Zahlungen vom Jobcenter und Arbeitsagentur

  • Hallo,


    heute habe ich mal eine Frage zu meinem Leistungsbescheid.
    Ich bin in der 24. Schwangerschaftswoche und 23 Jahre alt.


    Ich bekomme von der Arbeitsagentur 210,90€ monatlich, dieses Geld bekomme ich seit dem 19.02.2012. Der Leistungsbetrag beträgt 7,03€ täglich,das Leistungsentgelt 11,72 € täglich; das Bemessungsentgelt 14,83€ täglich.


    Nun habe ich beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 am 07.05.2012beantragt und bewiliigt bekommen,ab dem 1.05.2012 bekomme ich nun zusätzlich 85,98 €. Der Mehrbedarf beträgt 63,58 € (der aber in den 85,98 € schon enthalten ist)


    Dann bin ich bei einem Gesamtbetrag von 296,88 €,aber auf dem Berechnungsbogen steht,dass mir ein Lebensunterhalt von 437,58 € zusteht. Das zu berücksichtigende Einkommen von der Arbeitsagentur beträgt 351,60 €,wie kann das sein,wenn ich nur 210,90 € bekomme?
    Wer kann mir bitte sagen,ob diese Berechnung stimmt und weshalb nicht 210,90 € sondern 351,60 € angerechnet werden?


    Stimmt diese Berechnung?


    Danke im Voraus für ehrliche Antworten!


    Bitte keine Diskussionen! :-)


  • So auf die schnelle würde ich sagen, da ist ein kleiner Fehler unterlaufen.
    11,72 x 30 Tage = 351,60


    Aber ausgezahlt werden ja nur die 60 % von 11,72 = 7,03


    Also nix wie hin zum JobCenter.


    dms

  • Ja,das denke ich eben auch! Das sind ja eben 60% und von knapp 300 Euro kann ich ja nicht leben,weil ich auch ab 1.6. das Darlehen für die Mietkaution zurückzahlen muss und das sind 37,40 €.


    Vielen Dank für deinen Beitrag!

  • Zitat

    Kristin Du musst unter Hartz IV Leistungen, aus Deinen Regelsatz keine Zahlungen Leisten zu einer Mietkaution. für ein Darlehen


    Kai, das war einmal und hat sich seit dem 1.4.2011 geändert. Hat Dich GG52 aber schon mal darauf aufmerksam gemacht!


    Zitat

    § 42a SGB II:
    (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären.

  • Ja, hab ich gelesen! Steht doch inGroßschrift unübersehbar dort:


    Zitat

    Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II)

  • Gwain alles Lesen bitte : Auch aus der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde.

  • Kai


    Kai, der gesamte Artikel bezieht sich auf einen Fall vor Inkrafttreten des §42a SGB II. Steht dort aber auch geschrieben (ziemlich am Anfang).


    Zitat

    Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.

  • Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
    §42a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB II


    Das besagt aber nicht, dass es auch für die Mietkaution gilt !!! während des Leistungesbezugs. Das wird vergeben Formell durch eine Garantiebescheinigung oder Bürgschaft die alle 2 Jahre neu zu beantragen sind.

  • Zitat

    Das besagt aber nicht, dass es auch für die Mietkaution gilt !!!


    Darlehen ist Darlehen Kai, egal ob für eine Waschmaschine oder für die Mietkaution. So meine Meinung, Du hast eine andere. Also warten wir ab, bis der eine oder andere von uns von einem Dritten oder Vierten überzeugt wird ;)

  • Die Mietkaution ist so eine genannte Sicherheitsleistung auf die der Vermieter zurückgreifen kann, wenn Nebenkostenabrechnungen nicht beglichen wurden, oder rückständige Mietzahlungen. Oder auch bei Schäden in der Wohnung. Die Mietkaution ist auf Verlangen des Mieters auf ein Insolvenzsicheres Konto anzulegen, und kommt zu Tragen bei Auszug. Solange die Wohnung bewohnt wird greift auch die Mietkaution nicht. Die Mietkaution ist ebenfalls zu Sehen als Teil der Wohnung. Diese ist nichts anderes als eine Sicherheitsleistung. Und die Jobcenter, stellen diese wenn es berechtigt ist durch eine Garantieerklärung bzw. durch eine Bürgschaft die alle 2 Jahre neu zu beantragen ist Formell. Diese ist nicht während des Leistungsbezug zu Tilgen aus den Regelsätzen. Bei Abschluss des Mietvertrages haftet immer der jeniege der auch den Vertrag geschlossen hat nicht die Kommune bzw das Jobcenter. Diese Sicherheitsleistung durch das Jobcenter dient zur Erfüllung des Mietverhältnisses wenn man nicht in der Lage ist solch eine selbst zu Bestreiten. Kommt es innerhalb dieser Zeit zu einer Kündigung kann der Vermieter das Jobcenter für den Schaden in Haft Nehmen in dieser Höhe der Mietkaution weil der Mieter als Leistungsbezieher kein Geld hat. Das Jobcenter kann jedoch das Formelle Darlehen bei den Leistungsbezieher geltend machen so weit dieser Zahlungsfähig ist. Als nicht zulässig ist zu Sehen das solche Zahlungen zu Tätigen sind während des Leistungsbezug, weil der Regelsatz ausschließlich dem Existenzminimum dient.

  • Zitat

    Hallo,ich wollte keine Diskussionen in diesem Thread!
    also,wer noch antworten hat,her damit! Ansonsten bitte neues Thema eröffnen!


    Oh, welch harscher Ton :eek: her damit.
    Na wer so nett bittet, bekommt bestimmt viele Antworten! :D