Folgende Situation versuche ich hier zugrunde zu Legen.
Um festzuhalten erhalten Menschen in einer Bedrafsgemeinschaft einen Regelsatz in Höhe von 337 EUR
§ 20 Abs. 3 SGB II Und Menschen die nicht in einer Bedrafsgemeinschaft Leben ( Alleinstehend ) 374 EUR
§ 20 Abs. 2 SGB II
Betrachtet man in einem Vergleich wenn ein Alleinstehender Mensch Arbeiten geht zu einem 400 EUR Job zu dem Menschen der in einer Bedarfsgemeinschft lebt, und dieser geht ebenfalls solch einen 400 EUR Job nach, ist dieser Mensch in der Endsumme benachteiligt.
Aus der Berechnung des 400 EUR Jobs ergibt sich für beide ein Freibetrag in Höhe von 160 EUR und ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 240 EUR
Das bedeutet in solch einer Rechnung für den Menschen der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
337 EUR Regelsatz + 400 EUR Verdienst - 240 EUR anrechenbares Einkommen einen Auszahlungsbetrag in Höhe von = 497 EUR
Bei den Menschen der alleinstehend ist würde die Rechnung wie folgt Aussehen
374 EUR Regelsatz + 400 EUR Verdienst - 240 EUR anrechenbares Einkommen und dieser einen Auszahlungsbetrag in Höhe von = 534 EUR erhält
D.h das der in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Mensch um 37 EUR benachteiligt ist. ( 534 - 497 = 37 )
Hier erkenne ich das durch den Gesetzgeber ein Handlungsbedarf erforderlich ist. wenn beide solch eine Arbeit nachgehen, das auch beide bei einer Arbeitsaufnahme mit einem und den selben Regelbedarfssatz berechnet werden ( 374 EUR ). Dieses ist meiner Auffassung nach auch so zu Sehen, für alle weiteren Jobs im Bezug von Hartz IV die über 400 EUR bis 1500 EUR Liegen.