Im Grunde verstehe ich das so das deine Frau angeben könnte derzeit nicht arbeiten zu können da sie ein Kind unter drei Jahren betreut wenn du jetzt arbeiten würdest und ihr aber noch Leistungen bräuchtet.Insofern bräuchte sie sich nicht bewerben und würde auch keine Arbeitsangebote bekommen.Solange ihr allerdings beide von Leistungen lebt also nicht nur aufstockt müßtet ihr auch beide versuchen eine Arbeit zu bekommen um eure Bedürftigkeit zu verringern.
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Das LSG Hessen hat das mal sehr schön formuliert:
ZitatIm Übrigen ist das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einer Entscheidung vom 25. April 1991 (11 RAr 9/90) zu § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG in der Fassung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I, 1497) zur Bejahung der Verfügbarkeit beider arbeitsloser Ehegatten bei Vorhandensein von erziehungsbedürftigen Kindern gelangt, wenn die wechselseitige Bereitschaft besteht, für den Fall der Arbeitsaufnahme des anderen Ehegatten die Erziehung der Kinder zu übernehmen, bzw. allein weiterzuführen. Dies führt dann unter Berücksichtigung der rechtlichen Fortentwicklung und des Grundsatzes des Forderns in § 2 SGB 2 bei Ehegatten erst recht zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsaufnahme auch bei Vorhandensein von Kindern unter drei Jahren dann für jeden der Ehegatten zumutbar ist, solange der andere Ehegatte zur Betreuung zur Verfügung steht, zu der er nach dem Unterhaltsrecht verpflichtet ist.
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Danke Turtle1972,
Das ist ja mal ein interessanter Link, der auch an und für sich schlüssig und nachvollziehbar klingt. Danke, dass Du Dir die Mühe gemacht hast.
Zwei Sachen, die mir dabei auffallen, bzw. die mich nachdenklich stimmen:
1. Wie verhält sich das in unserem Fall, wenn durch eine Arbeitsaufnahme meiner Frau, wie oben beschrieben unsere Chance dauerhaft aus dem ALG2 Bezug herauszukommen eher senkt. Das langfristige Ziel kann ja nicht die Absenkung unserer Bedürftigkeit sein, sondern unser Ausscheiden.
2. Das Datum des Urteils liegt vor dem Datum des Gesetzestextes, den ich zitiert habe. Ist damit die "Gültigkeit" eines solchen Urteils noch zutreffend??
Danke für Deine Mühe.
Kitty121 : Das kann es nicht sein, denn der Paragraph spricht ausdrücklich von der Freiheit der Eltern zu entscheiden, welcher der beiden Partner sich auf dieses Recht beruft...
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Warum soll denn eure Chance sinken? Wenn du einen besser bezahlten Job bekommst, kann doch deine Frau ihren Job wieder kündigen. Der der zuerst Arbeit bekommt, nimmt sie an. Du kannst dich doch bewerben. Dass du dich solange um euer Kind kümmern sollst, heißt doch nicht, dass du dich nicht mehr bewerben darfst oder sollst.
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Sicher hast du die Freiheit zu entscheiden wer bei dem Kind bleibt und sich somit auf diesen Gesetzestext beruft.Wie du aber sicher auch bereits festgestellt hast gibt es nun mal kein Gesetz welches dir direkt die Gelegenheit bietet zu sagen ich gehe nicht arbeiten weil ich eben ein kleines Kind betreue aber Leistungen möchte ich schon haben.Ihr seid beide ohne Arbeit und habt ein Kind welches unter drei Jahre alt ist und somit noch betreut werden muß.Diese Betreuung kannst du übernehmen genauso wie deine Frau.Wer von euch beiden nun als erstes eine Arbeit findet ist egal.Wenn deine Frau jetzt das Recht auf Unzumutbarkeit in Anspruch nimmt und du aber nun keine Arbeit findest dann würdet ihr Leistungen beziehen obwohl deine Frau vielleicht eher etwas finden würde als du.Somit kämet ihr zwar nicht aus dem Leistungsbezug aber ihr würdet diesen verringern.Es kann doch durchaus sein das deine Frau eine Arbeit finden würde die sie auch mit begrenzten Sprachmöglichkeiten ausführen kann.Ich würde dir eh raten das ganze mal mit deinem SB zu besprechen und zu schauen was dieser dazu sagt.Wenn deine Frau sowieso erstmal einen Sprachkurs braucht ist sie ja damit erstmal beschäftigt und dann könntet ihr schauen ob ihr nicht für euer Kind eine Betreuungsmöglichkeit findet.
