Kann ich noch Unterhalt einklagen?

  • Hallo,
    seit der letzten Aktualisierung (für die letzten 18 Monate meiner Ausbildung) soll mein Vater monatlich 114,28€ UNterhalt zahlen.
    Laut seiner Aussage könnte er nichts zahlen weil er einfach nichts hat. Ein Anwalt wurde eingeschaltet, von dem kriegte ich dann ein Schreiben das mein Vater im Monat Netto 1.444,69€ verdient, wovon eine Pauschale von 5% (72,23€) abzuziehen sind, und 312€ für einen Kredit, sodass er im Monat 1.051,26€ hätte.
    Laut dem Anwalt kann ich dann nichts fordern da er einen Selbstbehalt von 1.100,00€ hätte.
    Noch zu erwähnen ist vielleicht das er auf einem Dauercamper Platz wohnt, wo er nur halbjährlich eine Pacht zahlt. Wie hoch diese aufällt weis ich leider nicht.


    Im Internet habe ich was von einem Selbstbehalt von 900,00€ gelsen.
    Kann/macht es Sinn jetzt noch Sinn die vom Amt als Unterhalt ausgerechnete Summe (114,28€) gerichtlich einzuklagen?
    Oder wäre eine Klage zweck/sinnlos?

  • Hallo Tobi,


    die Klage wäre erfolglos.


    Du hast von einem SB vom 900e gelesen? Dieser beträgt mittlerweile 950€ und glit ggü. privilegierten Kindern. Also minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern die noch in allgemeiner schulischer Ausblindung sind.


    Du bist, dem Anschein nach, in beruflicher Ausbildung. Demnach hat Dein Vater einen SB von 1.150€. Nach Bereinigung des Einkommens, wie von dem RA vorgenommen, verbleibt nichts mehr über dem SB.


    Wo der KV lebt, ist völlig egal. Er könnte auch mietfrei wohnen, das würde seinen SB nicht absenken.


    LG chico

  • Hallo chico,
    erstmal danke ich dir für deine schnelle Antwort.
    Verstehe ich das dann richtig das der Unterhalt einfach weg fällt, auch das Amt den Teil nicht übernimmt?
    So gesehen gibt es dann keinen Weg an den UNterhalt zu kommen?


    LG Tobi

  • Ich gehe mal davon aus, dass das "Soll" von der Bafög oder BAB-Stelle errechnet wurde? Dann teilst du mit (und weist es nach), dass du dich vergeblich um Unterhalt bemüht hast und stellst bei dem entsprechenden Amt einen Antrag auf Vorausleistung. D. h.: du bekommst mehr BAB oder Bafög und dein Unterhaltsanspruch geht an das Amt über, die können deinen Vater dann verklagen, wenn sie wollen.

  • Richtig, das "Soll" wurde von der BAB-Stelle errechnet.
    Dieser habe ich auch bereits mitgeteilt (belegt durch das Schreiben vom Anwalt) das mein Vater nicht in der Lage ist Unterhalt zu zahlen.
    Daraufhin schrieb man mir lediglich das sich durch das Schreiben nichts an dem Grundsatz ändere, das mein Vater zum Unterhalt verpflichtet ist und das Aufgrund der Mitteilung lediglich festgestellt wird das er keinen Unterhalt leisten kann.
    Das hätte jedoch zur Folge, das die BAB sich nicht ändern wird.


    Was sagt die BAB-Stelle wohl wenn ich nun einen Antrag auf Vorausleistung stelle?

  • Guten Abend!


    Hier muss zunächst mal erkannt werden, dass der errechnete "Unterhaltsbetrag" aus dem BAB-Bescheid familienrechtlich keine
    Relevanz hat. Wenn das BAB-Amt einen Unterhaltsanteil von 114,28€ für den Vater errechnet hat, so ist das lediglich der Betrag, welcher auf den Höchstsatz BAB angerechnet wird, wegen des Einkommens des Vaters. Der Vater muss diesen aber nicht ausgleichen.


    Wenn der Vater diesen Betrag nicht leistet, findet kein Übergang an das BAB-Amt statt. Der Vater ist, auf Grund seines Einkommen, und der vorrangigen Verpflichtungen, schlicht weg nicht leistungsfähig. Da könnte auch ein BAB-Amt nichts holen.


    LG chico

  • ...
    Was sagt die BAB-Stelle wohl wenn ich nun einen Antrag auf Vorausleistung stelle?


    Die freut sich, wenn du noch länger wartest


    Zitat

    Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an erbracht,
    in dem der Auszubildende die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände mitgeteilt hat.
    Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn der Auszubildende die Verweigerung von
    Unterhaltsleistungen bis zum Ende des dem Zugang des Bescheides
    folgenden Kalendermonats mitteilt.


    dms

  • Vielen Dank erstmal für Eure Hilfe.
    Die Dame auf dem Amt sagte mir das es für BAB einen solchen Antrag bzw ein solches Verfahren nicht geben würde.
    Sie meinte aber das wir es noch mal mit dem Schreiben der Anwält neu aufrollen sollten und hat sich den Wisch kopiert und wollte das ganze nochmals prüfen lassen.
    Ich warte nun auf das Schreiben vom Amt.
    Sollte es was neues geben werde ich mich hier kurz bemerkbar machen.


    Vielen Dank für Eure Hilfe!