Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber bei Einkommen unter ALG II

  • Folgende Situation versuche ich hier zugrunde zu Legen.
    Um festzuhalten erhalten Menschen in einer Bedrafsgemeinschaft einen Regelsatz in Höhe von 337 EUR
    § 20 Abs. 3 SGB II Und Menschen die nicht in einer Bedrafsgemeinschaft Leben ( Alleinstehend ) 374 EUR
    § 20 Abs. 2 SGB II


    Betrachtet man in einem Vergleich wenn ein Alleinstehender Mensch Arbeiten geht zu einem 400 EUR Job zu dem Menschen der in einer Bedarfsgemeinschft lebt, und dieser geht ebenfalls solch einen 400 EUR Job nach, ist dieser Mensch in der Endsumme benachteiligt.


    Aus der Berechnung des 400 EUR Jobs ergibt sich für beide ein Freibetrag in Höhe von 160 EUR und ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 240 EUR


    Das bedeutet in solch einer Rechnung für den Menschen der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
    337 EUR Regelsatz + 400 EUR Verdienst - 240 EUR anrechenbares Einkommen einen Auszahlungsbetrag in Höhe von = 497 EUR


    Bei den Menschen der alleinstehend ist würde die Rechnung wie folgt Aussehen
    374 EUR Regelsatz + 400 EUR Verdienst - 240 EUR anrechenbares Einkommen und dieser einen Auszahlungsbetrag in Höhe von = 534 EUR erhält


    D.h das der in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Mensch um 37 EUR benachteiligt ist. ( 534 - 497 = 37 )


    Hier erkenne ich das durch den Gesetzgeber ein Handlungsbedarf erforderlich ist. wenn beide solch eine Arbeit nachgehen, das auch beide bei einer Arbeitsaufnahme mit einem und den selben Regelbedarfssatz berechnet werden ( 374 EUR ). Dieses ist meiner Auffassung nach auch so zu Sehen, für alle weiteren Jobs im Bezug von Hartz IV die über 400 EUR bis 1500 EUR Liegen.

  • Zitat

    D.h das der in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Mensch um 37 EUR benachteiligt ist. ( 534 - 497 = 37 )

    so so, lieber Kai dann solltest Du mal einen Monat essen als Alleinstehender ALG II Bezieher kochen müssen und einmal einen Monat das gleiche für zwei Personen tun und jetzt musst Du mir nur noch erzählen das der Aufwand für 2 Personen größer ist bzw. genau doppelt so groß so ist es dann auch mit vielen anderen Dingen, z.B. Wäsche waschen denn die Kosten für eine Maschine voll sind sicher gleich nur dafür liegt die Wäsche dann bei einem 1 Personen-Haushalt doppelt so lange und stinkt vor sich hin. Mach mal hier nicht so auf Arm für die BG aus mehreren Personen, die finanziert sich und dazu gibt es auch schon Untersuchungen wesentlich leichter wie die BG einer Alleinstehenden Person insbesondere wenn jeder noch den Freibetrag hinzu verdienen kann ist die mehrköpfige BG ganz klar im Vorteil ! Also reg die blos nicht darüber auf das sowas in die Bezugsverteilung einfließt! Abgesehen davon das Du mit solchen Darstellungen nichts positiven bewirken wirst, denn bevor man den Regelsatz bei mehrköpfigen BG's anhebt, wird man höchstens den Einzelbeziehern dann den Regelsatz kürzen! Also überleg mal vorher ob es Sinn macht für alles und jeden die Welle zu machen ! wenn Du was ändern willst musst Du Dich politisch einsetzen, der Fisch stinkt bekanntlich am Kopf zuerst folglich muss man dafür sorgen das man dort die Positionen besetzt !

  • Horst das beziehe ich nicht auf den Bedarf ob ein alleinerziehender oder die in einer Bedarfsgemeinscht Lebender Mensch weniger oder mehr benötigt. Das beziehe ich auf das Gleichheitsprinzip. Der Aufwand in einer Bedarfsgemeinschaft ist in der Tat höher. Man braucht das nur in den Regelsätzen in den Veranschlagten Pauschal beträgen zu den Strom Kosten zu Sehen. diese werden gleich angesetzt. Ob nun eine Bedarfgemeinschaft oder eine Alleinstehende Person zu veranlagen ist, Hier besteht aber der große Unterschied das eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern einen wesentlich höhern Verbaruch haben wie eine alleinerziehende Person. Breits hier liegt ein grober Fehler in der Berechnung der Regelsätze. was die Anteilige Berechnung betrifft wie sich solch ein Regelsatz zusammensetzt.

  • Zitat

    Der Aufwand in einer Bedarfsgemeinschaft ist in der Tat höher.

    Wie bitte ???


    also wenn ich meinen Fernseher, meinen Kühlschrank den PC und den E-Herd nehme dann verbrauchen diese 4 Geräte in einer mehrköpfigen BG genau den gleichen Strom - einzig das einer noch am PC chatten kann während die anderen vorm Fernseher sitzen und glotzen vermag ich keinen höheren Aufwand für Strom daraus ableiten, die Lebensmittel brauchen bei +2% die gleiche Menge Strom zur Kühlung und dem E-Herd ist es auch egal ob da eine oder 4 Bratwürste in der Pfanne schmoren, im Gegenteil da die Stromkosten auch aus dem Regelbedarf bestritten werden teilt sich bei der mehrköpfigen Familie der Stromanteil auf 4 x den Betrag aus dem Regelsatz auf das ist bei der 1 Personen BG ja leider nicht mögklich und schon deshalb sind diese Unterschiedlichen Beträge gerechtfertigt !

