Kosten für Unterkunft und Heizung wenn der Partner Arbeitet

  • Schönen guten Tag,
    Ich hoffe dass man mir hier im Forum weiterhelfen kann, denn der Paragraphenjungel in Deutschland verstehen ja nicht einmal die Rechtsanwälte.Meine Frage ich habe bis vor kurzem mit meiner verlobten zusammen in einer 3 Zimmerwohnung gelebt die wir im Mai dieses jahres angemietet haben sorgfältig renoviert haben und sehr viel Herzblut investiert haben.Das Amt hat uns sofort Steine in den Weg gelegt und es als eine Bedarfsgemeinschaft ausgelegt nachdem wir wiederspruch eingelegt haben wurde es eine Lebensgemeinschaft ( weiß zwar immer noch nicht was der Unterschied ist) daraus gemacht.Vorher habe ich alleine 308€ für Unterkunft und heizung bekommen.Jetzt nur noch 246 €.Auf dem Amt hat man uns gesagt dass das Arbitslosengeld 1 unabhängig vom ALG II ist und somit nicht angerechnet wird.Das Alg I von meiner Freundin beträgt 660€ mein ALg II 374€ +246 € Für Unterkunft und Heizung.Jetzt haben wir uns getrennt.Bekomme ich jetzt wieder den vollen Satz für die unterkunft und heizung ? würde die differenz natürlich von meinem Alg II selebr zahlen für die Miete (500)€ kalt.Ich hoffe dass mir irgendjemand weiterhelfen kann, gerne auch ne mail wenn er Annonym bleiben möchte .Ich bedanke mich schonmal im Voraus bei euch.Und hoffe auf positive feedbacks ;-)

  • @ Manu 1309 Nach dem Auszug Deiner Freundin dürfte die Wohnung unangemessen zu groß sein! Was Du vom Amt erhalten wirst ist der maximale Satz für Unterkunft und Heizung und der hängt vom Ortsüblichen Mietspiegel ab. Irgendwer der hier antwortenden User hat in der Signatur soviel ich weis einen Link zu den Bundesweit üblichen Ortsmieten, musst Du Dich mal bei den gängigsten Usern hier durchklicken steht dann ja meist in Blau oder Rot unter deren Antworten! Was ich Dir schon so sagen kann : 500€ kalt das wirst Du von keinem JC in dieser Höhe bekommen! Geh einfach davon aus das Du in etwa das bekommst was Du vor dem Zusammenzug bekommen hast, den Rest musst Du dann anders aufbringen oder erneut was "Kleineres" suchen ! Auf jeden fall musst Du die neue Situation umgehend dem JC mitteilen denn das bekommt Updates vom Einwohnermeldeamt und geh davon aus das Deine Freundin ja eine neue Meldeadresse angeben wird. Tust Du das nicht drohen Sanktionen aufgrund fehlender Mitwirkungspflicht!

  • @ Horst Grunert
    Danke erstmal nur frage ich mich wenn ich den Mehraufwand selbst bezahle ob mich das Amt zwingen kann aus der Wohnung auszuzuiehen? Bei uns ist es sehr schwer eine Normale Wohnung zu finden.Ich habe auch das Gefühl das Amt arbeitet mit 2 verschiedenen Maasen. Denn ich habe einen bekannten der wie ich schwer krank ist und eine identische Wohnung hat nur bekommt er 370€ für die Unterkunft und ich habe davor nur 308€ bekommen wie kann das sein?

  • Zitat

    frage ich mich wenn ich den Mehraufwand selbst bezahle ob mich das Amt zwingen kann aus der Wohnung auszuzuiehen?

    na, wenn ein Amt Leistungen für Dich bereit stellen kann, dann kann es doch sicherlich Regeln für diesen Leistungsbezug aufstellen, anordnen und durchsetzen, oder ? Ansonsten kann man sich den Kram dann doch ebenso sparen ! Es muss schließlich sicher gestellt bleiben das Dein lebensunterhalt auch bestritten werden kann von den dafür vorgesehenen Leistungen, deshalb stellt sich jedesmal die Frage warum ein Eigenanteil an der Wohnung vom Lebensbedarf anteilig gezahlt werden sollte! Ab einer gewissen Größenordnung ist dann sicherlich immer der Lebensunterhalt gefährdet und dann denke ich, ist es sogar die Pflicht des Amtes einzuschreiten!