Anspruch für Kinder ab 16 mit alleinerziehender Mutter? Bfög oder ALG II?

  • Hallo liebe Forumsgemeinde,


    ich habe noch nie irgendwelche Anträge ausser Kindergeld gestellt und bisher keine staatlichen Hilfen erhalten. Jetzt ist es aber so dass ich (Angestelle mit kleinem Einkommen) und einer 16 jährigen Tochter und einem 18 jährigen Sohn aufgrund ausbleibender Kindesunterhaltszahlungen (seit mehr als 8 Monaten) finanziell an meine Grenzen komme. Meine Tochter besucht ab September eine Berufsfachschule, sie hat einen entsprechenden Antrag auf Schülerbafög gestellt, eine Entscheidung ist noch unklar. Generell würde hier laut Landratsamt ein Anspruch bestehen. Allerdings macht das Landratsamt dahingehend Schwierigkeiten, da der Vater seiner Beauskunftungspflicht nicht nachkommt. Dies wird trotz Antrag Vorausleistung wohl auf dem Rücken meiner Tochter ausgetragen werden, was dem Kind in keinster Weise hilft. Mein Sohn 18 geht ab September auf den M-Zug um seinen qualifizierten Hauptschulabschluss "aufzubessern" und später bessere Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu finden bzw. eine Fachoberschule zu besuchen. Hier besteht laut Landratsamt München keine Anspruch auf Schülerbafög, da der sogenannte M-Zug nicht gefördert wird, bzw. mein Sohn noch zu Haus lebt. Ist also der Besuch einer weiterführenden Schule reiner Luxus?? Hat mein Sohn überhaupt einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. so eine Art Grundsicherung?

  • Zitat

    ich habe noch nie irgendwelche Anträge ausser Kindergeld gestellt und bisher keine staatlichen Hilfen erhalten

    ja, es gibt halt immer ein erstes Mal.

    Zitat

    Hier besteht laut Landratsamt München keine Anspruch auf Schülerbafög, da der sogenannte M-Zug nicht gefördert wird, bzw. mein Sohn noch zu Haus lebt

    Wo liegt das Problem? soll er ausziehen, vielleicht ist im Nebenhaus ja noch eine kl. Wohnung frei, wenn dadurch ein Leistungsanspruch entsteht den das Landratsamt dann bewilligt, sind die es doch selber schuld wenn die Kosten in die Höhe schießen.


    Zudem gab es eine Regelung wonach einer Person die eigentlich einen Anspruch auf Leistungen hätte, diese aber nicht bewilligt werden weil (z.B. die Schule nicht Förderungswürdig ist, dieser Person in den letzten 2Semestern dann alternativ HARTZ IV gewährt werden kann, bin mir aber nicht sicher ob das noch Gültigkeit hat! Aber fragen kostet ja schließlich nichts!