Wir haben mehrere Jahre Kinderzuschlag erhalten. Nun kam bei der erneuten Überprüfung unserer Einkommensverhältnisse heraus, dass wir 9 Monate Kinderzuschlag zu unrecht erhalten haben. Aber NICHT weil wir zu viel Geld zur Verfügung hatten, sondern ZU WENIG. Begründung: Hilfebedürftigkeit wird nicht vermieden. Nun sollen wir Kinderzuschlag in Höhe von 2.520 Euro zurückzahlen. Die Familienkasse wies uns an, den Betrag vom Jobcenter zu fordern. Dieses lehnt aber die Zahlung ab, mit der Begründung, das erst ab Antragstellung gezahlt werden kann. Wir beziehen nun laufend Leistungen. Doch was ist mit der Rückforderung? Die Familienkasse hat schon öfter intern solche "Sachen" reguliert. Unser Bescheid ist aber bereits rechtskräftig, daher sollen wir uns das Geld vom JC holen. Was aber tun, wenn die nicht wollen?
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Dies einfach mal unser tollen Familienministerin schreiben !
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Das JC wird erst ab Antragstellung zahlen. Ich würde dir einen Anwalt empfehlen denn schließlich hast du ja deine Einkommenverhältnisse ordentlich offen gelegt.Man kan dir ja nicht zur Last legen das die Famileinkasse anscheinend nicht in der Lage ist ordentlich zu rechnen. Normalerweise hätte dich die Familienkasse gleich ans JC verweisen müssen.
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Wir haben mehrere Jahre Kinderzuschlag erhalten. Nun kam bei der erneuten Überprüfung unserer Einkommensverhältnisse heraus, dass wir 9 Monate Kinderzuschlag zu unrecht erhalten haben. Aber NICHT weil wir zu viel Geld zur Verfügung hatten, sondern ZU WENIG. Begründung: Hilfebedürftigkeit wird nicht vermieden. Nun sollen wir Kinderzuschlag in Höhe von 2.520 Euro zurückzahlen. Die Familienkasse wies uns an, den Betrag vom Jobcenter zu fordern. Dieses lehnt aber die Zahlung ab, mit der Begründung, das erst ab Antragstellung gezahlt werden kann. Wir beziehen nun laufend Leistungen. Doch was ist mit der Rückforderung? Die Familienkasse hat schon öfter intern solche "Sachen" reguliert. Unser Bescheid ist aber bereits rechtskräftig, daher sollen wir uns das Geld vom JC holen. Was aber tun, wenn die nicht wollen?
Hallo,
lies dir folgendes mal durch
ZitatDA 135 Erstattungsansprüche der Familienkassen gegenüber Trägern der Grund-
sicherung
1
Hat die Familienkasse Kinderzuschlag gewährt und ist der Anspruch auf diesen nachträglich
ganz entfallen (z. B. Mindesteinkommensgrenze wird unterschritten oder mit Kinderzuschlag
kann Hilfebedürftigkeit nicht mehr vermieden werden), ist der zuständige Träger der
Grundsicherung gem. § 103 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits
selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Familienkasse Kenntnis erlangt hat.
2
Soweit die Bewilligung des Kinderzuschlages gegenüber einer Person aufgehoben worden
ist und zeitgleich ein Erstattungsanspruch gem § 103 SGB X beim Träger der
Grundsicherung geltend gemacht wurde, bleibt im Falle einer Nichtbeantragung von
Arbeitslosengeld II diese Person erstattungspflichtig.
3
Die Antragsfrist des § 40 Abs. 3 SGB II
ist in jedem Fall abzuwarten.Ich hab mir zwar noch nicht alles reingezogen, aber ein kleines Licht am Ende des Tunnels
scheint da zu leuchten
-kann aber auch ein entgegenkommender ICE sein-.Wie gewohnt die Quelle http://www.arbeitsagentur.de/nn_176696/Navigation/zentral/Veroeffentlichungen/Weisungen/Familienkasse-Fachdienste/Familienkasse-Fachdienste-Nav.html
und dort die Durchführungsanweisungen zum Sozialgesetzbuch I. und X. Buch....Die Familienkasse wies uns an, den Betrag vom Jobcenter zu fordern. Dieses lehnt aber die Zahlung ab, mit der Begründung, das erst ab Antragstellung gezahlt werden kann. Wir beziehen nun laufend Leistungen. Doch was ist mit der Rückforderung? Die Familienkasse hat schon öfter intern solche "Sachen" reguliert. Unser Bescheid ist aber bereits rechtskräftig, daher sollen wir uns das Geld vom JC holen. Was aber tun, wenn die nicht wollen?
Nach dem Wortlaut oben verstehe ich dass so, dass die Familienkasse einen Erstattungsanspruch stellen muss (?).
Aber wie ich bereits sagte: Ich hab mir zwar noch nicht alles reingezogen,
dms
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Oh DAAAAAANKE!
Das hört sich doch schon mal gut an. So wie mir die Dame vom Servicecenter der Familienkasse es auch gesagt hat. Wichtig sei, die Frist zu wahren. Und das haben wir!
Als wir die Familienkasse vor Ort aufgesucht haben, hatten wir einen anderen Sachbearbeiter, als den, der den rückwirkenden Ablehnungsbescheid geschrieben hat. Und eben dieser meinte, wenn ER unseren Bescheid bearbeitet hätte, hätte er sich gleich an das JC gerichtet. Das hängt wohl immer vom Einfühlungsvermögen der Sachbearbeiter ab...Mit dem Gesetzestext gehe ich dann mal zum JC!! Ich werde berichten...
-
Ach ja, und noch eine ergänzende Frage:
Wenn das JC rückwirkend zahlen muss, dann nur den von uns geforderten Betrag? Oder evtl. auch das Geld, welches uns ja wohl zugestanden hätte, wenn wir schon damals ALG II bezogen hätten? Sozusagen die Differenz von der "Hilfebedürftigkeit" zur Grundsicherung. -
Ach ja, und noch eine ergänzende Frage:
Wenn das JC rückwirkend zahlen muss, dann nur den von uns geforderten Betrag? .....Sehe ich auch so.
..... Oder evtl. auch das Geld, welches uns ja wohl zugestanden hätte, wenn wir schon damals ALG II bezogen hätten? Sozusagen die Differenz von der "Hilfebedürftigkeit" zur Grundsicherung.
Ihr seid damals nicht hilfebedürftig gewesen !
Insoweit stand Euch nichts zu.Eine rückwirkende Hilfebedürftigkeit gibt es meines Wissen nach nicht.
Unter anderem hatte Kitty121 ja bereits was dazu gesagt.ZitatDas JC wird erst ab Antragstellung zahlen.
dms
PS:meld Dich, damit ich(wir) hier erfahren, wie es ausgegangen ist
PSS: bin auch noch nicht zum Weiterlesen gekommen -
Habe heute den Widerspruch mit den beigefügten Gesetzestexten abgegeben.
Ich bin sehr gespannt, wie die Entscheidung ausfällt. Aber lt. Gesetzestext, der genau unseren Fall beschreibt, müsste das JC zahlen.... to be continued!
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