Ausbildung und Ansprüche

  • Hallo,
    ich bin 22 Jahre alt, wohne in meiner eigenen Wohnung.


    Ab 01.10.2012 fange ich eine Ausbildung an, die betrieblich ist, also habe ich auch Blockunterrichte.


    Jetzt habe ich eine Frage:
    Welche Leistung steht mir zu?


    - Ausbildungsbeihilfe
    - Wohngeld
    - etc.



    Danke!!!



    Mit freundlichem Gruß
    Sabrina W.

  • das heißt Du bist in Deiner noch kurzen Dienstzeit nach dem Einstellungstest den Du ja voraussichtlich mit mindestens T2 bestanden haben musst jetzt vermutlich in der Probezeit/Grundausbildung mit der Belastung die da auf Dich zu kommt nicht zurecht gekommen oder liegt ein Dienstunfall vor?


    Wenn es Ersteres ist, so denke ich das noch eine Unterhaltspflicht der Eltern Dir gegenüber besteht bevor so etwas wie Ausbildungsbeihilfe und Wohngeld in Betracht kommt. Dort einziehen musst Du sicherlich nicht mehr weil, wie Du hier schon erklärt hast ein eigener Hausstand besteht. Bei Ausbildung besteht allerdings kein Anspruch auf ALG II Leistungen hier käme dann BAB, Bafög oder Wohngeld nebst Kindergeld in Betracht, wie das mit Sperrfristen aussieht kann ich Dir nicht sagen, denke solange die Dienstunfähigkeit nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt wurde, was es ja auch geben soll, wird dies aber wohl eher nicht zutreffen! Da bei Dir der BfD nicht greift solltest Du aber auf jeden Fall beim Arbeitsamt vorsprechen, nicht das Dir daraus ein Versäumnis angelastet wird und eine Sperrfrist eintritt, dies auch im Hinblick das es mit der Ausbildung aus irgendwelchen Gründen dann auch nicht klappen sollte!


  • Hallo,
    von deiner Aufzählung trifft nur etc. zu.
    Hinter etc. könnte sich Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) verbergen.
    Ebenfalls wäre noch ein Antrag auf einen Zuschuss zur Miete beim zuständigen JobCenter zu stellen.
    (aufgrund BAB kein Wohngeld)


    Hallo,
    ..., wohne in meiner eigenen Wohnung.


    Ab 01.10.2012 fange ich eine Ausbildung an, die betrieblich ist, also habe ich auch Blockunterrichte.
    ..


    Blockunterricht ist bei BAB uninteressant und wird nicht beachtet.
    § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform
    (1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.
    (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.


    PS: http://babrechner.arbeitsagentur.de/


    dms