Arbeitslosengeld und Krankmeldung

  • Servus zusammen,
    wie verhält es sich in der Praxis wenn man Arbeitslosengeld bezieht und sich Krankschreiben läßt.
    Oder wer kann mir diesen Text genauer erklären.
    " Ist ein Arbeitslosengeldempfänger aufgrund einer von ihm nicht zu verschuldenden Krankheit oder einer stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse arbeitsunfähig und steht daher für Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
    Vielmehr erhält der Leistungsempfänger in diesem Fall für die Dauer von bis zu sechs Wochen „Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ nach § 126 SGB III."


    Frage:Wie verhält es sich auf die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld?
    Wird durch die Zeit der Krankschreibung die Bezug von Arbeitslosengeld verlängert(um die Zeit der Krankschreibung)?


    LG Joonas1


  • Hallo,


    Die Bezugsdauer sagt doch nichts anderes aus, als dass Dir bis zu max. xxx tage ALGI gezahlt wird.
    Im Falle einer Krankheit wird bis zu 6 Wochen (bei andauernder Krankheit) das ALG I weitergezahlt; also verbrauchst Du
    deine Anspruchstage.
    Solltest du über die 6 Wochen hinaus weiterhin krank sein, hast du Anspruch auf Krankengeld.
    Dein ALG I wird eingestellt. Somit verbrauchst Du in der Zeit der Krankengeldzahlung keine AlgI - Anspruchstage.
    Dein Anspruch ruht sozusagen während dieser Zeit.
    Wirst Du wiedergesund geschrieben und bist weiterhin anspruchsberechtigt, dann verbleibt Dir noch dein Restanspruch,
    welcher am ersten Tag der Krankengeldzahlung bestand.


    Wenn ich deine Frage nicht falsch verstanden habe, dann verlängert sich dadurch der mögliche Bezugszeitraum um
    die Zeit der Unterbrechung durch den Krankengeldbezug.


    dms


    PS: auf die Problematik, welche Krankschreibung (also welche Krankheit) zählt, bin ich vorerst nicht eingegangen.

  • Zitat

    auf die Problematik, welche Krankschreibung (also welche Krankheit) zählt, bin ich vorerst nicht eingegangen.

    ...ist ja ohnehin ein Witz das man zwischen "krank" und "krank" noch Unterscheidungen trifft; sowas kann auch nur Bürokraten einfallen wenn es darum geht Ansprüche von einer Zuständigkeit in eine andere zu verlagern! Krank ist für mich krank, da gibt es eigentlich nichts zu diskutieren oder zu unterscheiden, aber wenn es un Vater Staat und seine Leistungspflicht geht müssen Lahmende wieder zu Sprintern werden; Hauptsache man kann sich aus der Verpflichtung stehlen! Demnach dürften Leute die über soetwas entscheiden eigentlich gar nicht Arbeiten, weil das in meine Augen krank ist, darüber auch noch eine Regelung nach der anderen in Kraft zu setzen! Oder anders gesagt: Wie krank ist das denn!?

  • ...; sowas kann auch nur Bürokraten einfallen wenn es darum geht Ansprüche von einer Zuständigkeit in eine andere zu verlagern! ....


    Nunja, letztendlich werden aber Gesetze nicht von Bürokraten sondern von Politkern beschlossen.
    Da stellt sich versteckt die Frage; wollte HG nicht auch Poltiker werden - auch Kommunalpolitiker sind ja sehr einfallsreich
    hinsichtlich Gebühren etc.:cool:


    Zurück zu dem hier aufgeworfenem Problem.


    Entgeltfortzahlungsgesetz

    Zitat

    § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
    1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
    ....



    In der Wikipedia kan man dazu nachlesen:


    Zitat

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an derselben Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Der Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung entsteht erneut, wenn er innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.


    Der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt ebenfalls erneut, wenn (zum Beispiel bei chronisch Kranken) ein Arbeitnehmer „ … infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig [… wird und] seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist“ (§ 3 EntgFG).


    Hier ging es ja konkret um ALG I; also SGB III.
    Dort gibt es einen Paragraphen (der 126 ist durch die letzten Gesetzesänderung im SGB III überholt)

    § 146 SGB III - Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit



    Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer wird jedoch in der Geschäftsanweisung der BA
    zu dieser Problematik folgendes ausgesagt:



    GA-AlgI Punkt 146.7 Wiederholungskrankheiten

    Zitat

    Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
    ist die Leistungsfortzahlung auch bei
    Wiederholungskrankheiten zu gewähren.


    Somit muss man also mehrere Fälle in Bezug auf die vorliegende Frage betrachten.
    1. AU nahtlos über 6 Wochen hinaus, dann ist nach 42 Tagen Schluss mit ALG I


    Für die anderen Fälle kann man ja mal einen Blick in die oben erwähnte
    GA-ALGI zum § 146 SGB III werfen (Punkte 146.14 ff).


    ...; sowas kann auch nur Bürokraten einfallen wenn es darum geht Ansprüche von einer Zuständigkeit in eine andere zu verlagern! ....


    Anscheinend hat man hier die Kosten in die Arbeitslosenversicherung verschoben, obwohl doch
    vom Grundprinzip die Krankenversicherung zuständig wäre. Aber eben nicht nur diese Kosten
    der ALG I- Zahlung, sondern zusätzlich erhalten die Krankenkassen dann ja auch ab der 6. Woche
    weiterhin die Beiträge.
    Bei einem Arbeitnehmer wäre nach der 6. Woche die Krankenkasse ohne Beiträge und zusätzlich mit
    Krankengeld in der Pflicht.
    Der inszenierte Verschiebebahnhof soll aber nun mal nicht diesen Thread aufblähen.
    Viel schlimmer ist, dass man plötzlich zweierlei verschiedenes Recht hat
    Arbeitnehmer -> strenge 6 wochen-Regelung
    ALG I -Empfänger -> siehe oben.
    Nicht außer acht lassen sollte man dabei, dass der ALG I-Empfänger seinen Versicherungsanspruch
    auch während einer längeren Krankheit somit verbraucht.
    Aber nochmal, ich möchte hier keinen Disput eröffnen, der den Thread übermäßig strapazieren würde,
    so wie es in einigen Teilen -teilweise bis zur Unkenntlichkeit- hier im Forum schon geschehen war.


    Ich gehe nun davon aus, dass die Frage von Joonas1 beantwortet ist.
    dms

  • Servus, ja setzt sehe ich das Klarer. Aber es stellt sich noch eine andere Frage. Wie hoch ist das Krankengeld gegenüber ALG I? Schon mal vielen Dank für die Antwort. MfG Joonas1


    Hallo,
    leider kann ich die Frage nicht so einfach beantworten, weil die Berechnungen unterschiedlich sind.
    Das kann letztendlich nur mit Hilfe von konkreten Erwerbsverläufen gemacht werden.


    Soweit jedoch aus einem laufendem ALG I-Bezug heraus, nach Ablauf der Fortzahlung (siehe oben),
    ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, dann


    § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld SGB V


    Zitat

    (1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. .... ....


    dms


    PS: nur der Hinweis, dass meine Beiträge ausschließlich darauf beruhen, was ich aufgrund der zitierten Paragraphen herauslese.
    sollte eine Interpretation falsch sein, so möge man mich korrigieren und dies ebenfalls mit Links/ Querverweisen belegen.