So, wenn wer einen Antrag stellt für Leistungen nach dem SGB II zu Erhalten, muss der Mietvertrag vorgelgt werden. Zunächst einmal um hier einen schlauen zu Bekommen, die Frage, haben beide den Mietvertrag geschlossen oder nur einer ?
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haben beide den Mietvertrag geschlossen oder nur einer ?
Das spielt gegenüber dem Jobcenter überhaupt keine Rolle! Im Übrigen wurde diesbzgl. schon alles gesagt, Du musst es nur glauben oder lassen. -
Gwain aber sichr doch hat das was zu Sagen wer den Mietvertrag geschlossen hat gegenüber dem Jobcenter.
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Wo steht das geschrieben, dass beide den Mietvertrag unterschrieben haben müssen um Sozialleistungen zu bekommen?
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@ Kai N - Entscheidend ist das solange die freundin keine abgeschlossene Ausbildung hat sie im Grunde keinen eigene Lebensunterhalt incl. Wohnung davon bestreiten kann und zusätzlich kommt hinzu das die Versorgung der Azubi eigentlich solange noch von den unterhaltspflichtigen erfolgen muss, also den Eltern der Azubi ! Deshalb kann diese ja auch für die Wohnung einen Mietanteil zahlen, weil das müsste sie ja auch wenn sie eine eigene Wohnung hätte ohne Freund - auch dann bekäme sie , solange wie in Ausbildung, kein ALG II und wäre Unterhaltsberechtigt gegenüber den Eltern. Aus diesem Grunde wird der Mietanteil auch halbiert betrachtet. Das JC will natürlich nicht grundsätzlich die Beziehung verbieten, aber dann muss man die gemeinsame Wohnungsnutzung auch berücksichtigen, sonst würde man ja für eine Nichtanspruchsberechtigte Person auch die Miete hälftig ungerechtfertigt zahlen, dürfen die aber nicht ! Auch das JC hat vorschriften, denn die Azubi kann ja nicht hilfebedürftig sein, eben wegen der Eltern! Dann allerdeings, so sehe ich das sollte man dem Hilfebedürftigen auch nicht bei seinem Regelsatz in die Tasche greifen nur dies wird anderes gesehen, mit 2 Personen ist das wirtschasften in einem Haushalt für beide in sich günstiger als würde jeder einzeln kochen, macht irgendwo Sinn aber na ja - kann man sich drüber streiten ! Auch das Bett wird dadurch ja schneller warm ( zumindest im Winter ) Faktum für die BG ist das füreinander einstehen, das dann diese Anrechnung auch beim Regelbedarf möglich macht und dadurch hat die BG natürlich im Endeffekt weniger Kohle als wenn jeder für sich wohnen würde und man sich besucht oder was auch gegangen wäre zunächst einmal ein Jahr zur Probe ohne übernahme der Gegenseiitigen Verantwortung füreinander das ALG beantragt hätte - aber nu ist es vermutlich zu spät dafür, denn irgendwo wird man dem SB schon von einer eheähnlichen Gemeinschaft erzählt haben !
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Gawain das ist unerheblich wo das steht oder nicht. Maßgeblich ist wer im Mietvertrag als Mieter der Wohnung steht und nur dieser kann auch nur den Mietanspruch geltend machen.
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Horst zu Deinem Satz : sonst würde man ja für eine Nichtanspruchsberechtigte Person auch die Miete hälftig ungerechtfertigt zahlen. So ist es, es ist ungerechtfertig die Miete zu Teilen, weil die Person als nicht Mieter auch keinen Anspruch haben kann. Der Anspruch ist im vollen Umfang den Mieter zuzurechnen der auch den Mietvertrag abgeschlossen hat. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haben auch beide den Anspruch darauf
Oder
Wer Wohnt bereits in einer Wohnung lernt einen kennen der Zieht ein, besteht der Mietvertrag auch nur auf den einen und hat Anspruch auf den Vollen Mietbetrag, und kann nicht geteilt werden, wenn der zugezogene kein Mieter ist
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Die Freundin muss BAB beantragen, es wird aber geprüft, ob die Eltern unterhaltspflichtig und -fähig sind. Wenn sie unterhaltspflichtig und -fähig sind, müssen sie Unterhalt zahlen. Ansonsten bekommt die Freundin BAB, Kindergeld und Azubigehalt. Davon muss sie ihren Lebensunterhalt plus Miete bestreiten. Wenn das Geld dann nicht reicht, müsst sie sich eine günstigere Wohnung suchen.
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Zitat
Gawain das ist unerheblich wo das steht oder nicht. Maßgeblich ist wer im Mietvertrag als Mieter der Wohnung steht und nur dieser kann auch nur den Mietanspruch geltend machen.
Du kannst doch nicht einfach eine derartige Behauptung aufstellen und den Beweis dafür schuldig bleiben. In Bayern nennt man so etwas "Dampfplauderei", viel heiße Luft und nichts dahinter.
