Kündigung wegen Hausverkauf

  • Hallo, ich hab mal eine Fragen!!!
    Meine Vermieter hat uns gekündigt weil sie es Haus verkaufen wollten, wir hätte schon zum 1.5 aus der Wohnung gesollt habe aber keine Wohnung gefunde, jetzt soll ich bis zum 1.6 ausziehen sonst möchte er eine Räumungsklage machen, jetzt habe ich angst das ich ab 1.6 auf der Strasse sitze.


    Aber ich habe eine Wohnung in Aussicht, die aber 280,00 kostet es amt zahlt aber nur 255,00. Jetzt ist meine Fragen zahlt das Amt mehr wenn die Wohnung teilmöbiliert ist, da ich keine eigene Küche besitze und in dieser Wohnung eine drin ist, ich meine ansonsten müsste mir das Amt Geld geben, damit ich mir eine kaufen kann.


    LG Katsche

  • Katsche, die Räumungsklage geht nicht. Solange Du nicht mit 2 Mieten im Rückstand bist, kann er die Räumungsklage Vergessen. Das was er machen kann ist die ordentliche Kündigung. Frage wer ist uns ? Amt will nur 255 Zahlen ? Bist Du verheiratet ? hast Du Kinder ? Deine Angaben musst Du Präziser Machen.


    Dann Verkaufen Wollen/ Wollten ? oder bereits Verkauft, ist ein Himmel weiter Unterschied. Alleine nur mit der Ankündigung das er Kündigen will, das er das Haus verkaufen wollte, oder Verkaufen will, berechtigt nicht zu einer Kündigung. Ansonsten könnte jeder hingehen , und Sagen ich will das Haus Verkaufen Mieter ist raus und er Verkauft dann nicht.

  • Zitat

    Alleine nur mit der Ankündigung das er Kündigen will, das er das Haus verkaufen wollte, oder Verkaufen will, berechtigt nicht zu einer Kündigung.


    Sehr gut Kai!
    Kündigen könnte der Noch-Hausbesitzer nur im Falle des Eigenbedarfs, allein der Verkauf des Hauses beendet kein Mietverhältnis, d.h. der Käufer muss die Mieter mit übernehmen und könnte dann ggf. seinerseits bei Eigenbedarf kündigen.


    Natürlich kannst Du die Kündigung annehmen, da es ohnehin kein Wohnen mehr wäre, wenn man dann mit dem Vermieter auf Kriegsfuß steht. Wenn Du keine Küche hast, könntest Du Antrag auf Erstausstattung stellen. Alternativ kannst Du auch mal anfragen, in wie weit das Jobcenter bereit wäre, die Ablösesumme für die vorhandene Küche zu übernehmen.
    Da bei Annahme der Kündigung ein Umzug erforderlich ist, darf die neue Wohnung auch etwas teuerer sein, sofern sich die Kosten im Rahmen der Angemessenheit bewegen. Mittels des Links "Kosten der Unterkunft" (unten in meiner Signatur) kannst Du Dich selber mal schlau machen, was in Deiner Region als angemessen gilt!


    Gawain

  • @ Gwain, wie Du schreibst : Kündigen könnte der Noch-Hausbesitzer nur im Falle des Eigenbedarfs, allein der Verkauf des Hauses beendet kein Mietverhältnis, d.h. der Käufer muss die Mieter mit übernehmen und könnte dann ggf. seinerseits bei Eigenbedarf kündigen.


    Richtig so ist das !!

  • Gwain, Zu dem wie Du schreibst, Da bei Annahme der Kündigung ein Umzug erforderlich ist, darf die neue Wohnung auch etwas teuerer sein, sofern sich die Kosten im Rahmen der Angemessenheit bewegen.


    Erkenne ich das so, das eine Dringlichkeit dann vorliegt. Wie sieht das dann aus mit der Mietkaution wenn solch eine für die neue Wohnung verlangt wird ? Übernimmt das Jobcenter die ?

  • Auszug aus § 22 SGB II:

    Zitat

    (3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.


    Die Übernahme der Mietkaution ist eine KANN-Regelung und wird im Falle der Übernahme als Darlehen gewährt, d.h., man hat keinen Rechtsanspruch darauf! Ist der Umzug nicht erforderlich und der Betreffende zieht trotzdem um, erfolgt keine Übernahme der Kaution.

