Kindesunterhalt 2. Ausbildung - Aushändigung Titel

  • Guten Abend!


    Ich habe ein eiliges Anliegen und kann mir trotz intensiver Suche im Internet meine Fragen nicht beantworten. Vielleicht kann mir hier Jemand mit etwas Ahnung helfen. Ich wäre sehr dankbar!!!


    Mein 20-jähriger Sohn hat eine schulische Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Jetzt beginnt er im Anschluss eine Ausbildung zum Koch(dual), da er mit seiner ersten Ausbildung lediglich kleine Kellnerjobs und ähnliches "angeboten bekommt". Er wird sich jetzt weiter auf Koch spezialisieren. Er beginnt die 2. Ausbildung 1 Monat nach Bestehen der ersten Ausbildung. Die 2. Ausbildung zum Koch geht auch keine 3 Jahre mehr, sondern nur 2 aufgrund der Vorbildung der ersten Ausbildung. Mein Sohn wohnt bei mir im Haushalt.


    Ist der Kindsvater noch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet?(erste Frage)


    Abgesehen von der Prüfung der finanziellen Lage, möchte ich wissen, ob er verpflichtet wäre.
    Ich, bzw. mein Sohn hat einen unbefristeten Unterhaltstitel. Der Kindsvater bzw. dessen Anwalt verlangen jetzt die sofortige Aushändigung des Unterhaltstitels. Wir sollen ihm den Titel bis Mittwoch zukommen lassen.


    Warum benoetigt er diesen Titel und muessen wir ihm diese zukommen lassen?(zweite Frage)


    Es wäre klasse, wenn Jemand dazu etwas weiß, auch wenn nur eine Frage beantwortet werden kann, würde es mir schon helfen. Vielen Dank schon einmal im Voraus!


    Christine

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Vater des Sohnes den Unterhalt neu berechnen lassen möchte. Selbstverständlich wird nämlich das Ausbildungsgehalt auf den Unterhalt angerechnet.


    Natürlich, er soll ja auch nur das zahlen was er muss. Ich möchte mir ja nichts erschleichen. Jedoch weiss ich trotzdem nicht ob ich den Titel rausgeben soll und ob meinem Sohn übdrhaupt noch Unterhalt zusteht. Das würde ja heisseen,das er den Titel benötigt,um den Unterhalt neuberechnen zu lassen,das glaube ich nicht!?

  • Hallo sonne2012,


    deine Frage ist zwar einfach gestellt,
    jedoch aus meiner Sicht nicht so einfach zu beantworten.


    Zitat

    Mein 20-jähriger Sohn hat eine schulische Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Jetzt beginnt er im Anschluss eine Ausbildung zum Koch(dual)


    Gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
    kann eine Fachkraft im Gastgewerbe diese Ausbildung erweitern.
    Im Sinne von Berufsausbildungsbeihilfe würde man dies eine Stufenausbildung nennen.
    Dort (BAB) hätte dies zur Folge, dass es eben nicht ein Zweitausbildung wäre, und somit weiterhin förderfähig.
    Allerdings schränkt die o.g. Verordnung dies wie folgt ein:


    Zitat

    Mein 20-jähriger Sohn hat eine schulische Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Jetzt beginnt er im Anschluss eine Ausbildung zum Koch(dual)


    Dein Sohn macht jedoch Koch, wo er lediglich eine teilweise Anrechnung seiner bisherigen Berufsausbildung erfährt.
    Insoweit handelt es sich m.E. um eine zweite Ausbildung (wäre also nicht förderfähig i.S: von BAB).


    Unterhaltsrechtlich kann es hier jedoch in Einzelfällen auch dazu führen, dass weiterhin eine Unterhaltspflicht bestehen kann.
    Wie ich schon erwähnte, ist dies also nicht so einfach zu beantworten.


    Zu dem Titel:

    Zitat

    ...Ich, bzw. mein Sohn hat einen unbefristeten Unterhaltstitel....


    Der Titel ist eine mächtige Sache, weil mit dessen Hilfe eigene Ansprüche (im Rahmen der im Titel festgelegten Beträge)
    fast mühelos durchgesetzt werden können.
    Die Herausgabe eines solchen Titels käme dann ja fast einem Verzicht gleich.


    Die Änderung eines Titels muss derjenige veranlassen, der an der Änderung das meiste Interesse hat.


    Leider liegen hier nicht allzuviel Informationen vor.
    Was genau hat der RA geschrieben?
    Weiß der Vater was von der weiteren Ausbildung?
    Wenn nicht, dann wäre das Ansinnen -die Herausgabe- durchaus verständlich.


    Es wäre also durchaus ratsam, evtl. doch einen Rechtsbeistand (RA Familienrecht) zu kontaktieren.


    dms

  • Hallo Sonne,


    Wie schon geschrieben, ob es sich hierbei um eine Ausbildung handelt die den weiteren Unterhaltsanspruch rechtfertigt, ist nicht so einfach zu beantworten, dies wäre im Streitfall vom einem Gericht zu klären.


    Ob sich dies lohnt steht auf einem anderen Blatt, denn BEIDE Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet, hier wird nun auch das gesamte Ausbildungsgeld (- 90 Pauschale) auf den Bedarf angerechnet.


    Bsp. 400 euro Ausbildungvergütung - 90€ Berufsbedingte Aufwendungen = 310€ Einkommen des Kindes, diese werden Komplett auf den Bedarf bei Volljährigen angerechnet. Desweiteren wird bei Volljährigen nicht mehr Aufgestuft!!!!!


