Hallo zusammen.
Mein Vater und ich sind beide in Hart IV (Ich bin 21), nun beginne ich ab den 1.08 ne Ausbildung und verdiene 760€.
Meine Frage ist jetzt, wie viel wird davon angerechnet?.
Mein Vater sagte, dass ich nur 160 € behalten könne und der Rest abgezogen wird und ich ihn somit als Ausgleich geben müsste.
Nur vertrau ich ihm kein Stück (das hat Gründe, die ich hier nicht weiter ausführen möchte).
Nun hab ich mir erkundigt und erfahren, dass man ab nem bestimmten Zeitpunkt aus der BG raus kann.
Was hat das damit aufsich und was würde das für mich und meinen Vater vor allem Finanziell bedeuten?
Ich bin da echt ziemlich aufgeschmissen, weil ich mich so gar nicht auskenne
Ich hoffe auf ne Antwort von euch.
MFG Micha
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Hallo Micha 2954
bis zum 01.08. sind ja noch ein paar Tage hin und da Du so gänzlich unerfahren mit ALG II Bezug bist mach doch mal folgendes, Du gehst einfach mal selber zum JC und zu dem SB der für eure BG zuständig ist und hinterfragst das Ganze dort einmal! Lass es Dir schön verständlich erklären, zur Not einfah mal hinterfragen wenn man etwas nicht versteht. Ich kann Dir nur sagen, ganz unberechtigt ist Dein Misstrauen. DEin Vater ist Dir zunächst einmal zum Unterhalt verpflichtet, Kindergeld wird er ja wohl auch geltend machen und die Ausbildungsvergütung soll in erster Linie dazu dienen das das Ausbildungsziel vom Auszubildenden erreicht wird.Dies ist zwar nicht die Antwort die Du erwartet hast aber so bekommt Dein Leben vor der Ausbildung schon mal etwas mehr Selbstständigkeit, den Arsch nachtragen lassen kannst Du Dir dann ja später immer noch !
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Wenn du 760 Euro monatlich bekommst dann könntest du sofern du weiterhin zur BG gehören würdest davon 220 Euro behalten und nicht 160 Euro wie dein Vater dir gesagt hat. Der verbleibende Rest würde dann auf die gezahlten Sozialleistungen angerechnet werden. Du würdest dann praktisch mit deinem Einkommen auch deinen Vater unterhalten. Da deine Ausbildungsvergütung ja nun für dich reichen würde könntest du dem JC mitteilen das du ab deinem Ausbildungsbeginn mit deinem Vater in einer HG leben willst und müßtest deinem Vater nur den Mietanteil geben und dich selbst unterhalten. Da dein Vater ja auch noch das Kindergeld bekommt bräuchtest du für deinen Unterhalt dann nur einen Teil von deinem Einkommen beisteuern.
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Zitat
Du würdest dann praktisch mit deinem Einkommen auch deinen Vater unterhalten.
...ich hatte schon darauf hingewiesen was der Sinn und Zweck einer Ausbildungsvergütung sein soll, da kann auch das JC nichts dran ändern, es ist also nicht richtig das man diese dann mit dem BG Einkommen mal eben so verrechnen könnte, auch wenn dies bisweilen gemacht oder angestrebt wird, so ist dafür eigentlich keine rechtliche Basis gegeben auch wenn jetzt wieder einige hier das anders sehen, ich bin sicher das spätestens bei einem Sozialgerichtsverfahren jeder vernünftige Richter das ebenso bestätigt, die Ausbildungsvergütung ist Zweckbestimmt und kann daher nicht so ohne weiteres mal eben dem Einkommen der BG zugeführt werden! Auf keinen Fall ist die Azubi-Vergütung dazu gedacht den Vater mit zu unterstützen!. Aus diesem Grunde bleibt selbst dem JC eigentlich nur die Möglichkeit die BG in eine HG umzustricken! Wenn das von deren Seite her nicht gemacht wird, ist dies für mich ein klarer Fehler in den Arbeitsanweisung zum Handling dieser Situationen!
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Nichts anderes ist auch die Rechtslage. Ein Kind gehört nur zur BG, soweit es selbst hilfebedürftig ist. Wenn der TE also mit seinen 760 Euro Lohn (abzüglich der Freibeträge) und seinem Kindergeld seinen ALG 2 Bedarf selbst deckt (299 Euro zzgl. Mietanteil), dann gehört er nicht mehr zur BG. Natürlich bekommt der Vater, der sicherlich bisher das ALG 2 auch für den Sohn erhalten hat, entsprechend weniger ALG 2, nämlich nur noch die 374 Euro zzgl. Mietanteil. Ggf. wird noch ein Teil des Kindergeldes beim Vater als Einkommen angerechnet, wenn der Sohn nicht das volle Kindergeld zur Bedarfsdeckung benötigt.
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