Bei Deinem Intellekt wäre ich schon längst aus purer Verzweiflung aus dem Kellerfenster gesprungen. Du willst hier mitreden, hast aber von Nichts eine Ahnung und bringst mit Deinem endlosen Gefasel nur die Leute durcheinander. -
Zitat
Die Freundin muss BAB beantragen, es wird aber geprüft, ob die Eltern unterhaltspflichtig und -fähig sind. Wenn sie unterhaltspflichtig und -fähig sind, müssen sie Unterhalt zahlen. Ansonsten bekommt die Freundin BAB, Kindergeld und Azubigehalt. Davon muss sie ihren Lebensunterhalt plus Miete bestreiten. Wenn das Geld dann nicht reicht, müsst sie sich eine günstigere Wohnung suchen.
So isses und nicht anders!
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Zitat
Gawain das ist unerheblich wo das steht oder nicht. Maßgeblich ist wer im Mietvertrag als Mieter der Wohnung steht und nur dieser kann auch nur den Mietanspruch geltend machen.
Quatsch, zumal ja eine Ehehanliche Gemeinschaft gebildet wurde!!! Wenn nach Deinem Denken denn jetzt die Freundin den Mietvertrag unterzeichnet hat und der Freund da hin gezogen wäre, dann hätte eer ja gar keinen ALG II Anspruch - aber selbst Obdachlose haben diesen sie müssen nur eine Meldeadresse habne und da wird oft die Anschrift des JC hinterlegt, damit man diesen Leuten auch helfen kann ! -
Zitat
Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haben auch beide den Anspruch darauf
so gesehen ja aber der Junge Man als ALG II berechtigter und die junge Frau bei den Eltern !
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Horst zu Deinem Satz : sonst würde man ja für eine Nichtanspruchsberechtigte Person auch die Miete hälftig ungerechtfertigt zahlen. So ist es, es ist ungerechtfertig die Miete zu Teilen, weil die Person als nicht Mieter auch keinen Anspruch haben kann. Der Anspruch ist im vollen Umfang den Mieter zuzurechnen der auch den Mietvertrag abgeschlossen hat. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haben auch beide den Anspruch darauf
Du verbreitest hier grenzenlosen Schwachsinn!
Der Mieter wird hier wohl der Freund sein, da die Freundin die Kohle garnicht aufbringen würde. Der Freund aber bezieht ALG II und das Jobcenter wird ja wohl das Recht haben, die KdU nur für den Leistungsbezieher bezahlen zu müssen, also die Hälfte und die zweite Hälfte muss die Freundin aufbringen, welche in unserem Fall mit dem Jobcenter garnichts zu schaffen hat, da sie von dort keinerlei Leistungen erhält!
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Die Freundin muss BAB beantragen
@ Birgit 63 - müssen muss sich gar nicht, sie kann ! Wenn aber klar ist das die Eltern eh zahlen müssen, besteht diese "muss" wohl erst gar nicht !
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Gwain dem vermag ich nicht zu entsprechen das ist kein Schwachsinn. Falsch ist das. Wenn er der Mieter ist hat auch er Anspruch auf den Vollen Umfang. Wenn sie nichts mit dem Jobcenter zu Tun hat, kann das Jobcenter sich auch nicht an ihr schadhaft halten, und auch nichts Anrechnen.
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Du willst hier mitreden, hast aber von Nichts eine Ahnung und bringst mit Deinem endlosen Gefasel nur die Leute durcheinander.
@ Gawain, hast zwar Recht aber das macht eben dieses Forum aus das man hier nicht wegen hehlend4er Kenntnisse, gekickt werden kann so wie bei Fachforen, ausserdem lernen auf diese Weise vielleicht sogar mehr Leser etwas als wenn nur §Paragraphen zitiert werden, also bitte nicht so defamierend! Solltets Du doch grade am meisten Verständnis für haben ! Und diese Kritik ist auch nicht böse gemeint, - musst einfach nicht die Nerven verlieren ::D
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Gwain dem vermag ich nicht zu entsprechen das ist kein Schwachsinn. Falsch ist das. Wenn er der Mieter ist hat auch er Anspruch auf den Vollen Umfang. Wenn sie nichts mit dem Jobcenter zu Tun hat, kann das Jobcenter sich auch nicht an ihr schadhaft halten, und auch nichts Anrechnen.
@ Kai N - wenn der Junge Mann Mieter ist müsste er eigentlich beim Vermietere anmelden das dort eine weitere Person ilebt die dort eigentlich sogar gemeldet ist, das stellt im Grunde auch ein Vergehen da, da dies aber viele Vermieter nicht interessiert sondern in erster Linie das sie Ihre Kohle bekommen, verfolgt auch keiner dieses Vergehen! Das JC ist da etwas pflichtbewusster und arbeitet zudem mit dem Einwohnermeldeamt zusammen und das ahndet diesen Beschiss indem es von der rechtmässigen Situation ausgeht und demnach wohnen da 2 Personen - Mietvertrag hin oder Mietvertrag her , damit kannst Du Dir zur not den Allerwertesten abwischen, denn was zählt, zumindest auf dem JC sind Fakten und nicht der Betrug ! Ein solcher ist es aber wäre Deine Annahme richtig !
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Ich bezweifle, dass da jemand überhaupt intellektuell in der Lage ist, neue Eerkenntnisse aufzunehmen, geschweige denn sie zu verarbeiten und daraus zu lernen. Fernab von §§ werden hier nicht einmal die einfachsten, logischen Zusammenhänge begriffen.
Ich klinke mich aus dieser fruchtlosen Diskussion lieber aus und schone meine Nerven! -
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