Guten Morgen!
ZitatFür die Verzweigung in das Unterhaltsrecht im BGB gibt es für einen Spezialfall ebenfalls einen eigenständigen Paragraphen im SGB III.
§ 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
Das ist schon richtig, greift aber nur, wenn familienrechtlich noch ein Anspruch besteht und so eine Überleitung der Ansprüche hergeleitet werden kann. Ist hier aber nicht der Fall. Schau mal in Abs.3 der §. Da wird das vorranige BGB genannt.
Zitatmandyh kommt aus Brandenburg, somit wären noch die ausbildungsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen (als Abzug; müsste ich erst schauen ob 70 oder 90 Euro).
Nein. Bei Kindern die nicht mehr bei einem Elternteil leben findet die Anrechnung der ausbildungsbedingten Aufwendungen nicht statt. So sehen es auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Brandenburg vor:
Zitat10.2.3 Ausbildungsaufwand
Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 um ausbildungsbedingte Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 90 EUR monatlich angenommen werden.
Zitat
13.1 Bedarf
Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 640 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 270 EUR
Sicher geht es dem genannten Urteil um BaföG. Dieses ist aber ebenso eine Förderung wie BAB oder Schüler-BaföG. Alle drei Förderungen werden als Einkommen des Kindes angesehen, müssen vorrangig zum Unterhalt beantragt werden und mindern den Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern in voller Höhe.
So sehen es auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG vor. Hier mal die LL des OLG Hamm,. weil es da etwas ausführlicher geschrieben wird:
Zitat13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt
Und nicht dass dms jetzt wieder um 90€ kürzen will...heißte in den LL weiter:
Zitat13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.
So, die Mutter muss hier nichts mehr zahlen, wie es sie TS ja auch wünscht. Sie wird aber über ihren Bedarfssatz von 670€ (warum OLG Brandenburg da noch 640€ hat erschließt sich mir nicht) hinaus weiter nichts bekommen. Mit Azubivergütung, Kindergeld und BAB hat sie i.M. schon mehr Einkommen.
Was aber bisher noch nicht von der TS ausgeführt wurde, was ist mit dem KV der Kinder? Dieser wäre vorrangig zur Mutter zum Unterhaltverpflichtet.
LG chico