Selbstbehalt - Miete

  • Hallo,


    gemäß der Süddeutschen Leitlinien


    Zitat

    21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
    Er beträgt
    - beim Erwerbstätigen 950 €.
    Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.


    Was passiert, wenn diese 360 EUR überschritten werden?


    Muss der Rest aus dem Selbstbehalt getragen werden oder erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend?


    Ein alleinerziehender Vater wohnt mit seinem Sohn (8 Jahre) aus erster Ehe in einer 3 Zimmer Wohnung und zahlt 650 EUR Kaltmiete + Nebenkosten.


    Bisher erhielt er von der Kindesmutter keinen Unterhalt für den Sohn, da ihr Einkommen nicht ausreichend war. Nun hat er eine Zusage, dass sie versuchen wird, in Zukunft 100 EUR zu zahlen. Es bestehen jedoch Zweifel, ob sie diese Zusage halten wird.


    Da er bald selbst Unterhalt für ein Kind zahlen muss ergibt sich die Frage, was dann noch zum Leben für ihn und seinen Sohn übrig bleiben wird und nach dem Berechnungsmodus für die Berechnung des von ihm zu zahlenden Unterhalts.


    Die Wohnung ist eher zu klein als zu groß.
    Die gezahlte Miete ist durchaus ortsüblich.


    Er braucht als Selbstständiger ein Arbeitszimmer, ca. 10 qm.
    Das Kinderzimmer ist ca. 12 qm groß.


    Wie werden diese Zimmer berücksichtigt?


    Vielen Dank schon einmal für Antworten.


    Gruß
    Alex

  • Hallo,


    wenn der tatsächlich Mietzins den im SB berücksichtigten überschreitet, muss nachgewiesen werden, dass es nicht möglich ist, am Wohnort eine entsprechende Wohnung anzumieten. Wenn das nicht gelingt, sind die übersteigenden Kosten i.d.R. aus dem SB zu leisten.



    Zitat

    Bisher erhielt er von der Kindesmutter keinen Unterhalt für den Sohn, da ihr Einkommen nicht ausreichend war. Nun hat er eine Zusage, dass sie versuchen wird, in Zukunft 100 EUR zu zahlen. Es bestehen jedoch Zweifel, ob sie diese Zusage halten wird.


    Das würde ich anders regeln. beim JA eine Beistandschaft für das Kind einrichten und den vollen Unterhalt von der KM fordern lassen. Die KM unterliegt ggü. dem minderjährigen Kind der gesteigerten Erwerbsobliegenheit und ist damit gehalten, alles ihr mögliche zu unternehmen, um den Mindestunterhalt leisten zu können. Für das 8jährige Kind wäre das ein Zahlbetrag von 272€


    Im Rahmen der Beistandschaft würde dieser Anspruch auch tituliert werden. Dieses ist für Dich kostenlos.


    LG chico

  • Hallo Alex,


    Die Antwort auf deine Frage ist Ja und Nein,


    Was den SB und KU für das Kind wo du Unterhalt zahlen mußt, unterliegst du in erster Linie der Unterhaltspflicht nach den Leitlinien des zuständigen OLG.


    In Deinem Fall würde das wohl eher dahin laufen das du um eine Einzelfallentscheidung nicht runkommst, Denn das JA für das Kind wo du Unterhalt zahlen mußt wird von dir den Mindestsatz der jeweiligen Altersstufe fordern.


    Zur jetztigen Zeit sieht die Rechnung in etwa so aus:


    Du bist Unterhaltspflichtig gegenüber Kind 2, hier wird auch nur der SB mit 950€ gerechnet, das Arbeitszimmer darf das JA gar nicht berücksichtigen da es hierfür kein Recht hat, dies kann nur ein Gericht festlegen wenn du diesem nachweisen kannst, das es absolut notwendig ist und/oder es sogar Kosten sprich Büromiete spart.
    Für das Kind was bei dir lebt, muß die KM Unterhalt leisten seine Wohnkosten sind darin enthalten, daher keine Berücksichtigung gegenüber Kind 2. Kann die KM nicht zahlen ( siehe Chico) wäre beim JA UVG zu beantragen und/oder für das Kind ALG2.



    Nur mal so als richtwert:
    Für dich sieht man laut Alg, kommt auch beim Unterhalstrecht gerne zum tragen eine 40qm Wohnung als angemessen + 15qm pro Person die noch im Haushalt lebt.


    gruß Sundown