Horst GRUNERT
Mich selber betrifft es nicht. Die betreffende Person ist gerade auch noch im Krankenhaus, was alles nicht einfacher macht. Ich möchte schon gegen den Bescheid, der keine Begründung erhält warum die Sonderzahlung abgelehnt wird - Widerspruch einlegen. Brauche aber immer die Unterschrift des Betreffenden. Noch dazu wohne ich nicht vor Ort.
Vielleicht hat ja noch jemand Tips für ein Widerspruchsschreiben.
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Du kannst ja auch erst mal formell den Widerspruch einlegen mit dem Hinweis das die besagte Person sich z.Zt. im Krankenhaus befindet und aus diesem Grund lediglich zur Fristwahrung der Widerspruch erfolgt die Begründung des selbigen wird dann nach dem Entlassungstermin erfolgen, da gegenwärtig noch nicht abzusehen ist ob Anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss !
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Ja, denke das ist vernünftig so und gleich darauf hinweisen, dass man evtl. Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.
Evtl. noch ein Hinweis auf besondere Härte und das evtl. Obdachlosigkeit droht, wenn der Hausverwalter ein Mahnverfahren und Pfändung der Wohnung einleitet...
In der Vergangenheiten wurden kleine Kosten z.b. Rep./Wartung der Heizung (Gasheizung) erst abgelehnt, dann doch übernommenDanke und Gruß
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Erneute Ablehnung nach Widerspruch
Wir hatten Widerspruch eingelegt, mit Begründungen hier aus dem Forum.
Die Sonderzahlung wurde erneut abgelehnt mit dem Hinweis, das man ja 10 Jahre 18 Eur mehr monatlich bezahlt.Inhalt:
Anlässlich Ihrer Angelegenheit bestätigen wir hiermit den Eingang des Widerspruchs vom….
Wir teilen Ihnen hiermit, dass es dem Sozialamt im Rahmen der SGB X-II Leistungsgewährung und unter konkludenter Anwendung des § 559 leider nicht möglich ist, die anfallende Sonderzahlung in Höhne von XXXX in einer Summer zu übernhmen.
Im Rahmen des SGB XII können diesbezüglich nur monatliche Kosten berücksichtigt werden, wie in unserem Schreiben vom …. beschrieben.
Das Sozialamt kann Sie im übrigen nicht dazu zwingen ein Darlehen aufzunehmen.
Bitte benachrichtigen Sie uns bis … darüber, ob Sie Ihren Wiederspruch dennoch aufrecht erhalten möchten.-----Ende----
Hat noch jemand eine Idee für ein Schreiben, oder gleich zum Anwalt, ist halt alles nicht so einfach, es der Person gesundheitlich nicht so gut geht…
Vielen Dank!
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@ Frank 321 - habt Ihr den Widerspruch den vorbehaltlich eingelegt da besagte Person doch im Krankenhaus war oder habt Ihr den schon in der Sache begründet eingelegt ? Denn ich hatte ja darauf verwiesen das die besagte Person ja im Moment die Anwaltliche Hilfe nicht entscheiden bzw. beantragen kann da sie ja noch im Krankenhaus war, hat sich da inzwischen etwas geändert!
Die Widerspruchstelle sagt ja im Grunde aus das das JC/ Sozialamt nicht in der Lage sei den zu zahlenden Betrag vorab als einmaliges Darlehn zu bewilligen und will stattdessen den Leistungsanspruch um 18€ mtl über einen Zeitrahmen von 10 Jahren leisten was ja quasi einer Bürgschaft gleich käme, wobei ich mich frage wie die das stricken wollen, soll doch die Anwendung des §559 dies eben nicht möglich machen! Jetzt stellt sich mir die Frage aus welchem legalen Topf sich eine solche Erhöhung der Leistungsgewährung nach SGB X-II über einen so langen Zusagezeitraum ergeben soll ohne das man den in den nächsten Jahren nicht doch irgendwie zurück nimmt oder anfechtbar macht und dann die zugesagten Mehrleistungen zurück genommen werden! Damit dies nicht so geschieht müsste sich ein Anwalt damit beschäftigen, das ist meiner Meinung nach unabdingbar.
Eine solche Zusage müsste allerdings bei der Bank dann auch als Sicherheit für ein Darlehn ausreichen und somit stellt sich die Frage des Aufschubs gegenüber einer Unternehmerischen Leistung schon mal nicht mehr!
Im Grunde, ist das Angebot der Kostenübernahme ja vorhanden, ein Anwalte sollte nur deshalb einen Blick auf die Sache werfen, damit nicht Forderungen gegen den Leistungsbezieher oder Dritter zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden können. Ich denke das man eine so lange Zeitspanne auch unter dem Aspekt des möglichen Ablebens eines LB betrachten muss und das dies einer der Gründe ist warum die Leistung nicht anders gewährt werden kann. Sowas muss man immer auch ganz realistisch mit in Betracht ziehen! Jeder bis dahin nicht gezahlte €uro stellt demnach eine Leistungseinsparung von Amtswegen da und könnte in der Folge vielleicht sogar Rückforderungsansprüche auf mögliche Erben haben.
