schwanger - hartz 4 und partner selbstständig...was nun?

  • vll könnt ihr mir weiterhelfen...
    ich bin im 6. monat schwanger und beziehe momentan noch ALG I; da mich kein AG mehr einstellen wird, dann bei geburt aber bereits ALG II. Steht mir neben Regelsatz ebenso Regelsatz fürs Kind und staatliches Kindergeld zu?
    elterngeld wird ja normalerweise dann nicht gezahlt soweit ich weiss, bzw verrechnet. habe aber gelesen, dass bei vorherigen minijob, dieser als einkommen angerechnet werden würde und man dann elterngeld bis max 300 eur bekommen würde. wieviele monate vorher müsste dieses einkommen aus minijob erzielt werden? sind 4 monate ausreichend?


    mein freund und werdender vater ist selbstständig mit relativ geringen umsatz von 2000eur pro monat und ziemlich hohen fixkosten. wir wohnen aber noch nicht zusammen. im falle einer bedarfsgemeinschaft wird das einkommen welchen zeitraumes bemessen?
    ist es ratsam als eine bedarfsgemeinschaft aufzutreten? wir haben beide keine lust auf dieses "ausziehen" vorm amt...kann man dies umgehen? evtl mittels wohngemeinschaft? muss der vater aber dann evtl unterhalt für das kind zahlen?
    schwierige sache. danke für eure hilfe.

  • Es gibt keine Wohngemeinschaft, wenn man ein gemeinsames Kind habt. Lebt ihr zusammen, würde geprüft werden, ob ihr alle zusammen Anspruch auf aufstockendes ALG 2 habt. Lebt ihr weiter getrennt, wird er auf Unterhalt für dich und das Kind geprüft.


    Elterngeld wird nach dem Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor Geburt berechnet. Wenn du 4 davon gearbeitet hast, wird man das berücksichtigen, so dass es auf das Elterngeld dann einen gewissen Freibetrag beim ALG 2 gibt, den du nicht hättest, wenn du nicht gearbeitet hast.

  • Während der Mutterschutzfristen gibt es auf Antrag Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der ALG 1 Anspruch ruht in der Zeit. Es ist deshalb nicht möglich, das plötzlich bei Geburt Klein-Hartzilein auf die Welt kommt. Mein Tip: Jetzt schon Antrag holen und Nachweise kopieren, ist sonst später im 8. Monat viel mühsamer.
    Nach der Geburt Kindergeld beantragen und das Kind in die Steuerkarte eintragen lassen, weil es dann statt 60 % nun 67 % ALG 1 vom Nettolohn gibt für den Restanspruch.