Unterhaltsberechnung

  • Ein liebes Hallo,


    ich habe folgene Frage,


    ich lebe seit 9 Jahren in einer Beziehung mit 4 jährigem Kind.
    Da das Zusammenleben nicht mehr funktioniert möchte ich mich von meiner Partnerin trennen.
    Ich habe nur Angst, wie es mit dem Finanziellen weitergeht.
    Ich habe ein Nettoeinkommen von 1270€. Die Unterhaltskosten würden sich auf ca. 250€ beziehen.
    Laut Berechnung blieben mir 125€ zum Leben, da ich ( bei Auszug meiner Partnerin) die gemeinsame Wohnung noch hätte (Miete 550€) und laufende Abzahlungen für Handy, Handyertrag, Jobcenter, hohe Stromkosten!
    Meine Frage: Würden diese Kosten erstmal mit angerechnet beim Unterhalt solange ich die teuren Mietkosten und Abzahlungen habe?


    Vielen Dank im Voraus

  • Hallo Kaki,


    Nun die Mietkosten können nicht in Abzug gebracht werden, da mußte dir eine billigere Wohnung suchen, Handy + Vertrag ist dein Problem, die Stromkosten sinken ja auch bei einer Singelwohnung mit 1er Person.


    Abzugsfähig sind nur Berufbedingte Aufwendung (Fahrtkosten) evtl. die Zahlung ans Jobcenter (Kommt darauf wann diese Kosten entstanden sind und warum).
    Privatrente geht auch noch (Olg beachten)


    Was dann an Ku zu zahlen ist bleibt offen.


    gruß Sundown

  • Danke für die schnelle Antwort...


    eine billige Wohnung werde ich mir auch suchen. Aber ich muss erst warten bis meine Partnerin ausgezogen ist.
    Ich kann die Wohnung ja jetzt nicht kündigen...was wäre, wenn meine Partnerin in den 3 Monaten keine neue Wohnung findet? Dann sitzt sie und meine Tochter auf der Straße.Das kann ich ja nicht verantworten.Deshalb möchte ich erst kündigen, wenn sie eine neue Unterkunft haben. Dann muss ich aber ja noch 3 Monate die Wohnung weiter bezahlen....und dies müsste doch eigentlich angerechnet werden. Oder???

  • Hey ,


    Nein es wird nicht berücksichtigt, dein Sozialverhalten spielt keine Rolle, denn Ihr seit beide für diese Wohnung verantwortlich.


    Denn das Unterhaltsrecht hat nichts mit Mietrecht zu tun, und wenn es um Kindesunterhalt geht ist das Gesetz sehr streng, erst mußt du zusehen das Mindestens 225€ an KU gezahlt werden, der Rest spielt keine Rolle, denn das Gesetz kennt hier keine Gnade, hat deine Freundin bis dahin keine bleibe ist das Ihr Problem.


    Knallhart wie es jetzt klingt, hier mußt du erstmal an dich denken, aus Erfahrung (Die Du mit der Zeit auch noch bekommen wirst) kann Ich dir sagen das sowohl Jugendamt als auch Gericht in erster Linie auf dich Sch......en werden, die wollen nur das du Unterhalt zahlst.


    Du kannst dich allerdings auch mit deiner Freundin einigen, wie es mit dem Geld ablaufen soll, wo kein Kläger da kein Richter.


    gruß Sundown

  • Danke für die schnelle Antwort...


    eine billige Wohnung werde ich mir auch suchen. Aber ich muss erst warten bis meine Partnerin ausgezogen ist.
    Ich kann die Wohnung ja jetzt nicht kündigen...was wäre, wenn meine Partnerin in den 3 Monaten keine neue Wohnung findet? Dann sitzt sie und meine Tochter auf der Straße.Das kann ich ja nicht verantworten.Deshalb möchte ich erst kündigen, wenn sie eine neue Unterkunft haben. Dann muss ich aber ja noch 3 Monate die Wohnung weiter bezahlen....und dies müsste doch eigentlich angerechnet werden. Oder???


    Warum lässt Du nicht die derzeitige Wohnung durch deine Partnerin offiziell als alleinige Mieterin übernehmen?
    Sie kann wohnen bleiben. Du kannst ohne finanzielle Verpflichtungen für die derzeitige Wohnung ausziehen.
    Natürlich muss da der Vermieter mitspielen (Änderung Mietvertrages, bzw. Nachtrag zum Mietvertrag).
    dms

  • Das geht leider nicht....sie arbeitet nicht, bekommt Hartz4. Die Wohnung würden sie nicht übernehmen....viel zu teuer und zu groß :-(


    Wenn tatsächlich nur Sie ALG II erhält, sollte dies kein Hinderungsgrund sein. M.E. müsste dann die 6-Monats-regelungen greifen. Die sagt aus, dass bis zu 6 Monate auch eine unangemessene Miete übernommen wird. Gleichzeitig wird man schriftlich aufgefordert, innerhalb einer dort genannten Frist (üblicherweise 6 Monate) die Mietkosten zu senken. Ab dem 7.Monat werden dann nur noch die angemessenen Kosten übernommen (in die Berechnung); den Rest muss man aus seinem Lebensunterhalt finanzieren.


