Hallo,
gemäß der Süddeutschen Leitlinien
Zitat21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Erwerbstätigen 950 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.
Was passiert, wenn diese 360 EUR überschritten werden?
Muss der Rest aus dem Selbstbehalt getragen werden oder erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend?
Ein alleinerziehender Vater wohnt mit seinem Sohn (8 Jahre) aus erster Ehe in einer 3 Zimmer Wohnung und zahlt 650 EUR Kaltmiete + Nebenkosten.
Bisher erhielt er von der Kindesmutter keinen Unterhalt für den Sohn, da ihr Einkommen nicht ausreichend war. Nun hat er eine Zusage, dass sie versuchen wird, in Zukunft 100 EUR zu zahlen. Es bestehen jedoch Zweifel, ob sie diese Zusage halten wird.
Da er bald selbst Unterhalt für ein Kind zahlen muss ergibt sich die Frage, was dann noch zum Leben für ihn und seinen Sohn übrig bleiben wird und nach dem Berechnungsmodus für die Berechnung des von ihm zu zahlenden Unterhalts.
Die Wohnung ist eher zu klein als zu groß.
Die gezahlte Miete ist durchaus ortsüblich.
Er braucht als Selbstständiger ein Arbeitszimmer, ca. 10 qm.
Das Kinderzimmer ist ca. 12 qm groß.
Wie werden diese Zimmer berücksichtigt?
Vielen Dank schon einmal für Antworten.
Gruß
Alex