  • Dazu : Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.


    Die Notwendig liegt in dieser Sache ja noch nicht vor, aus den Grund weil der Vermieter auf Grund des verkauf des Hauses die Kündigung ausgesprochen hat. Heißt das dieses aus diesen Gründen so nicht zulässig ist, und die Kündigung damit unwirksam ist. Dürfte für sie Bedeuten das vorerst keine Obdachlosigkeit droht und das Mietverhältnis weiter zu Führen ist.


    Zu dem Darlehen mit der kann Leistung, kann das Jobcenter solch ein Darlehen geben, das aber so nicht richtig ist, aus den Grund weil die Mietkaution ein Teil ist der den Unterkunftskosten zuzuordnen ist. Was die Rückzahlung solch einem Darlehen betrifft, muss der Leistungsbezieher diese nicht aus seinen Regelbedarf Zahlen. dazu geben es mehrer aktuelle Urteile.

  • Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).

  • Das hast Du gut recherchiert Kai, aber es bleibt ja dennoch eine Schuld des Leistungsbeziehers gegenüber dem Jobcenter, will heißen: Die Mietkaution wird ihm nicht geschenkt! Wir wissen ja, wie es ist, wenn man ein Darlehen nicht zurückbezahlt... man bekommt dann keines mehr. :D

  • Ist mir zwar noch nicht untergekommen, da ja nicht das Jobcenter sondern die Kommune die Unterkunftskosten trägt, aber vielleicht gibt es ja noch so reiche Kommunen, die es sich leisten können, das Geld zum Fenster hinauszuwerfen :D
    Man hat ja früher noch ganz andere Dinge aus dem Rathausfenster geworfen, allerdings ist das schon ein paar hundert Jahre her (1618).

  • Gwain doch doch gibt es in der Tat. Ist mir sogar bekannt. Lache


    Wer schließt denn so ein Darlehnsvertrag ab. die Stadt oder das Jobcenter ?

  • Zitat

    Kündigen könnte der Noch-Hausbesitzer nur im Falle des Eigenbedarfs, allein der Verkauf des Hauses beendet kein Mietverhältnis, d.h. der Käufer muss die Mieter mit übernehmen und könnte dann ggf. seinerseits bei Eigenbedarf kündigen.

    soweit alles richtig, was die Kündigung des gegenwärtigen Hausbesitzers betrifft, der neue Hausbesitzer kann aber nicht so ohne weiteres auf "Eigenbedarf" kündigen das sei hier noch ergänzend erwähnt, denn ihm ist vor dem Kauf des Objektes bereits bekannt das hier ein Mietverhältnis besteht und dann zu kaufen und in der Folge auf Eigenbedarf zu kündigen das geht leider auch nicht, zur Not muss er auf den Erwerb der Immobilie verzichten. Man stelle sich nur mal vor Vater und Sohn wollen auf diese Weise einen Mieter aus dem haus raus haben dann verkauft Vater an den Sohn für 1€ plus Notar-Kosten das Haus, dann könnte der Sohn ebenso auf Eigenbedarf hin kündigen, so einfach ist das dem Erwerber aber nicht gemacht diesem ist das Mietverhältnis bekannt und er übernimmt so gesehen, wie bereits auch schon erklärt, die Verbindlichkeit "Mieter" und muss das Mietverhältnis fortführen, sohar zunächst zu den gleichen Konditionen!


    Zitat

    Gwain, LÖL es geben aber Jobcenter die Übernehmen die, und schließen KEIN Darlehen ab. !!

    Auch das stimmt, allerdings hast Du ein Problem wen Du dann ausziehen und für die neue Wohnung eine Kaution haben möchtest, dann sagt das Amt in der Regel : lassen sie sich die Kaution von Ihrem jetzigen Vermieter zurück erstatten ! Was ja formal richtig ist, leider sieht es aber in vielen Fällen dann auch so aus das es Vermieter gibt die dann in der Folge diese einbehalten weil sie plötzlich Mängel finden und dann ist nichts mehr mit Zweitem Darlehn für eine Zweite Kaution !