    Allerdings

    Zitat

    ich lebe seit 9 Jahren in einer Beziehung mit 4 jährigem Kind.
    Da das Zusammenleben nicht mehr funktioniert möchte ich mich von meiner Partnerin trennen.


    könnte ich vermuten, dass Ihr gemeinsam ALG II erhaltet (als gemeinsame BG -Bedarfsgemeinschaft- berechnet werdet). Dann wäre im Vorfeld auch das JobCenter mit heranzuziehen/ zu informieren bzw. mit diesem abzustimmen; dass Ihr nicht mehr zusammenleben wollt.


    Alles andere macht doch keinen Sinn

    Zitat

    eine billige Wohnung werde ich mir auch suchen. Aber ich muss erst warten bis meine Partnerin ausgezogen ist.
    Ich kann die Wohnung ja jetzt nicht kündigen...was wäre, wenn meine Partnerin in den 3 Monaten keine neue Wohnung findet? Dann sitzt sie und meine Tochter auf der Straße.Das kann ich ja nicht verantworten.Deshalb möchte ich erst kündigen, wenn sie eine neue Unterkunft haben. Dann muss ich aber ja noch 3 Monate die Wohnung weiter bezahlen..


    Was ist, wenn keine Wohnung gefunden wird ?
    Ich will mal gar nicht unterstellen, dass evtl. die Suche nicht intensiv genug vorangetrieben wird.
    Dann würdest du immer weiter zahlen, und der derzeitige Zustand bleibt aufrecht erhalten.


    Wie sagte sundown

    Zitat

    Denn das Unterhaltsrecht hat nichts mit Mietrecht zu tun, und wenn es um Kindesunterhalt geht ist das Gesetz sehr streng, erst mußt du zusehen das Mindestens 225€ an KU gezahlt werden, der Rest spielt keine Rolle, denn das Gesetz kennt hier keine Gnade, hat deine Freundin bis dahin keine bleibe ist das Ihr Problem.


    Knallhart wie es jetzt klingt, hier mußt du erstmal an dich denken, aus Erfahrung (Die Du mit der Zeit auch noch bekommen wirst) kann Ich dir sagen das sowohl Jugendamt als auch Gericht in erster Linie auf dich Sch......en werden, die wollen nur das du Unterhalt zahlst.


    Es liegt daher nun auch an Dir, endgültig Fakten schaffen zu wollen.


    dms


    PS: mir ist bewusst, dass ich jetzt ziemlich weit weg, von deiner eigentlichen Fragestellung bin
    PSS: aber irgendwie gehört es doch dazu

  • Hallo, kennt sich hier jemand mit Unterhalsminderung aus. Ich bin bin zum 2. mal verheiratet und meine Frau ist nicht berufstätig. Sie ist im 6. Monat schwanger. Aus erster Ehe habe ich 3 Kinder für die ich Monatlich 875 € Unterhalt bezahle. Meine Kinder sind 13,10 und 8 Jahre alt. Jetzt habe ich einen Brief vom Anwalt meiner Ex- Frau bekommen ich soll 992€ im Monat bezahlen, weil mein durchschnittlicher Verdienst 2393 € ist. Mir und meiner nicht erwerbstätigen Frau würden also 1401 € zum Leben verbleiben. Das Kind kommt auch bald zur Welt. Es sind noch komplett die Babymöbel und sonstige Babsachen zu besorgen. Meine Warmmiete beträgt 650€+Strom. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Bitte um helfende Antworten Ich liebe meine Kinder und ich habe bisher immer für Sie gesorgt. Meine Ex ist auch verheiratet und hat ein weiteres Kind bekommen. Sie bekommt zusätzlich ca. 800€ Kindergeld, ihr Mann ist vollerwerbstätig und verdiend mind. 1900€. Also haben sie ca. 3600€ zum Leben und sie kriegen den Hals nicht voll und wollen noch mehr von mir abzwacken. Bitte um Hilfe