    ALSO BITTE VORSICHT MIT DEM TITEL!!!!! Zwar wie schon geschrieben ist ein Titel eine mächtige Waffe,man kann sich damit aber auch selber Treffen, der Sohn DARF auf keinen Fall die Summe aus dem Titel fordern oder gar Pfänden lassen, da kann es sogar passieren das er nach §825 verklagt wird und die Kosten tragen muß!!!!!


    Wir gehen als Beispiel jetzt mal von einem Titel über 110% aus,bei einem Bereinigtem Einkommen des Vaters von 1900€, Mutter nicht Leistungsfähig, hier wären nun 329€ der Zahlbetrag laut Tabelle, allerdings werden die 310€ abgezogen= Verbleib 19€.


    Das weitere Vorgehen sieht nun so aus:


    -Festellen ob überhaupt noch Anspruch besteht
    -Hiernach die Höhe des KU ausrechnen, einkommen Kind(Achtung Lehrjahre beachten, da es proLehrjahr mehr gibt) zu einkommen BEIDER Eltern
    -Wenn Ku-Anspruch besteht, eine Teilverzichtiserklärung anfertigen und dem KV aushändigen.
    -Wenn kein Anspruch mehr, reicht die Übergabe des Titels nicht aus, eine Verzichtserklärung ist vom Sohn anzufertigen


    mfg Sundown

  • hallo sundown,
    erst einmal vielen Dank.
    Das Problem ist ja nur, die Anwältin schreibt ja dass wir den Titel sofort übergeben und natürlich auch auf die Rechte aus dem Titel VERZICHTEN MÜSSEN. Es muß doch wohl vorher geklärt werden, ob überhaupt noch ein Anspruch besteht!!!! Außerdem, weiß ich nicht, warum ich überhaupt jemals den Titel herausgeben muß, er hat doch einen eigenen, meinen rücke ich nicht raus. Warum auch?! Wenn ich ihn jetzt rausgebe, habe ich doch auch nicht mehr in der Hand, für eine Vollstreckung. (Falls Anspruch besteht). Diese 2. Ausbildung macht er doch auch nur, um seine Arbeitsmarktchancen zu erhöhen. Mit der 1. Ausbildung, bekam er nur 400,00€-Jobs angeboten.


    Sonne2012

  • Hallo,


    Zitat

    Außerdem, weiß ich nicht, warum ich überhaupt jemals den Titel herausgeben muß, er hat doch einen eigenen, meinen rücke ich nicht raus.


    Bockig werden nützt nichts. Im Übrigen ist es nicht Dein Titel, da dieser mit erreichen der Volljährigkeit auf das Kind übergegangen ist. Wenn dem Grunde nach kein Anspruch mehr besteht, ist der Titel mit Verzichtserklärung an den bisherigen Unterhaltsschuldner herauszugeben. Was sollte Kind damit auch noch wollen?


    Wenn das Kind dann der Meinung ist, es hätte noch einen Anspruch ggü. beiden Elternteilen, muss es diesen fordern und dem Grunde und der Höhe nach begründen. Da könnte man den Vater ja gleich mit Herausgabe des Titels, für eine Auskunft nach § 1605 BGB in Verzug setzen.


    Ich teile hier die Ansicht von dms. In seinem Post ist es sehr schön erklärt. Das Kind hat die Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Die weitere Ausbildung zum Koch ist nach BAB nicht förderwürdig. Denmach würde ich einen Unterhaltsanspruch nach BGB ausschließen.


    Zitat

    Diese 2. Ausbildung macht er doch auch nur, um seine Arbeitsmarktchancen zu erhöhen. Mit der 1. Ausbildung, bekam er nur 400,00€-Jobs angeboten.


    Das kann aber nicht zu Lasten der Eltern passieren. Da hätte sich das Kind am Anfang der Ausbildung erkundigen können, wie die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind.


    LG chico


    Auch und übrigens, sollte die Herausgabe des Titels verweigert werden obwohl kein Anspruch mehr besteht, läge das Kostenrisiko im Falle eines Unterliegens allein auf seiten des Kindes.

  • Hallo Sonne,


    Wie schon geschrieben Bockig werden bringt nix!!


    Warum sollte der Sohn den Titel aushändigen. Die Antwort ist: Solange der Sohn dieses Dokument besitzt kann er theoretisch Pfänden lassen, ob berechtigt oder nicht. Reagiert der Sohn hier Falsch, muß er auch dafür geradestehen, Klagt der KV auf herrausgabe besteht das Risiko den Prozess zu verliehren und die Kosten an der Backe zu haben


    Wie Chico schrieb, der Sohn ist in der Pflicht, nachzuweisen das es Ihm nicht möglich ist mit der bisherigen Ausbildung seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ob sich die Jobchancen verbessern hat hier in erster Linie nix mit dem Anspruch des KV`s gegenüber dem Sohn zu tun, denn ob das Gericht eine weiterbildung bejaht steht auf einem andern Blatt. Bis jetzt hat der KV das Recht auf seiner seite.


    Man muß hier bedenken Koch ist ein eigenständiger Beruf ebenso wie Gastronomie Fachkraft. Mal ein kleiner Tipp auch Fast Food Ketten müßten bei Gericht vorgelget werden vom Sohn, auch wenn er nur ca. 1000€ netto verdient, würde das Gericht dem KV Recht geben.


    Alles in allem sehe Ich schlechte Chancen für den Sohn


    gruß Sundown