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Danke Birgit63,
Deine Aussage widerspricht aber der im Gesetz ausdrücklich beschriebenen Wahlfreiheit der Eltern.Wie gesagt, ich weiss nicht, wie wir das genau handhaben werden. Man kann sich aber nicht auf einer Seite auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen und gleichzeitig weiter Bewerbungen schreiben. Verstehst Du? Wenn ich auf einer Seite sage, dass es aufgrund der Betreuung unseres Kindes unzumutbar ist Arbeit anzunehmen, gleichzeitig ich mich aber darum bemühe Arbeit zu bekommen, widerspricht mein Verhalten dem Paragraphen, auf den ich mich vorher berufen habe...
Davon unberührt dürfte die von Dir beschriebene Situation unter Berücksichtigung von Kündigungsfristenauch eher schwer zu realisieren zu sein, und damit sinken eben die Chancen dauerhaft aus der Bedürftigkeit rauszukommen, statt sie nur zu verringern.
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... Wie du aber sicher auch bereits festgestellt hast gibt es nun mal kein Gesetz welches dir direkt die Gelegenheit bietet zu sagen ich gehe nicht arbeiten weil ich eben ein kleines Kind betreue aber Leistungen möchte ich schon haben...
Danke Kitty121,
Doch, gibt es! genau über dieses Gesetz versuche ich gerade Informationen zu bekommen. In meinem Ausgangspost ist es im derzeitig gültigen Wortlaut verlinkt. Hierbei insbesondere der Teil §10 Abs. 1, Kapitel 2.3:
"(3) In einer Familie mit einem Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich ein Partner/eine Partnerin wegen der Kinderbetreuung auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen. Der sachgerechte Gebrauch des Rechts setzt eine Aufklärung über Rechte und Möglichkeiten voraus, wozu auch Hinweise auf lokale Angebote der Kinderbetreuung von Dritten gehören. Die El-tern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung über-nimmt. Die Entscheidung ist unabhängig von der Frage, welcher Elternteil Elterngeld bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."Natürlich muss das mit unserem SB mal besprochen werden. Ich möchte nur für den Fall, dass wir an ein weniger Hilfsbereiten geraten (meine erste telefonische Nachfrage senkt da leider die Hoffnungen), gerne vorab einige Informationen einholen, ob schon jemand damit Erfahrungen gemacht hat.
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Was ist daran so schwer zu verstehen. Wenn beide in Lohn und Brot stehen, steht es ihnen natürlich frei zu entscheiden, wer bei dem Kind bleibt. Aber wenn beide zu Hause sind und auf staatliche Finanzhilfe angewiesen ist, ist diese Entscheidung nicht mehr so frei. Es kann sich nur einer auf die Kindererziehung berufen. Das ist dann der, der eben nicht so schnell eine Arbeit findet.
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Vielleicht verstehe ich es wirklich nicht? Scheinbar bist Du der Meinung, dass die Regelungen des SGBII auf Leute angewendet werden, welche in Lohn und Brot stehen??
Schau doch mal nach bitte, woraus ich da zitiere und wo es zur Anwendung kommen soll...
Schon klar. Wenn beide Eltern in Lohn und Brot stehen, dann kann sich einer von beiden auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen...
Merkst Du was? Das ergibt keinen Sinn.Das sich einer auf die Unzumutbarkeit berufen kann und die damit verbundene Wahlfreiheit ist in dem Gesetz festgeschrieben, wenn Du es mal nachliest. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Jobcenter oder sonstirgendeiner Institution...
Hast Du nun irgendeine Erfahrung mit der Umsetzung dieses Gesetzes, statt eine nicht sachbezogene Äusserung zu tätigen? Dafür wäre ich tatsächlich sehr dankbar.
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Es wird so sein das ihr beide versuchen müßt eine Arbeit zu bekommen.Einer von euch beiden kann dann wenn einer wieder arbeitet durchaus die Kinderbetreuung übernehmen.Da ihr im Moment beide arbeitslos seid und deine Frau wohl auch nicht in Elternzeit wird das JC von euch beiden verlangen euch zu bewerben.Ich denke du gehst davon aus das deine Frau keine Arbeit finden kann die euch alle zusammen ernährt du aber schon.Dann mach das doch und dein Problem erledigt sich von alleine.Ansonsten wird dir nur ein Besuch im JC Klarheit verschaffen.Dort kannst du ja darauf verweisen das deine Frau zur Zeit noch das Kind betreut und demnach nicht in der Lage ist zu arbeiten.Ob sie dann allerdings einen Deutschkurs bekommt weiß ich auch nicht denn ein solcher findet auch meistens tagsüber statt.Was machst du dann mit dem Kind?Über kurz oder lang werdet ihr sowieso schauen müssen das Kind in eine Betreuung zu geben.Kindertagesstätten sind nicht so schlimm im Gegenteil.Meine Tochter ist damals bereits mit einem halben Jahr dorthin gegangen weil ich auch wieder arbeiten mußte bzw. wir das Geld gebraucht haben.Nur Hausfrau und Mutter zu sein ist leider ein Luxus den sich nicht jeder erlauben kann.
