Betreuungsunterhalt

  • Hallo,


    vorrangig wird der KV Kindesunterhalt leisten müssen. Der Mindestunterhalt beträgt, unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes, 225€. Je nach Einkommen des KV könnte es auch mehr sein.


    Betreuungsunterhalt wird mindestens geschuldet, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Anspruch beginnt 6 Wochen vor der Geburt des Kindes.


    Verbleibt nach Leistung des KU noch ein Betrag oberhalb des Selbstbehalts von 1.050€, so wird dieser für den Betreuungsunterhalt eingesetzt werden müssen. Bei nicht ehelichen Kindern beträgt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt mindestens 770€, sofern Leistungsfähigkeit besteht.


    LG chico

  • Hallo,


    wenn der KV nach Leistung des KU noch verfügbares Einommen oberhalb des SB von 1.050€ hat , (diesen hat er Dir ggü.) ist diese Summe für den Betreuungsunterhalt einzusetzten.


    LG chico

  • @ Chico - es gilt aber nicht immer die Grenze von 1050€ dies kann wenn beruflich notwendig und existenssichernd auch durchaus höher liegen, Beispiel : Ein ADM Aussendienstmitarbeiter muss mit <Spesen und Reisekosten in Vorleistung gegenüber dem AG gehen oder für seine berufliche Tätigkeit auch besondere Mehraufwendungen für Bekleidung erbringen!

  • @ Chico - es gilt aber nicht immer die Grenze von 1050€ dies kann wenn beruflich notwendig und existenssichernd auch durchaus höher liegen, Beispiel : Ein ADM Aussendienstmitarbeiter muss mit <Spesen und Reisekosten in Vorleistung gegenüber dem AG gehen oder für seine berufliche Tätigkeit auch besondere Mehraufwendungen für Bekleidung erbringen!

  • Hallo,


    @ Horst,Chico,


    Aus diesem grund sprechen wir ja auch immer vom Bereinigtem Einkommen, es können nicht nur Fahrtkosten abgezogen werden, auch schulden die vor der Unterhaltspflicht aufgenohmen wurden gehören dazu, desweitern kann auch eine Lebensvers. und eine Privatrente in abzug bringen.


    Ps. @ Horst.
    Bei einem ADM kann man sogar die Spesen zu 1/3 wieder hinzurechen, da man solche Auslagen als Haushaltsersparnis ansieht, daher immer Beachten es geht um das Bereinigte Einkommen

  • Guten Morgen!


    Natürlich muss das netto-EK zunächst bereinigt werden.


    5% vom Netto für berufsbedingte Aufwendungen oder die nachgewiesenen Kosten. Dann können noch Aufwendungen für sekundäre Altersvorsorge, in Höhe von bis zu 4% von Brutto-EK, in Abzug gebracht werden. Im Bezug auf KU aber nur dann, wenn der Mindestunterhalt gesichter ist.


    Was die Anhebung des SB von 1.050, für z.B. einen ADM angeht, sehe ich das eher kritisch. Der ADM wird sich darauf verweisen lassen müssen, dass sein AG ihm einen Reisekostenvorschuß gewähren kann.


    Bekleidung im Rahmen der beruflichen Aufwendungen ist auch schwierig. Die Bekleidung darf dann nicht dazu geeignet sein sie auch privat zu nutzen. Beim Beispiel ADM... ein Anzug vielleicht? Nein, könnte auch privat genutzt werden. Bei einem Koch, die Kochjacke... ja ok, wird aber dann vermutlich vom AG gestellt und muss nicht selber angeschaft werden.


    LG chico