  • Hallo, kennt sich hier jemand mit Unterhalsminderung aus. Ich bin bin zum 2. mal verheiratet und meine Frau ist nicht berufstätig. Sie ist im 6. Monat schwanger. Aus erster Ehe habe ich 3 Kinder für die ich Monatlich 875 € Unterhalt bezahle. Meine Kinder sind 13,10 und 8 Jahre alt. Jetzt habe ich einen Brief vom Anwalt meiner Ex- Frau bekommen ich soll 992€ im Monat bezahlen, weil mein durchschnittlicher Verdienst 2393 € ist. Mir und meiner nicht erwerbstätigen Frau würden also 1401 € zum Leben verbleiben. Das Kind kommt auch bald zur Welt. Es sind noch komplett die Babymöbel und sonstige Babsachen zu besorgen. Meine Warmmiete beträgt 650€+Strom. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Bitte um helfende Antworten Ich liebe meine Kinder und ich habe bisher immer für Sie gesorgt. Meine Ex ist auch verheiratet und hat ein weiteres Kind bekommen. Sie bekommt zusätzlich ca. 800€ Kindergeld, ihr Mann ist vollerwerbstätig und verdiend mind. 1900€. Also haben sie ca. 3600€ zum Leben und sie kriegen den Hals nicht voll und wollen noch mehr von mir abzwacken. Bitte um Hilfe

  • Hallo alesi,


    wäre einfacher, wenn Du für Dein Anliegen ´nen eigenen Thread aufmachen würdest. Vielleicht wird es ja abgetrennt.


    Sooo, ich erachte die Forderung des gegenerischen RA alt etwas zu hoch.
    Ist Dein Einkommen schon bereinigt? Oder ist es dass, was Du monatlich ausgezahlt bekommst? Ich gehe mal davon aus, dass es bereinigt ist. Demnach würde Dein Einkommen in der EK-Stufe 4 der DDT liegen. Da diese von 2 Unterhaltsberechtigetn ausgeht, bei Dir aber bald 4 oder gar 5 Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, würde man runterstufen. Ich stufe zunächst mal um 2 Stufen.


    Dann würden sich, unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, folgende Zahlbeträge ergeben.


    Kind 13 356€
    Kind 10 291€
    Kind 8 291€


    Ergibt zusammen einen Betrag von 938€ welcher zu Händen der KM zu zahlen wäre.


    Wenn Dein Einkommen noch nicht bereinigt ist, würdest Du vermutlich in die EK-Stufe 1 der DDT fallen.


    Dann ergäbe sich Folgendes:


    Kind 13 334€
    Kind 10 272€
    Kind 8 272€


    Zahlbetrag dann 878€. Wird das 10 jährige Kind 11, erhöht sich sein Bedarfgemäß der neuen Altersgruppe.


    In beiden Fällen bist Du voll leistungsfähig ohne dass Dein SB von 950€ tangiert wird.


    Wie begründet der RA seine Forderung?


    Stell mal den Text anonymisiert ein.


    LG chico

  • Hallo cruze,


    das 8jährige Kind hätte Anspruch auf den Mindestunterhalt in Höhe von 272€.


    Da der Unterhaltspflichtige einen SB von 950€ hat könnte der Mindestunterhalt nicht geleistet werden.


    Nun wäre zu sehen, welche Qualifikation der Unterhaltspflichtige hat, und weches Einkommen von ihm erwirtschaftet werden könnte.


    Hier greift der § 1603 (2) BGB. gesteigerte Erwerbsobliegenheit.


    Weist der Unterhaltspflichtige dauerhaft nach, dass es ihm nicht möglich ist, ein höherer Einkommen zu erwirtschaften, wird er zum Mangelfall und leistetden Betrag, der oberhalb von seinem SB verbleibt.


    Als Nachweis zur Erbrinung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit werden von den Famimliengerichten regelmäßig Bemühungen zum Ausweiten der Arbeitszeit auf bis zu 48 Std in der Woche, ein Nebenjob und/oder 20-30 Bewerbungen monatlich um eine besser bezahlte Stelle zu finden gefordert.


    Werden diese Bemühungen dauerhalt nachgewiesen und führen dennoch nicht zum Erfolg, wäre ein Mangelfall gerechtfertigt.


    LG chico

  • Hallo,


    in dem Fall würde Dein SB lediglich 770€ betragen und ein Bereinigung des Einkommens würde vermutlich nicht stattfinden.


    Dann wärst Du leistungsfähig für den Mindestunterhalt.


    LG chico


  • Hallo chico,


    leider konnte ich Dir keine PN schicken (ist dein Postfach voll ?).


    Evtl. liege ich auch falsch, aber Du hast das erhöhte Kindergeld (3.Kind) nicht berücksichtigt?
    Kind 13 215€
    Kind 10 190€
    Kind 8 184€
    Kind der Mutter 184€


    aufgrund § 1612b BGB, hier speziell Absatz 2


    Kind 13 215€ nur 190 € zu berücksichtigen
    Kind 10 190€ nur 184 € zu berücksichtigen
    Kind 8 184€ nur 184 € zu berücksichtigen


    M.E. sollten bei Kind 13 die Korrekturen um die 3 Euro gemacht werden.


    dms