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Danke Kitty121,
Eine schön erläuternde Antwort.
Einen Termin zur Situationserörterung meiner Frau haben wir ja für nächsten Dienstag. Hoffentlich geraten wir an einen SB, der uns wenigstens etwas wohlgesonnen ist.
Die "nur Hausfrau und Mutter"-Variante war seinerzeit weniger Luxus, als Notwendigkeit... -
Es ist zwar schon eine Weile her, als mein Sohn geboren wurde, aber (vom rein logischen): wenn deine Frau heute Arbeit finden würde und du z. B. in 6 Monaten, könnte sie dann nicht bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen? Was sollte dagegen sprechen? Die Regelungen gelten doch nicht nur für Arbeitsverhältnisse, die vor der Geburt bereits begründet waren.
Ansonsten: ja, das Urteil ist schon älter. Ihr habt ggf. das Glück, an ein JC zu geraten, dass von der BA "regiert" wird, d. h. das sich an die fachlichen Hinweise der BA gebunden fühlt. Und die sieht es auch so, dass sich die Eltern selbst einig werden können (zumindest dann, wenn beide einkommenslos sind), wer das Kind betreut und daher nur einer Arbeit suchen muss. Es gibt aber garantiert JCs, die das nicht so sehen und die im Wege der Selbsthilfe fordern "Wer zuerst Arbeit findet, der arbeitet, der andere bleibt beim Kind.". Wie eben es das LSG Hessen sieht.
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Danke Turtle1972,
Dein erster Absatz klingt nach einer interessanten Variante.Dein zweiter Absatz hinterlässt mich zwiegespalten. Ich meine, wir sprechen hier ja über ein Gesetz, nicht irgendeine Richtlinie. Als solches dürfte es bei den SB der JC eigentlich keinen Ermessungsspielraum geben, richtig? Es geht ja hier im Grunde nicht um eine "kann"-Leistung oder so... Naja. Abwarten, was der Dienstag bringt.
Wenn ich in der Vergangenheit bei den JC persönlich vorsprechen musste, hat sich eigentlich meisst alles gut regeln lassen... -
Es geht nicht um Ermessen, sondern um Rechtsauslegungen. Während die BA (aus mir unerfindlichen Gründen) meint, dass sich die (arbeitslosen) Eltern aussuchen könnten, wer beim Kind bleibt und eben nicht erstmal beide Arbeit suchen müssen (nach dem Motto "Wer zuerst..."), kann eben ein Jobcenter in kommunaler Leitung völlig anderer Rechtsmeinung sein und sich da sehr gut auf § 2 SGB II ("alles in seiner Macht stehende zu tun...") berufen.
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Ich verstehe immer noch nicht die Notwendigkeit das man sich sofort wenn doch beide arbeitslos sind darauf stürzt das einer dann auf keinen Fall arbeiten geht. Zunächst sollte man doch versuchen das wenigstens einer arbeitet um dann die Kinderbetreuung zu regeln. Kann es sein das du gar nicht möchtest das deine Frau arbeitet sondern sich eher im Haushalt beschäftigt? Ich finde es auch etwas seltsam das deine Frau anscheinend kaum Deutsch versteht.Bei zwei Jahren in Deutschland sollte es doch schon recht gut sein.
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Kitty121,
Mal abgesehen davon, dass die Beweggründe völlig irrelevant sind, gehen sie Dich, vorsichtig ausgedrückt, auch nix an. Letzten Endes beziehen sich meine Fragen auf ein existierendes Gesetz und die mögliche Anwendbarkeit desselben... Unabhängig von unseren spezifischen Umständen.Trotzdem bringe ich gerne etwas Licht in Dein Dunkel, auch, wenn dies weitere Angriffsfläche bieten wird, um uns was drauf zu interpretieren.
- Den Haushalt schmeisse ich zu 60-70% selbst. Auch, als ich noch gearbeitet habe.
- Unsere Tochter sollte idealerweise bis es 3 Jahre alt ist zuhause betreut werden. Sollten die Umstände es nicht zulassen, müssten wir umdenken. Offenbar gibt es aber eben einen Paragraphen, der uns genau das ermöglicht (Dies nebenbei gesagt, der Kernpunkt der Diskussion hier - zumindest sollte er es sein). Eine Diskussion darüber, ob es gut für ein Kind ist, wenn es früh in den Kindergarten geht, will ich hier nicht führen. Dazu kann man sich gerne in einem anderen Forum treffen.
