Falschauskunft vom Amt ???

  • Guten Tag,


    Ich möchte hier meinen Familienfall vorstellen und hoffe auf nützliche Tips.


    Ich wohne mit meinem Mann und meinem Sohn ( 21 Jahre) in einem Eigenheim in Brandenburg. Ich bin verbeamtet, mein mann Arbeiter. Mein Sohn hat nach der Schule eine Ausbildung zum Gärtner gemacht. Durch einen Unfall während der Ausbildung konnte er nicht zur Prüfung antreten. Die Ausbildung hat sich 1/2 Jahr verlängert. Einen Abschluss hat er. Durch den Unfall konnte er nach der Ausbildung nicht in seinem Beruf arbeiten. Er ist zum Arbeitsamt gegangen und wurde dort in ein Rehabilitätsprogramm aufgenommen. Bis auf ein paar Gespräche und die amtsärztlicher Untersuchung mit psychologischem Gutachten hat das Amt nichts gemacht. Er hat Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III bezogen (vom 17.02.2011 - 16.02.2012) Durch Eigeninitiative hat er eine Ausbildung ( 5 1/2 Monate mit IHK Abschluss) zum Busfahrer in Berlin bekommen. Diese Ausbildung läuft noch. Die Kosten dafür hat das Amt mite einem Bildungsgutschein übernommen. Zusätzlich dazu bekommt er noch das Fahrgeld für die Monatsfahrkahrte. Weitere Leistungen erhält er nicht - weil er ja noch bei Mama wohnt. Jetzt muss er für die Frühdienste mitten in der Nacht in Berlin sein. Eine entsprechende Fahrverbindung aus Brandenburg gibt es nicht. Sein Auto hatte er während der Zeit der " Arbeislosigkeit" verkauft. Andere Möglichkeiten um nach Berlin zu kommen gibt es nicht. Als er dies beim Amt erklärte und nach einem Zuschuss für eine Wohnung in Berlin fragte hieß es wieder - sie sind noch nicht 25 Jahre, wohnen bei Mama und werden auch dort versorgt. Kein Zuschuss, keine Leistungen . Jetzt wohnt er nächteweise bei Freunden - was ja kein Dauerzustand sein kann.


    Jetzt meine Frage: Muss das Amt wegen der Schwierigkeiten mit der Arbeitsaufnahme durch fehlende Verkehrsverbindungen einen Zuschuss für eine Wohnung zahlen ? Wenn ja in welcher Höhe und wieviel qm darf er dann haben ? Welches Amt ist dann für ihn zuständig. Jetzt wohnt er ja in Brandenburg, muss aber nach Berlin ziehen.
    Stehen ihm auch andere Leistungen zu ? (Erstausstattung für die Wohnung, Kosten für Lebensunterhalt usw).


    Es wäre schön wenn ich hier Auskunft bekomme. Villeicht auch mit den entsprechenden § §, damit ich mich darauf berufen kann. Ich danke im Voraus für eure Zuschriften.
    Fraubd


    P.S. Vielleicht gehört meine Frage auch in ein anderes Thema. ?!

  • Es ist eine Maßnahme mit Bildungsgutschein. Hier gilt der § 16 (1) SGB II i.V.m. § 86 SGB III:


    "Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
    1.für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 340 Euro, und
    2.für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 136 Euro."


    Das hat nichts mit der U 25- Auszugsregelung zu tun.

  • Was für einen Bildungsgutschein hat er denn bekommen ?!
    Guck mal auf die 2. Seite in dem gerahmten Feld. Wenn da steht -Weiterbildungsort: im Tagespendelbereich- dann wird natürlich alles bezahlt AUSSER Übernachtungskosten. Auch keine Wohnung.

  • nun weiß ich ja nicht genau, wo der sohn arbeitet, aber man kann durchaus davon ausgehen, sofern vollbeschäftigt, dass auf grund es gehaltes überhaupt kein anspruch auf leistungen besteht. also der wird doch 1200 € brutto verdienen, oder? wohngeld käme da evt. in frage!
    frühschicht, das hört sich nach BVG oder Berlin-Transport an. Da hat er auch als berufsanfänger 1800 netto im monat.

  • Besten dank für die Antworten.
    Ja, es steht Tagespendelbereich. Wenn ich euch richtig verstehe ist die Zahlung der o.g. Tagesgelder für Unterkunft und Verpflegung ja auch nur eine Kannbestimmung ? Also können wir jegliche zahlung vergessen.
    Weiter steht da aber auch : " Während der geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wird ddas Arbeistlosengeld in der Regel weitergezahlt. Es wird nicht weitergezahlt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeislosengeld entfallen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beginn der Maßnahme erschöpft ist .... "
    mein Sohn hat lt. Bescheinigung vom Amt vom 17.02.2011 - 16.02.2012 Geld erhalten. Ich nehme mal an, sein Anspruch ist damit erschöpft ?! Oder wirkt sich der eine Tag in irgendeiner Weise aus ?
    Ist schon verzwickt. Jetzt will einer mal arbeiten und kann nicht weil er nicht zum Arbeitsort kommt.

  • Tagespendelbereich bedeutet 1x pro Tag hin zum Weiterbildungsort und 1x pro Tag zurück nach Hause. Fahrtkosten werden übernommen. Sollte sich der Weiterbildungsort während der Gutscheindauer ändern, ( z. B. ein abschließendes Praktikum bei Fa. Y in A. nach Lernen in Schule X in B. ) so ist der Änderungsantrag auszufüllen wegen der vielleicht nun anderen Fahrtkostenhöhe. Im Tagespendelbereich ist keine auswärtige Unterbringung vorgesehen, deshalb gibt es hierfür -logischerweise- auch keine Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Durch den Änderungsantrag können nur die ursprünglich genehmigten Kostenbausteine wie Fahrtkosten/Kinderbetreuung geändert werden. Nicht die Sorte vom Gutschein wie Tagespendelbereich. Ihr werdet also mit dem Fahrgeld irgendwie klarkommen müssen, um die -leider bei Gutscheinausstellung nicht abgesprochenen- Unterkunftskosten zu bezahlen.
    Wenn Dein Sohn die Weiterbildung spätestens am 16.02.2012 begonnen hat, dann läuft ALG 1 nach SGB III weiter. Sollte er ergänzend Hartz 4 dazu bekommen, so befindet er sich leider auch im Rechtskreis des SGB II mit der U25-Regelung.

  • Danke für die Antwort,


    das Fahrgeld reicht ja auch für die Fahrten zum Einsatzort. Das Problem sind nur die frühen Dienstbeginnzeiten. Er kommt von zu Hause nicht zum Ort, weil der ÖPNV niocht fährt. Na gut, das habe ich verstanden. Hierfür bekommt er also kein Geld. Das haben wir bei deer Ausstellung des Bildungsgutscheines nicht beachtet.
    Die Ausbildung hat erst im April begonnen. Zwischen 16.02. und Ausbildungsbeginn hat er einen Minijob gehabt (für 2 Monate). Sozialbeiträge hat er für diese Zeit nicht bezahlt. Könnte die U25 Regelung vielleicht doch greifen ? Da heißt es doch, dass gezahlt wird, wenn der Antragsteller ausziehen muss weil die Verhältnisse zu Hause nicht mehr ok sind (sehr einfach ausgedrückt) oder eine Tätigkeit nicht aufgenommen werden kann weil der Arbeitsort nicht erreicht werden kann. Und das trifft hier ja zu. Sowohl jetzt in der Ausbildung und auch danach (falls er übernommen wird)