Darlehen Umwandeln in einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II

  • Darlehen Umwandeln in einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II


    Darlehensverträge mit der Behörde


    In einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 Abs. 2 Nr 1 u. 2 SGB X ) Bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 Abs. 1 SGB X )


    Näheres unter Öffentlichen - rechtlichen Vertrag


    oft werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung von Darlehensraten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 Abs. 2 SGB I).


    Erlass von Darlehensschulden bei ALG II


    Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44 SGB II )


    Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
    Gründe können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann gefährdet


    ,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt ( Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( Hauck / Notiz SGB II § 44 SGB II vgl. hierzu Einmalige Beihilfen).


    Wenn also schon beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden ( Eicher / Spelbrink SGB II 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag auf Erlass gestellt worden ist .


    Ansonsten kann aber der Anspruch der Behörde z.B. nach einen Jahr erlassen werden. um zu verhindern, dass Sie sich dauerhaft verschulden ( LSG NI-Bremen 28.04.05 - L8 AS 57/05 ER, SG Oldenburg 13 .01.2006 - S 48 AS 11.28/05 ER; SG Hamburg 15.11.2005 - 12397/05 ER; kein Anspruch auf sofortige Entscheidung über den Erlass: LSG Hamburg 19.09.2005 - L 5 b 167/05 ER AS):


    Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens


    Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 Abs. 2 SGB X )


    Wenn sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen, müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn Sie kein Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 Abs.1 SGB 1 )


    Wenn Darlehen nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen Sie mit einem Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
    Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen Sie angehört werden ( § 24 SGB X )


    Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie WIDERSPRUCH einlegen und die Umwandlung in eine Beihilfe oder Erlass nach § 44 SGB II) beantragen.



    WICHTIG WICHTIG


    Nur wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig und Sie müssen das Darlehen zurückzahlen.[/size]


    Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei Arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.


    Aufrechnungen sind nur erlaubt, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 Abs. 2 SGB I ) Die Hartz IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken


    Bei der Rückzahlung von Krediten gilt üblicherweise die Pfändungsfreigrenze von 990€. Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von ALG II so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.


    Forderungen


    Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von ALG II und Sozialhilfe !
    Einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!


    Abschaffung der Darlehensvergabe bei kurzer Bezugsdauer!


    in einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 abs. 2 nr 1 u. 2 SGB X) bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 abs. 1 SGB X )


    näheres unter öffentlichen - rechtlichen Vertrag


    Oft werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung von Darlehens raten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 abs. 2 SGB I).


    Erlass von Darlehens schulden bei Alg. II


    Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44 SGB II )


    Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.


    Gründe können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann gefährdet


    ,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt ( Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( hauck / notiz SGB II § 44 SGB II vgl. Hierzu einmalige Beihilfen).


    Wenn also schon beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden ( Eicher / Spelbrink SGB II § 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag auf Erlass gestellt worden ist .


    Ansonsten kann aber der Anspruch der Behörde z.b. Nach einen Jahr erlassen werden. Um zu verhindern, dass sie sich dauerhaft verschulden ( lsg ni- Bremen 28.04.05 - l8 as 57/05 er, sg Oldenburg 13 .01.2006 - s 48 as 11.28/05 er; sg Hamburg 15.11.2005 - 12397/05 er; kein Anspruch auf sofortige Entscheidung über den Erlass: Lsg Hamburg 19.09.2005 - l 5 b 167/05 er as):


    Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens


    Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 abs. 2 SGB X )


    Wenn sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen, müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn sie kein Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 abs.1 SGB 1 )


    Wenn Darlehen nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen sie mit einem Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.


    Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen sie angehört werden ( § 24 X )
    gegen den Rückforderungsbescheid können sie Widerspruch einlegen und die Umwandelung in eine Beihilfe oder erlass nach § 44 SGB II) beantragen.


    WICHTIG WICHTIG
    Nur wenn sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid einlegen, ist der darlehensbescheid bestandskräftig und sie müssen das Darlehen zurückzahlen.


    Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.


    Aufrechnungen sind nur erlaubt, soweit der leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 abs. 2 SGB I die Hartz IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken


    Bei der Rückzahlung von Krediten gilt üblicherweise die pfändungsfreigrenze von 990 €. Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit unterhalb der pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von Alg. II so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.


    Forderungen


    Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von Alg. II und Sozialhilfe !
    einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!


    Abschaffung der Darlehens vergabe bei kurzer Bezugsdauer!



    Quelle:
    Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A -Z
    Frank Jäger Harald Thome