  • Der allgemeine Kostenfaktor zu einer Wohnungsgröße Sprich Verbrauch der Stromkosten zu einer Wohnung von 45 m² für einen alleinstehenden als Beispiel, ist um einiges geringer, als bei einer Familie mit Kinder zu einer Wohnungsgröße von
    90 m² . Diese Kosten werden aber in der Ermittlung in den Regelsätzen ob für eine Bedrafsgemeinschaft oder alleinstehend Pauschal gleich gehalten, und nicht direkt angerechnet, wo der tatsächliche Verbrauch ermittelt wird.

  • Horst falsch. selbstverständlich ist der Verbaruch in einer Familie höher als bei einem alleinstehenden. Das ist aber absoluter fackt. Diese Waschmaschine mit Kinder läuft öfters als bei einem Alleinstehenden. der Wasserverbrauch ist Höher, der Gas Verbrauch ist Höher, alle verbundenen Kosten sind Höher. Wer gegenteiliges behauptet redet entweder die ganze Sache schön oder hat keine Ahnung.

  • Fackt ist auch das die Stromkosten aus dem Regelbedarf bestritten werden müssen, weil dieser Anteil enthalten ist Pauschal. die Höhe glaube ich zusammengefasst 37 EUR. Du willst mir Doch nicht erzählen das eine Familie mit Kinder und einer Wohnungsgröße von 90 m² diese Kosten Decken können was den verbrauch der Stromkosten betrifft in Höhe von 37 EUR Dazu hat ein Lediger als Beispiel eine Stromrechnung in Höhe von 50 EUR und eine Familie mit Kinder einen Kosten anteil in Höhe von 100 EUR. verglichen zu der Pauschale, steht der alleinstehende sich viel besser. weil dieser den anteil zu 50 EUR bis auf 13 EUR abdecken kann, und die Familie einen Anteil abzudecken hat aus dem Regelbedarf in Höhe von 63 EUR

  • Frage doch nach bei Familien mit Kinder wie hoch deren Kosten des Strom sind und derer die alleinstehend sind vielleicht überzeugt Dich das dann, das Familien einen wesentlich Höheren Kostenaufwand zu Tragen haben was die Stromkosten betrifft als ein alleinstehender, das aus dem Regelbedarf zu Tragen ist, und diesen dann natürlich schmälert, und weitere Kosten zu Tragen sind die dort enthalten sind + den Ansparungen. Ihr könnt alle nicht Rechnen !!!! oder wollt ihr die Menschen verarschen.

  • Zur Information. Darunter sind auch die Zusammensetzungen zu Finden wie sich solch ein Eckregelsatz zusammensetzt.


    § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG (RB-Stufe 1):
    Haushaltsvorstand/Alleinstehender (Eckregelsatz) 374,00 €

    § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG (RB-Stufe 2):
    Ehegatten / Lebenspartner und ähnliche Lebensgemeinschaften 337,00 €

    § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG (RB-Stufe 3):
    Volljährige Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt (weder als Ehegatten, noch als Partner) 299,00 €

    § 8 Abs. 1 Nr. 4 RBEG (RB-Stufe 4):
    Jugendliche von 14 bis 17 Jahre 287,00 €


    § 8 Abs. 1 Nr. 5 RBEG (RB-Stufe 5):
    Kinder von 6 bis 13 Jahre 251,00 €


    § 8 Abs. 1 Nr. 6 RBEG (RB-Stufe 6):
    Kinder von 0 bis 5 Jahre 219,00 €

  • Fackt ist auf jeden Fall, wenn eine Person einen Job nachgeht auf 400 Euro Basis, der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt ist dieser in der Auszahlung benachteiligt um 37 Euro, das darauf zurückzuführen ist, weil eine alleinstehende Person einen Regelsatz von 374 Euro hat. und eine Person in einer Bedarfsgemeinschaft 337 Euro hat. So ist das auch zu Sehen bei Einkommen die über 400 Euro erziehlt werden. Vorzuschlagen wäre beispielsweise dem Gesetzgeber, dass bei einer Arbeitsaufnahme, die Regelsätze gleich zu Sehen sind bei 374 Euro um das Gleichheitsprinzip aufrecht zu Erhalten.


    Über 400 Euro Einkommen sind Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, und ab hier, die Auswirkungen zu trage Kommen, ob man Verheiratet ist oder nicht, ob man Kinder hat oder nicht, und welche Steuerklasse man hat. Aber das Gleichheitsprinzip in Sachen des Regelsatzes in Höhe von 374 Euro für beide Parteien als gleich gesetzt, gerechtfertigt wäre. von einem Einkommen 0 bis 1500 Euro. Zu Sehen alleine nur bei einer Beschäftigung.

  • Zitat

    selbstverständlich ist der Verbaruch in einer Familie höher als bei einem alleinstehenden. Das ist aber absoluter fackt. Diese Waschmaschine mit Kinder läuft öfters als bei einem Alleinstehenden. der Wasserverbrauch ist Höher, der Gas Verbrauch ist Höher, alle verbundenen Kosten sind Höher. Wer gegenteiliges behauptet redet entweder die ganze Sache schön oder hat keine Ahnung.


    Auch der Sauerstoffverbrauch ist höher, weswegen vor allem im Winter des öfteren gelüftet und anschließend wieder nachgeheizt werden muss. Allerdings lassen sich hierbei in der Regel die Heizkosten senken, wenn alle Familienangehörigen nackt in der Wohnung umherlaufen und dadurch als Heizkörper fungieren.
    Es empfiehlt sich auch viel zu trinken, da erfahrungsgemäß ein gut durchfeuchteter Körper als Warmwasserspeicher fungieren kann.