Unterhalt

  • Hallo,
    ich habe 2 kinder,ein Kind wohnt bei mein Ex-mann und des andere kind bei mir.Ich muß jetzt für das eíne kind unterhalt zahlen,für meine 2te kind bekomme ich unterhalt,aber normalerweise muß der unterhalt für beide kinder neu gerechnet werden oder? ich arbeite auf 400€ und hab auch ne teilzeitstelle.ich bin jetzt Schwanger,der währende vater ist mein Lebensgefährte.Muß den noch unterhalt zahlen,für meine Tochter wer beim ihr papa wohnt.irgendwann habe ich keinen einkommen mehr:confused:


    danke

  • Guten Morgen!


    Du wirst ja Elterngeld bekommen. Sollte das Einkommen Deines LG Deinen Bedarf und den Bedarf eures Kindes decken, könntest Du das Elterngeld für Dein Kind, welches bei Deinem ex-Mann lebt, verwenden.


    Man sollte solche Dinge bei der Lebensplanung ein wenig berücksichtigen.


    LG nero

  • Zitat

    Man sollte solche Dinge bei der Lebensplanung ein wenig berücksichtigen.

    @ Chico - das ist Deine Auffassung - es gibt Menschen die planen Ihr Leben udn andere lassen es auf sich zukommen oder glauben daran das es der liebe Gott schon richten wird !? :D

  • Verstehe ich nicht so ganz das hin und her. Zwei Kinder eins lebt beim Vater eins bei der Mutter. Bei einem Einkommen von 400 Euro kommt wohl kaum eine unterhaltszahlung zustande. Insofern dürfte dein Einkommen doch höher liegen. Eigentlich liegt es ja so wenn die Einkommen gleich hoch sind müßten sich doch die Unterhaltszahlungen gegeneinander aufwiegen lassen.


    Was die Planung betrifft das klappt nicht immer aber man muß sich dann der Verantwortung für 2 und bald 3 Kinder auch bewußt sein.

  • Es gibt einen Selbstbehalt der dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss. Schau mal in die Düsseldorfer Tabelle, da stehts.
    Wie alt sind denn die Kinder. Wie schon geschrieben kann es doch sein das sich der Unterhalt aufhebt.
    Ansonsten such dir ne Caritative Einrichtung und stell deine Fragen dort nochmal.

  • Hallo,


    Unterhalt hebt sich nie gegeneinander auf, da es dabei immer um zwei verschiedene Personen/Kinder geht, die jeweis einen eigenen Rechtsanpruch haben.


    Auch wenn an beide Kinder Unterhalt in gleicher Höhe zu leisten wäre, sollte diese Zahlung auch immer vorgenommen werden, damit schuldbefreiend nachgewiesen werden kann, dass der Unterhalt geflossen ist. Und wenn Unterhalt in unterschiedlicher Höhe fällig würde, sollte darauf verzichtet werden, nur die Differenz in eine Richtung zu leisten. Es mag unnötig und aufwendig erscheine das Geld so hin und her zu schieben, aber anders ist die Schuldbefreiung für die Unterhaltspflichtigen nicht nachzuweisen.


    Und natürlich hat jeder Unterhaltspflichtige einen Selbstbehalt. Dem entgegenzuhalten wäre aber der § 1603 (2) BGB.


    LG chico