Welchen Leistungsanspruch?

  • Hallo,
    ich habe eine Frage an alle. Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
    Meine Tochter, 21 Jahre alt, wohnt in einer eigenen Wohnung und bezieht Hartz IV. Sie hat eine abgeschlossene Schulausbildung (Realschule) und eine abgeschlossenen Lehrausbilbung. Da sie in Ihrem Beruf keine Beschäftigung findet, möchte sie jetzt noch eine zweite Lehrausbildung machen. Da das Lehrlingsgehalt am Anfang aber nur 400,- € Brutto beträgt, reicht das ja nicht für Miete usw. Auf welche Leistungen von welchen Ämtern kann sie hoffen bzw. auf welche Leistungen hat sie Anspruch? Bei Nachfragen auf den Ämtern wir einem ja nicht umfassend und vollständig geantwortet.
    Danke im Voraus :-(


    rollo1

  • Es gibt kein ALG 2 für Azubis mit eigener Wohnung. Bafög käme hier gar nicht in Betracht, mit Ausbildungsvergütung dürfte es eine betriebliche Ausbildung sein, da gibt es BAB. Für eine Zweitausbildung aber nur in absoluten Härtefällen.


    Mit 21 kann sie wieder Kindergeld bekommen. Zusammen mit dem KG und dem Azubilohn wird das Einkommen vielleicht reichen, um durch die Plausibilitätsprüfung beim Wohngeld zu kommen. Das wars dann aber auch an staatlicher Hilfe.

  • Hier ist ja der Wunsch nach einer zweiten Ausbildung weil man jetzt feststellt das mit dem erlernten Beruf kein Blumentopf zu gewinnen ist. Die Frage muss sein: Warum muss es dann eine zweite Ausbildung sein? Soll sie doch erst einmal schauen das sie eine Arbeitststellenzusage bekommt, vielleicht in dem Beruf den sie sich vorstellt, dann kann man immer noch nach Lösungen schauen wie man Ihr den Einstieg in den neuen Beruf ermöglichen kann, z.B. Als Umschülerin (hierfür gelten selbstverständlich besondere Vorgaben) oder mit Leistungen die dem AG zunächst einmal den Verlust durch die Einstellung einer
    Nichtfachkraft ein wenig versüssen! Da hat das JC ja auch so einige Möglichkeiten!

  • Wo liest du denn, dass sie alleinerziehend ist, lacki? In den älteren Beiträgen ist von einer alleinerziehenden Tochter von Rollo die Rede, aber du weißt doch gar nicht, ob es dieselbe Tochter ist? Und das sind auch schon Beiträge von 2010. Ob das Kind (wenn es diese Tochter ist) irgendwelche Ansprüche hat, kann man so nicht sagen. Das kommt auf das Einkommen des Kindes an. Oder ob der Vater noch bei der Familie wohnt und was er verdient usw.

  • Guten Morgen,


    wenn hier ein Kind vorhanden ist, wird es doch sicherlich KU vom KV geben. Alternativ sollte die KM Leistungen nach dem UVG beantragen. Dann sind es schon wieder monatlich mindestens 133€ mehr auf dem Konto.


    LG chico

  • Um Euch mal den richtigen Weg zu zeigen......... Ich habe nichts von alleinerziehend geschrieben!!!!!!!! Meine zweite Tochter, von der hier die Rede ist, hat auch kein Kind!!!!!!!!! Mittlerweile habe ich mich auch anderweitig kundig gemacht. Also, BAFÖG und BAB ist nicht. Weil, es ist eine gewerbliche und eine Zweitausbildung. BAB gibt es nur für Erstausbildungen. Ich habe auch eine eventuelle Gesmtsumme.
    Ausbildungsvergütung 400,- € Brutto, es bleiben nach Abzug der Sozialleistungen eventuell 320,- € übrig (?)
    Kindergeld 184,- €
    Wohngeld, evntuell 165,- € (?)
    Dann hätten wir eine Gesmtsumme von 669,- €.
    Abzüglich
    Miete warm = 347,- €
    Strom = 40,- €
    Kabelanschlußgebühr = 11,- €
    GEZ knapp 18,- €
    Bleiben ca 253,- € übrig.
    Da sich die Berufschule in einer anderen Stadt befindet, gehen davon nochmal die Fahrkosten für Bahn und Bus ab. Berufsschule ist immer, einmal 1 Tag und einmal zwei Tage pro Woche. Zusatzjob ist nicht, da sie als Lehrling auch Samstag arbeiten muß.
    ERGO.................. wird sie wohl erstmal dem Staat weiter auf der Tasche liegen :-( und weiter viele Bewerbungen schreiben.