  • Da muss ich passen, Mietrecht ist nicht mein Ding! Ach deswegen fackeln immer mehr Hausbesitzer die vermietete Bude ab, weil sie durch die Mieter eigentlich unverkäuflich geworden ist :D.


    Zitat

    leider sieht es aber in vielen Fällen dann auch so aus das es Vermieter gibt die dann in der Folge diese einbehalten weil sie plötzlich Mängel finden und dann ist nichts mehr mit Zweitem Darlehn für eine Zweite Kaution !


    Meine Rede seit 1914, deshalb ist es besser mit dem entsprechenden Weitblick seine Darlehen dennoch zurück zu bezahlen, denn wie schnell ist man mal auf den Good-Will des SB für ein weiteres Darlehen angewiesen... ja, ja! :rolleyes:

  • Seh ich nicht so. Wenn das Jobcenter die Mietkaution übernommen hat, und hat auch dem Vermieter diese gestellt, muss nicht der Mieter die Kaution zurückverlangen bei Auszug, sondern das Jobcenter, weil das Jobcenter diese Mietkaution übernommen hat.

  • Zitat

    Seh ich nicht so. Wenn das Jobcenter die Mietkaution übernommen hat, und hat auch dem Vermieter diese gestellt, muss nicht der Mieter die Kaution zurückverlangen bei Auszug, sondern das Jobcenter, weil das Jobcenter diese Mietkaution übernommen hat.


    Dafür müsste ja das Jobcenter in den Mietvertrag mit eintreten, was ja nicht der Fall ist. Hierfür fehlt dem Jobcenter jegliche rechtliche Grundlage vom Vermieter etwas zurückzufordern!

  • Gwain, das, das Jobcenter nicht im Mietvertrag ist, das ist richtig. Aber der Mieter hat die Mietkaution nicht erbracht, nicht überwiesen, nicht gestellt. Dieses hat das Jobcenter. Der Mieter kann keinen Anspruch auf einer Leistung Stellen die er nicht erbracht hat, das kann nur das Jobcenter, weil diese der Leistungeserbringer ist


    Mietkaution wird, auf einem Sparbuch oder wenn es verlangt wurde auf einem Insolvenz sichers Konto angelegt. Schuldner ist der Vermieter gegenüber den Jobcenter, jedoch nicht gegenüber den Mieter.

  • Zitat

    Gwain, das, das Jobcenter nicht im Mietvertrag ist, das ist richtig. Aber der Mieter hat die Mietkaution nicht erbracht, nicht überwiesen, nicht gestellt. Dieses hat das Jobcenter. Der Mieter kann keinen Anspruch auf einer Leistung Stellen die er nicht erbracht hat, das kann nur das Jobcenter, weil diese der Leistungeserbringer ist


    Da bist Du falsch beraten Kai, denn Jobcenter und Vermieter sind keine Vertragspartner im Sinne des BGB, d.h. es existiert keine Basis, auf welcher das Jobcenter etwas vom Vermieter zurückfordern könnte und wird auch erst garnicht praktiziert. Ebenso können Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen von Seiten des Jobcenters nur vom Leistungsempfänger zurückgefordert werden und nicht vom Vermieter.
    Behält also der Vermieter, wie Horst es umschrieben hat, die Kaution wegen irgendwelcher Mängel ein und hat der Mieter das Darlehen für die Kaution nicht zurückgezahlt, so hat er für ein künftiges Kautionsdarlehen schlichtweg Pech gehabt, da es auf selbiges keinen Rechtsanspruch gibt! :)

  • es existiert keine Basis, auf welcher das Jobcenter etwas vom Vermieter zurückfordern könnte und wird auch erst garnicht praktiziert. /////// Das ist aber nicht richtig. Es besteht durchaus eine Basis. Wie wird denn solch eine Mietkaution Übernommen wenn sie nicht durch einem Darlehen erbracht wurde, sondern direkt an dem Mieter erbracht wurde ?

  • Zitat

    Aber der Mieter hat die Mietkaution nicht erbracht, nicht überwiesen, nicht gestellt.

    eben doch Du wolltest beim JC doch die Umzuhsgenehmigung und die Mietkaution also hast Du Dich dann als leistungsbezieher auch um alles zu kümmern, Mitwirkungspflicht nennt sich das !