- Meine Frau spricht nach zwei Jahren kein deutsch, da ich sie zuhause einsperre und sie nur selten mal Tageslicht sieht... Im Ernst: als wir aus dem Ausland (England in diesem Fall) zurückkehrten (bzw, im Falle meiner Frau, hierher kamen), wussten wir nicht, wie lange wir überhaupt bleiben würden, und ob es uns nicht doch wieder ins Ausland zieht. Wir wollten dies von der Entwicklung abhängig machen und mit den neuerlichen Entwicklungen und zukünftigem Potential im Hinterkopf wissen wir noch immer nicht, ob wir dauerhaft bleiben werden. Da meine Frau in der Zeit sich eh um unsere Tochter kümmern wollte, bestand keine Notwendigkeit mit dem Deutsch lernen irgendwie Druck zu machen. Desweiteren stellen die Polen die zweitgrösste ethnische Gruppe in Berlin dar, so dass in unserer Nachbarschaft ausreichend Mütter polnischer Herkunft mit gleichaltrigen Kindern leben, also auch hier bisher keine Notwendigkeit bestand, sich unsere Sprache anzueignen.Damit sollten sämtliche Unklarheiten beseitigt und das Verständnis um eine Grundlage bereichert sein.
Kleine Frage am Rande...
Wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt für etwas, dass Du gerne tun würdest, oder dass es Dir ermöglicht es umzusetzen, würdest Du darauf verzichten?
Oder würdest Du zB auf das Elterngeld verzichten?
Das sind rhetorische Fragen, die lediglich dazu dienen unsere Beweggründe anschaulich zu machen.
Wir wollen uns NICHT, wie mir hier mehrfach unterschwellig vorgeworfen wurde, irgendeine Leistung erschleichen...Schönen Sonntag...
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Hallo,
das ist ja noch eine ellenlange Diskussion gewurden.
Ich hatte Dir doch gleich zu Anfang u.a. mitgeteiltZitatDer sachgerechte Gebrauch des Rechts setzt eine Aufklärung
über Rechte und Möglichkeiten voraus, wozu auch Hinweise auf
lokale Angebote der Kinderbetreuung von Dritten gehören. Die El-
tern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung über-
nimmt.Es geht nicht um Ermessen, sondern um Rechtsauslegungen. Während die BA (aus mir unerfindlichen Gründen) meint, dass sich die (arbeitslosen) Eltern aussuchen könnten, wer beim Kind bleibt und eben nicht erstmal beide Arbeit suchen müssen (nach dem Motto "Wer zuerst..."), kann eben ein Jobcenter in kommunaler Leitung völlig anderer Rechtsmeinung sein und sich da sehr gut auf § 2 SGB II ("alles in seiner Macht stehende zu tun...") berufen.
Ich kann mir gut vorstellen, dass die Sichtweise von Turtle auch im Rahmen der Aufklärung genannt wird.
Übrigens: Ich hatte diese Woche einen Aushang (in der näheren Umgebung von Berlin) gelesen,
wo jemand für ein Call-Center Mitarbeiter suchte, welche die polnische Sprache beherrschen.Viel Spass am Dienstag - ich würde ja auch Erfolg wünschen, aber das wäre ja ein Job, und der ist ja nicht vorrangig beabsichtigt
dms
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Oh doch. der Job ist vorrangiges Ziel. Für mich. Und da hab ich bereits einen Termin am Montag...
Also Danke für die Erfolgswünsche. -
Wenn du den ganzen Haushalt selbst machst was macht dann deine Frau den ganzen Tag.Ich denke nicht das man mit einem fast zweijährigen Kind soviel zu tun hat.Ganz ehrlich warum gehst ihr nicht wieder ins Ausland sondern wollt hier Leistungen aber nichts dafür tun.Deine Frau braucht auch keinen Deutschkurs weil sie die Sprache ja eh nicht lernen will.Also wieder rasugeschmissenes Geld.Wenn sie soviele Polen kennt warum gibt ihr dann da keiner eine Arbeit.Zum putzen oder spülen wird es wohl reichen.Da muß sie nicht reden aber ich vergaß mit Haushalt hat sie es ja auch nicht so.Ich empfehle ein Buch eines Bürgermeisters denn da findet ihr euch wieder.Ich wette ihr bezieht solange Leistungen wie das JC mitmacht und zieht dann weiter und du wirst dich auch nicht bewerben weil du auch lieber zu Hause den Haushalt machst.Na dann fröhlichen Leistungsbezug.
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Sorry kitty,
saublöder Kommentar, der von lauter, in unserem Fall unhaltbaren, Vorurteilen geprägt ist.Du nimmst überhaupt keinen Bezug zu dem was ich hier extra auf Dein Nachfragen hin als Erläuterung poste. Stattdessen reimst Du Dir irgendetwas zusammen, das an der Realität sowas von vorbei geht...
Naja. Perlen vor die Säue...Einfach peinlich.
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