Auslandsarbeit
ich gehe für ein halbes Jahr zum arbeiten ins Ausland/Schweiz. Meine Tochter (18) bleibt hier. Da wir ja dann keine Bedarfsgemeinschaft mehr sind müßte sie doch Harz IV bekommen. Oder muß ich dafür aufkommen. Sie ist derzeit in Ausbildung und bekommt BafÖG.
Wer kennt sich da aus und kann mir weiter helfen?
Brigitte
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Hallo Brigitte,
Auszubildende sind nach dem SGB II von Hartz IV-Leistungen ausgeschlossen, da ja Bafög bezahlt wird. Gleiches gilt für Wohngeld! Deine Tochter wird sich daher aus ihrem Azubi-Gehalt + Kindergeld + Unterhalt (den dann Du mit aufbringen müsstest) finanzieren müssen.
Gawain
PS: und natürlich das Bafög
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Hallo Brigitte,
Auszubildende sind nach dem SGB II von Hartz IV-Leistungen ausgeschlossen, da ja Bafög bezahlt wird. Gleiches gilt für Wohngeld! Deine Tochter wird sich daher aus ihrem Azubi-Gehalt + Kindergeld + Unterhalt (den dann Du mit aufbringen müsstest) finanzieren müssen.
Gawain
PS: und natürlich das Bafög
Danke für die Antwort, und trotzdem weiß ich jetzt immer noch nicht wie das gehn soll. Meine Tochter bekommt nur 200 Euro BaföG, ich muß dann die Miete hier und in der Schweiz bezahlen und zusätzlich Unterhalt bezahlen. Wie soll das gehn? -
Quelle gegen Hartz IV
Vorraussetzungen und Anspruch
Keine Regel ohne Ausnahmen:
Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, die Ausbildungsstätte in angemessener Zeit erreichen können (Hin- und Rückfahrt bis zwei Stunden) und deren Eltern Hartz IV beziehen, haben einen Anspruch auf ALG II (§ 7 Abs. 6 Nr. 1, 2 Alt. SGB II)Wer während einer berufsvorbereitenden Maßnahme BAB bezieht oder während des Besuchs einer Berufsfachschule BAföG erhält, hat ebenso Anspruch auf ALG II. BAföG und BAB zählen dann als Einkommen des Antragstellers, wobei der sogenannte „ausbildungsbedingte Bedarf“ für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial nicht auf das ALG II angerechnet wird.
Auch Schüler einer Abendhauptschule, einer Abendrealschule oder Abendgymnasiums haben Anspruch auf ALG II, wenn der Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht aus geschlossen ist. Dieser Fall tritt in der Regel nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein.
Studenten, die bei ihren Eltern wohnen und aus diesem Grund ein geringeres BAföG erhalten, bekommen einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten durch die ARGE. Die ARGE zahlt den Zuschuss nur, wenn die Unterkunftskosten höher sind, als die bei der BAföG Berechnung berücksichtigten. Die Höhe des Mietzuschusses orientiert sich an der Angemessenheitsgrenze und gilt nicht als ALG II Leistung.
Wenn die Ausbildungsvergütung und BAB nicht zur Deckung der Unterkunftskosten ausreichen, so erhalten auch Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen einen Zuschuss von der ARGE. Auszubildende unter 25 Jahren erhalten diesen Zuschuss nur, wenn die Ausbildungsstätte vom Elternhaus nicht in angemessener Zeit zu erreichen ist. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit schwer wiegende soziale Gründe geltend zu machen, die ein Wohnen bei den Eltern ausschließen. Der Gesetzgeber sieht eine sogenannte Nestflucht nicht vor.
Wird die Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung unterbrochen (Urlaubssemester), kann ein Anspruch auf ALG II für Personen in BaföG förderungsfähiger Ausbildung entstehen. Auch während der Schwangerschaft (ab der 13. Schwangerschaftswoche) können Studierende und Auszubildende Leistungen in besonderen Lebenslagen in Anspruch nehmen. So wie auch folgende Personen:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende
- bestimmte erwerbsfähige Behinderte
- medizinisch erforderliche kostenaufwändigere Ernährung
- die Erstausstattung einer Wohnung einschl. Haushaltsgegenstände
- Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen BestimmungenDer Leistungsausschluss von ALG II für Studenten und Auszubildende gilt nicht für Angehörige, wenn ihr Unterhalt nicht anderweitig sichergestellt ist. So können Kinder von Studierenden einen Anspruch auf ALG II Leistungen haben.
