Defekte Heizungsanlage

  • Hallo


    Wir heben ein Eigenheim, für welches wir monatlich einen Kredit zahlen. Nun ist bei un die Heizungsanlage komplett defekt. Eine Reparatur ist laut Heizungsmonteur nicht mehr möglich, weil es keine Teile mehr für diese Heizung gibt (20 Jahre alt). Nun meinte er, dass er schon einige Hartz 4 Empfänger Kunden hatte, die das gleiche Problem mit der Heizung hatten wie wir, und die arge hätte die Kosten dafür übernommen. Meine Frage, wie muss ich solch einen Antrag stellen und was muss in diesem Antrag drin stehen? Alleine können wir eine neue Anlage nicht bezahlen und der Winter kommt ja auch bald. Also wie sollte ich in solch einem Fall vorgehen?

  • Hallo,
    mit Hilfe der Suchfunktion kann man folgenden Artikel finden:


    Zitat

    Hartz IV: Behörde muss Kosten für Erneuerung der Heizungsanlage übernehmen


    Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 23.11.2010 geht hervor, dass ALG II Empfängern die Kosten für eine Erneuerung der Heizungsanlage bezahlt werden müssen (Az.: L 1 AS 426/10). Voraussetzung ist aber, dass die Aufwendungen nicht zur Verbesserung des Standards führen und zudem angemessen sind.


    Im Streitfall ging es um die Kostenübernahme für eine Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 2.973 Euro. Der zuständige Leistungsträger verweigerte den Hartz IV beziehenden Eigenheimbesitzern die finanzielle Unterstützung, weil es sich um eine wertsteigernde Maßnahme handeln würde, die eben nicht übernahmefähig sei.
    Dem stimmten die Sozialrichter nicht zu. Derartige Aufwendungen wären im Rahmen der Übernahme von Kosten der Unterkunft dann zu übernehmen, wenn durch sie keine Verbesserung des Standards erreicht wird und darüber hinaus als angemessen bezeichnet werden können. Die Erneuerung der Heizungsanlage führe im vorliegenden Fall ausschließlich zur Verbesserung der Nutzbarkeit des Hauses. Folglich müssten die 2.973 Euro vom zuständigen Leistungsträger übernommen werden.


    Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 04.12.2010 um 14:09 Uhr


    Ob diese Auffassung noch gültig ist, wäre noch zu prüfen.


    dms

  • Seit 1.1.2011 gilt folgendes:


    Zitat

    2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

  • Ich habe neulich einen Bericht im Fernsehen gesehen. Da wurden Handwerksfirmen geprüft. Wenn die spitz gekriegt haben, dass die Eigentümer Hartz IV beziehen, waren die Geräte grundsätzlich nicht mehr zu reparieren. Dann hieß es immer, ja wieso das Amt muss die Kosten übernehmen.