich auch etwas. Die Frau kann sich im vorliegendem Fall auch nicht darauf berufen das sie ein Kind zu versorgen hat, wenn beide zu gleichen Anteilen das Kind versorgen und dem einen Partner diesbezüglich ein geringeres Einkommen zur Verfügung steht so kann hier um einen entsprechenden Ausgleich gegenüber dem Kindesvater ersucht werden und wird dann auch in der Regel vom SB des JC oder der BAB Stelle zunächst einmal zu prüfen sein, ich habe das hier erst vor wenigen Tagen in einem anderen Thread erwähnt, was natürlich von Turtle gleich wieder mit Spitzfindigkeiten in Abrede gestellt wurde, trotzdem ist es so, der SB hat dann gegenüber dem anderen Lebenspartner Ansprüche zu stellen und zur Not auch durchzusetzen! Dies gilt vermutlich nicht nur bei ALG II Beziehern sondern ebenso bei BAB Leistungen, aber dazu darf Turtle dann gerne Ihren Senf dazu geben, ansonsten rate ich einfach mal auf dem zuständigen Amt nachzufragen!


    ALG II käme wohlmöglich in Betracht weil das Kind ja alle 14 Tage eine Bedürftigkeit in der dann bestehenden BG erzeugt.


  • Lass mal gut sein HG, ich hab das nachfolgende gelesen gehabt --> Du auch???

    Hallo,


    kurz zu mir: ....
    .... und ich weiss nicht so recht was ich den Monat über Essen soll geschweige denn woher ich Geld für Kleidung etc nehmen soll. Laut Berechnung meines Anwalts käme ich auf Ehegatten-Unterhalt von wahnwitzigen 39€ (Einiges an Schulden auf den Namen meiner Frau).
    .....


    Vielen Dank!!!


    @ dms - alles gut und schön, doch das wesentliche fehlt !
    ..
    In vorliegendem Fall ist/war die Frau ja wohl die Hauptversorgerin der Familie und ...... und wird dann auch in der Regel vom SB des JC oder der BAB Stelle zunächst einmal zu prüfen sein, ich habe ...., trotzdem ist es so, der SB hat dann gegenüber dem anderen Lebenspartner Ansprüche zu stellen und zur Not auch durchzusetzen! Dies gilt vermutlich nicht nur bei ALG II Beziehern sondern ebenso bei BAB Leistungen, .....


    ALG II käme wohlmöglich in Betracht weil das Kind ja alle 14 Tage eine Bedürftigkeit in der dann bestehenden BG erzeugt.


    Ich gebe zu, dass hier steht gilt vermutlich...ebenso bei BAB Leistungen
    @ dms - alles gut und schön, doch das wesentliche fehlt !
    @ HG@ - alles gut und schön, doch das wesentliche fehlt ! eine gesetzliche Grundlage im SGB III (BAB-Recht), ebenso finde ich keine im BAföG-Recht



    und nochmals HG, wir hatten dazu schon mal einen längeren Disput,
    ich werde nicht in jedem Fall hier meine gestellten Fragen ausführlich kommentieren



    Allerdings müsste er die Trennung ja wegen der neuen wohnung bereits mitgeteilt haben,
    soweit ein Anrechnungsbetrag war, wurde der auch korrigiert
    (jetzt habe ich doch kommentiert ;-( )


    dms