Liegt eine besondere Härte vor, so kann das ALG II auch als Darlehen für Studenten oder Auszubildende bewilligt werden. Eine besondere Härte liegt z. B. dann vor, wenn Behinderte die Regelstudienzeit nicht einhalten können und auch nicht auf einen Nebenjob verwiesen werden können. Da Studenten und Auszubildende dem Grunde nach erwerbsfähig sind, sind Sozialgeld und Sozialhilfe ausgeschlossen. Diese Leistungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn man erwerbsunfähig ist
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Nicht Miete und Unterhalt, sondern Kindergeld + Unterhalt + Bafög!
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@ alle - zunächst einmal sind beide Elternteile Unterhaltspflichtig - da tut es dann auch nichts zur Sache wer wo wann aus welchem Grund ist ! Dies gilt für Mutter und Vater, erst wenn diese da nichts leisten können, und wenn sie in Timbukto oder auf dem Mond wohnen würden, kann das Kind sich um Unterstützung an den Staat wenden - dies sollten wir hier mal grundsätzlich bei allem Rat nicht vergessen! Bafög ist ja auch abhängig davon wie das Einkommen der Eltern gestrickt ist, nicht wahr !? Eure ganzen §§ könnt ihr euch also zunächst einmal sparen - genau so könnte man sonnt hier jedem der um Hilfe ersucht das SGB rauf und runter predigen! Zudem verdient man in der Schweiz ja nicht grade schlecht - das der Lebensunterhalt da teurer ist tut zunächst auch erst einmal nichts zur Sache !
Gawain hat es weiter oben schon im Grunde genau richtig beantwortet auch wenn es in Klammern steht !!!
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Zitat
zunächst einmal sind beide Elternteile Unterhaltspflichtig
So isses!!!
Wenn man bedenkt, dass hierzulande eine alleinstehende Person ca. € 640 an Hartz IV bekommt, ergäbe sich (gesetzt den Fall) in diesem Fall garkein ALG II-Anspruch. Ich bin zwar kein Unterhaltsexperte, aber ich glaube, dass man an eine 19-Jährige schon etwas mehr als € 256 Unterhalt bezahlen muss!
Entsprechen braucht man die Thread-Erstellerin erst garnicht mit irgendwelchen Ausnahmeregelungen belasten! -
Hallo Brigitte,
Auszubildende sind nach dem SGB II von Hartz IV-Leistungen ausgeschlossen, da ja Bafög bezahlt wird. Gleiches gilt für Wohngeld! Deine Tochter wird sich daher aus ihrem Azubi-Gehalt + Kindergeld + Unterhalt (den dann Du mit aufbringen müsstest) finanzieren müssen.
Gawain
PS: und natürlich das Bafög
was ist denn das hier für eine Klugscheißerei. Ich bin stinksauer das man immer wieder auf Menschen trifft die sich wichtig machen müssen, Menschen die wahrscheinlich von Harz IV leben und nirgends wo sonst gebraucht werden und somit es anderen hier die wirklich Hilfe brauchen das Leben schwer machen. Ich hab einige Beiträge gelesen und hier sind bestimmt einige dabei die sich auf solche Aussagen von euch verlassen. Eine einzige Schweinerei ist das. Schweigt einfach wenn ihr es nicht besser wißt.
PS: und meine Tochter bekommt sehr wohl Lebensunterhalt, diese Aussage stammt von einer Fachkraft/Anwalt -
Zitat
und meine Tochter bekommt sehr wohl Lebensunterhalt, diese Aussage stammt von einer Fachkraft/Anwalt
Wo soll denn dieser Anspruch herkommen, wenn sie schon € 200 Bafög + € 184 Kindergeld bekommt? Bevor Vater Staat auch nur einen Cent bezahlt, wird er Dich erst einmal an Deine Unterhaltspflicht erinnern! Oder meinst Du, Du kämst da mit Null davon?
Ich war auch in keinster Weise unfreundlich zu Dir, einzig und allein Deine Kinderstube läßt hier sehr zu wünschen übrig. -
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Brigitte, dann sollte der "Fachanwalt" mal einen Blick auf § 7 Abs. 5 SGB II werfen. Deine Tochter wird - da sie dann eine eigene Wohnung hat - im Bafögsatz steigen. Und damit unter den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II fallen.
Gawain hat da völlig recht und unfreundlich war er schon gar nicht!
Turtle
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