Alles in allem glaube ich, das ein Widerspruch lediglich auf die Zeitspanne Erfolg haben kann und man als Kläger vor dem Sozialgericht dann eventuell auch die Zinsen für die Darlehnsnahme bei der Bank noch zu Lasten des Leistungserbringers durchsetzen kann. Da aber auch die JC zur Kosteneinsparung angehalten sind, könnte man vielleicht vorab ohne Gerichtsverfahren erreichen das der Leistungsumfang auch die Zinsen mit beinhaltet, es ist schließlich nicht die Schuld des Antragstellers wenn der Leistungserbringer hier nicht in der Lage ist eine einmalige Zahlung zu Tilgung aufzubringen! Auch dies sollte vielleicht besser von einem Anwalt aufgesetzt werden. Aller Wahrscheinlichkeit besteht ja sowieso ein Anspruch auf kostenlose Anwaltliche Beratung ebenso bei einer Klage auf PKH aber das erfährt man bei einem Rechtspfleger auf dem Amtsgerich, diesbezüglich bitte dann an die Leistungsbescheide denken!
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Na einigen Schreiben würde jetzt das Am grundsätzlich die Kosten übernehmen, fordert aber noch folgende Sachen:
...für die Übernahme reicht Ihre Stellungnahme vom… leider nicht aus.
Bitte legen Sie uns noch folgendes vor:
-Schriftliche Einverständniserklärung, dass wir mit dem Hausverwalter in Verbindung setzen dürfen ODER
-Eine schriftliche Erklärung des Hausverwalters, warum es keine Eigentümerversammlung gab und der Auftrag an die Firma …. ging (für solche Entscheidungen ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung nötig), sowie eine Bestätigung vom Hausverwalter, dass alle anderen Eigentümer die Entscheidung über die Vergabe an die Firma …. Ohne Beschluss akzeptiert haben, und das alle unter allen Angeboten das günstigste ausgewählt wurde.
Es sollte eigentlich vermieden werden, das der Hausverwalter erfährt das Grundsicherung im Alter bezogen wird.
Kann das Amt dies alles fordern?Leider kann weder das eine noch das andere geliefert werden ohne den Hausverwalter genauestens zu befragen.
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Zitat
Kann das Amt dies alles fordern?
Nun ja, zunächst einmal fordert ja ein Leistungsbezieher etwas vom Amt und das man da nicht mal eben ein paar Tausend Euro ohne jede Sicherheit zum Fenster rauswerfen kann auf eine Aussage hin dürfte ja auch wohl einleuchten! Was wäre denn die Konsequenz aus alledem wenn Du die geforderten Belege nicht vorlegst ?
Du machst Dir das Leben unnötig schwer und warum, weil Du Dich nicht der Gefahr aussetzen willst das über Dich geredet wird ! Mein Gott, das ist letztlich nur falscher Stolz, was meinst Du wie viele Nachbarn von Dir Probleme haben, die dagegen ein Scheißdreck sind ?! Und wenn der Hausmeister erfährt das Du im Alter Grundsicherung beziehen musst, glaubst Du das der deswegen Abends bei seiner Frau eine bessere Nummer schiebt weil ihm deswegen einer abgeht?
Denk doch mal vernünftig nach, gelabert wird sowieso immer über jemanden der grade nicht präsent ist, wichtig ist doch das Du die Kuh so gut wie vom Eis hast und wenn ich schaue wie das noch vor ein paar Monaten aussah, frag ich einfach mal : warum willst Du Dir schon wieder ein neues Schlachtfeld aufmachen wo das alte noch qualmt ? Schau das Du die Bestätigung bekommst, dazu musst Du den Hausmeister mit ins Boot und auf Deine Seite bekommen und solltest Dich ihm gegenüber nicht verstecken! Zudem weisst Du doch gar nicht wie er über sowas denkt, kann ja auch sein das er das toll findet das Du soviel erreicht hast und sogar dankbar ist weil er irgendwo noch einen anderen ähnlichen Fall hat, und dort nicht weis wie er voirzugehen hat! Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden !
Im Grunde müsst Ihr die Kohle doch nur noch abholen !!!
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Nun ja, Belege liegen ja schon vor, die Aufstellung des Hausverwalters und das die Stadt die Kanalsanierung fordert ist ebenfalls klar.
Mich persönlich betrifft es nicht, ich weiss nicht, ob ich es (wenn ich Grundsicherung beziehen würde), möchte das dies der Hausverwalter erfährt, ehr auch nicht.
Ich persönlich sehe aber auch keinen anderen Weg mehr, außer den Hausverwalter zu informieren.
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Hallo Leute, ich bin 20 und wollte mal wissen was ich alles beachten muss wenn ich von zu hause ausziehen will.
Mein Mutter bekommt Hartz IV sowie meine zwei geschwister, ich bin zur zeit in einer Ausbildung zur Köchin.
Laut Amt müsste ich einen Bericht abgeben warum ich von zu hause raus möchte, dazu hab ich nur zu sagen
1. ein zimmer mit einer 11jährigen teilen
2, eine Katze wobei ich gegen sie allergisch bin
drittens hat mein bruder ADHS und ich komme auch so nicht wirklich mit meinem dad etc. klar.
Ich bräuchte hilfe für die formulierung und auch um zu wissen ob es berechtigte gründe für einen auszug währe, eine whg. hätte ich sofort nur bräuchte ich ne unterschrift.
Würde mich um eure hilfe sehr freuen.Lg, Zicke92
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Als Auszubildende brauchst du keine Genehmigung, denn du wirst nach dem Auszug kein ALG 2 mehr bekommen. Für Auszubildende mit eigener Wohnung, die nicht genug Geld haben, gibts BAB oder Bafög, je nachdem, was es für eine Ausbildung ist (betrieblich oder rein schulisch).
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Du brauchst dem Amt überhaupt keinen Bericht vorzulegen.Du müßtest dir erstmal darüber klar werden ob du mit deinem Ausbildungsgehalt,Kindergeld und BAB monatlich leben kannst.Dann könntest du dir eine Wohnung suchen und ausziehen. Das JC hat damit nichts zu tun.
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