Unterhaltszahlung wenn das Kind der Auskunftspflicht nicht nach kommt ?

  • Hallo !!!!!
    Ich habe ein 21 jähriges Kind aus erster Ehe.
    Wir haben uns getrennt als das Kind 1 Jahr alt war. Seitdem habe ich jeden Monat Unterhalt bezahlt ohne Aussetzer.
    Wir hatten ein super Verhältnis. Jedes 2. Wochenende war sie bei mir fuhr mit in den Urlaub usw.
    Ihr Stiefbruder aus 2. Ehe war ihr ein und alles.
    Kurz vor Ihrem 18. Geburtstag zahlte ich ihr den Auto Führerschein.
    Mittlerweile haben meine jetzige Frau und mein Sohn ein Eigenheim.
    Wie die Tochter 18 wurde ging sie ohne Vorwarnung zum Anwalt und wollte mehr Unterhalt. Mit der Begründung wer ein Haus hat kann auch mehr Unterhalt zahlen. Ich war sehr verletzt und brach den Kontakt ab. Letztendlich kamen 30 Euro im Monat mehr bei raus weil die Düsseldorfer Tabelle gestiegen war.
    Am Sterbebett der Oma vergab ich ihr und sagte es sei okay aber nicht vergessen. Sie fuhr wieder mit uns in den Urlaub. Am WE holte sie sich eines unserer Autos bis Sonntags. Nur über ihr leben kam nichts raus. Sie hat eine eigene Wohnung wo ich sie monatlich unterstütze. Das 13 Schuljahr lief angeblich blendend auf dem Gymnasium.
    Doch dann ging es los. Sie wurde als einzigste von allen Schülern nicht zum Abi zugelassen.
    Dieses erfuhr ich nur von anderen. Sie schmiss die Schule. Ein Praktikum zu evtl. Lehrstelle brach sie am ersten Tag ab.
    Fortan meldete sie sich nicht mehr von alleine. Nur wenn es ums Geld ging. Stromrechnung konnte nicht bezahlt werden usw.
    Nur dann rief sie an. Vorbeikommen Fehlanzeige.
    Die Kindesmutter lebt in privater Insolvenz hat es aber geschafft sich als mobile Friseuse selbstständig zu machen.
    Da sie ja am Limit lebt konnte sie der Tochter keinen Unterhalt zahlen. Bis zu dem Tage wo ich Ihr jede Menge Schwarzarbeit hätte beweisen können. Darauf hin zahlte sie jeden Monat 150 Euro an die Tochter.
    Ich verschob den Dauerauftrag für den Unterhalt auf 2 Tage später weil ich testen wollte wenn kein Geld kommt ob sie sich meldet. Und genauso war es. Wir wurden am Telefon bedroht, ich solle zahlen sonst würde sie dafür sorgen das bei uns die Lichter ausgehen..
    Im Vorfeld hätte ich Ihr einige Arbeitsstellen besorgen können. Doch die Aussage war: Ich stehe doch nicht um 5 Uhr auf um dann um & Uhr arbeiten zu gehen. Der Unterhalt von euch beiden und mein Kindergeld reichen mir.
    Dieses Lotterleben habe ich nicht mitgemacht und habe die Zahlung ganz eingestellt.
    Ich sagte ich zahle erst wieder wenn sie mit Bewerbungen zeigt die sie geschrieben hat.
    Aber das wollte sie nicht denn das wären ja Stasi Methoden.
    Nun kam heute erneut ein Brief. Sie ist wieder zum RA gegangen. Dieses mal ein anderer.
    Sie fordert jetzt wieder Geld da sie eine Lehre beim Metzger anfängt.
    Auf einmal kann die Kindesmutter wieder nicht zahlen. Aber die Schwarzarbeit ist geblieben.
    Nun meine Frage:


    Muß ich wieder zahlen wenn sie der Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und wir mehrfach unter Zeugen bedroht wurden?


    PS. Ihren ach so heißgeliebten Bruder hat sie verstoßen obwohl der kleine dafür ja gar nichts kann.


    Vater44

  • Hallo Vater,


    So wie Ich das hier lese, kam der Brief vom RA mit 18 zu dieser Zeit bestand ein KU Anspruch, ABER so wie du es heir darstellst, hat die Tochter zur Zeit weder eine Schulausbildung noch eine Berufsausbildung.
    Wenn also keines von beidem eintrifft brauchst Du GAR KEINEN UNTERHALT zu zahlen, die Tochter hat überhaupt keinen Anspruch darauf.


    Ich würde den KU Einstellen und einen RA einschalten, der sie anschreibt und wenn sie weiter die Auskunft verweigert muß sie klagen, aber ohne Anspruch kein KU.


    gruß sundown


  • sundown hat ja schon einiges zum Thema gesagt.
    Zur Ergänzung vielleicht noch folgendes:

    ....
    Sie fordert jetzt wieder Geld da sie eine Lehre beim Metzger anfängt.
    ....


    Bitte doch den Rechtsanwalt um eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages und um eine Bestätigung hinsichtlich
    Antragstellung auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).


    Im Rahmen der BAB musst du sowieso eine Erklärung zum Einkommen für 2010 (immer das vorletzte Kalenderjahr)
    ausfüllen und den Steuerbescheid von 2010 beifügen. Diese Erklärung schickst Du aber selbst an die Agentur für Arbeit zurück.
    Dort legst Du ein Anschreiben bei, worin steht, dass Du aufgrund der Zerwürfnisse mit der Tochter darum bittest, deine Angaben
    vertraulich zu behandeln, und diese der Tochter nicht weiter zur Kenntnis zu geben.
    Zur Abgabe bist Du verpflichtet, kann ansonsten mit Bußgeld belegt werden.
    Die Abgabe der Erklärung hat noch nichts mit Unterhalt zu tun.
    Sollte sich ein Anrechnungsbetrag ergeben, so müssten wir hier erst mal die Höhe wissen, um dir weitere Tipps zu geben.


    dms