Gawain smile finde ich auch. Aber gut ist das, Vollkommen OK.
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@ Gawain - dann lies doch bitte auch den Artikel unter dem von GG52 - was habe ich da geschrieben und jetzt erzählt mir nicht das es den § 16b nicht mehr gibt !!! ich bin auf den Seiten bei Juris und die sind recht aktuell! Aber ich schlage vor es so zu machen wie edgar, der hat seine Leistungen weiter bekommen und scheinbar keine Rückforderung bekommen !
Ich habe mich hier lediglich darauf bezogen was im Grunde von den JC praktiziert wird, wenn Ihr da andere Erfahrungen macht immer her damit und dann bitte auf welcher Basis das beruht. Habe z.B. auch bei unserer Freundin im anderen Forum mal nachgelesen, auch da wird selbst von ihr mit dem Zuflussprinzip argumentiert, nur wie Kai N hier schon richtig schreibt der Zufluss erfolgt nach dem Bewilligungszeitraum, da packt keiner mehr jemanden in die Tasche, deswegen ja auch der unberechtigte Leistungsbezug ab Arbeitsantritt und was danach bewilligt wird und wie schnell das geht steht dann auf einem ganz anderen Blatt. Da ja hier letztlich das Geld nur JC intern von einem Topf in den anderen umgebucht wird, stellt sich mir die angebliche Verzögerung bei der Bewilligung von Einstiegsgeld nicht und das dieses inzwischen nicht mehr Überbrückungsbeihilfe heisst ist ja kein Grund das der Leistungsbezug dadurch jetzt als berechtigt gilt wenn man ein Arbeitsverhältnis antritt!
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Zitat
Na das ist doch mal ne Diskussion!
Scheint sogar ohne gegenseitige Beleidigungen auszugehenJa wo sind den unsere 3 Muskeltiere Ausgewandert, Abgewandert und in Urlaub !!!:D
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Ich sage ja nicht das Du unrecht hättest Horst und da, wie Du schon richtig schreibst, das selbe Geld nur mit einer anderen Bandarole versehen wird, liegt der Unterschied zwischen den Meinungen lediglich in der praktischen Ausgestaltung des Ganzen.
Möglich, dass Deine Variante die korrektere ist, aber, und so habe ich es erfahren und anscheinend auch GG52, wird die zweite Variante dann zumindest geduldet und bleibt ohne rechtliche Folgen.Gawain
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unberechtigte Leistungsbezug ab Arbeitsantritt /// Das ist ja der springende Punkt. Unberechtigt ist es erst dann wenn innerhalb des Leistungsbezugs auch die Entlohnung erfolgt. Solange keine Entlohnung erfolgt im Leistungsbezug, kann der Leistungsbezug auch nicht unberechtigt sein.
Maßgeblich ist nicht wann der Arbeitsantritt ist, sondern wann die Zahlung erfolgt. Bis man darüber Verfügen kann
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Zitat
und so habe ich es erfahren und anscheinend auch GG52, wird die zweite Variante dann zumindest geduldet und bleibt ohne rechtliche Folgen.
- Gawain - ist doch klar, da wird von Darlehn gesprochen und wie es in meiner Variante aussieht habe ich doch klar gemacht da soll sich an dem Bezug von ALG II orientiert werden udndas ist bekanntlich nicht als Darlehn gewährt, aber schön wenn wenigstens wir beide in dem Rest der Rechtslage einer Meinung sind, die Variante GG62 ist sicherlich auch für Selbstständige oder Studenten sogar richtig sinnvoll!°
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Horst wen meinst Du mit den 3 Musketiere ? LÖL
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Zitat
unberechtigte Leistungsbezug ab Arbeitsantritt /// Das ist ja der springende Punkt. Unberechtigt ist es erst dann wenn innerhalb des Leistungsbezugs auch die Entlohnung erfolgt. Solange keine Entlohnung erfolgt im Leistungsbezug, kann der Leistungsbezug auch nicht unberechtigt sein.
Maßgeblich ist nicht wann der Arbeitsantritt ist, sondern wann die Zahlung erfolgt. Bis man darüber Verfügen kann
Kai N das würde bedeuten das der § 3 ( 3 ) SGB II nicht mehr gültig ist, da ich diese Info noch nicht habe darf ich mal um entsprechenden Beweis bitten !
Hier mal das worauf sich GG52 beruft, nämlich auf einen Unterabschnitt:
ZitatUnterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
§ 24 Abweichende Erbringung von LeistungenIch berufe mich hier auf eine grundsätzliche Regelung;
ZitatInhaltsübersicht
Kapitel 1
Fördern und Fordern
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Grundsatz des Forderns
§ 3 LeistungsgrundsätzeZitatKapitel 3
Leistungen
Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14 Grundsatz des Förderns
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
§ 15a Sofortangebot
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
§ 16b Einstiegsgeld
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
§ 16d Arbeitsgelegenheiten
§ 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen
§ 16f Freie Förderung
§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit
§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
§ 18b Kooperationsausschuss
§ 18c Bund-Länder-Ausschuss
§ 18d Örtlicher Beirat
§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt -
Horst ich kenne diese nicht alle auswendig. Aber aus reinen Logischen Denkvermögen sollte das einleuchtend sein, dass man erst dann über Geld Verfügen kann, wenn es erbracht ist. Solange eine Geldleistung nicht erbracht ist, kann man auch nicht darüber Verfügen. D.h doch, solange man innerhalb des Leistungsbezugs nicht über eine Geldeinnahme durch Einkommen Verfügen kann, besteht auch kein unberechtigter Leistungsbezug. Als unberechtigt ist dieser erst doch dann, wenn das Einkommen über den man Verfügen kann als Geldleistung, innerhalb des Leistungsbezug erfolgt.
Das Gleiche zum Vergleich, wenn ich Dir eine Sache verkaufe, Du bezahlst mich, bist Du erst dann Eigentümer der Sache wenn ich sie Dir übergebe, solange ich das nicht mache bist Du auch kein Eigentümer. Das was Du dann hast ist Anspruch auf Schadenersatz.
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Zitat
Horst ich kenne diese nicht alle auswendig. Aber aus reinen Logischen Denkvermögen sollte das einleuchtend sein, dass man erst dann über Geld Verfügen kann, wenn es erbracht ist
Ich auch nicht, nur Dein Vergleich ist ja auch ganz nett und ich gehöre sicher nicht zu den Leuten die es den anderen nicht gönnen, davon sitzen in den JC schon genug - Fakt ist, Dein Beispile BGB mit SGB gleich zu setzen kann ich nachvollziehen nur so ist es eben nicht hier geht es um Hilfe und Sozialen Leistungen und da ist erst einmal ein Grundsätzlicher Anspruch zu prüfen, bezogen auf Dein Beispiel würde das bedeuten das man zunächst einmal Eigentümer werden muss um es kaufen zu können und das dies gar nicht so unlogisch ist sieht man dann doch an den Mietbewilligungen unter ALG II da muss man doch auch erst mal die Genehmigung zum Umzug holen indem man zuvor erst einmal die Kostenermittelt dann die Genehmigung bekommt und dann Mietvertrag abschließt - Bezogen auf das Thema heisst das: erst grundsätzlich die Bedürftigkeit Feststellen, dann die Bewilligung von Einstiegsgeld ausserdem, nehmt doch mal mein Beispiel mit dem Einstiegsgeld und das auf Basis von ALG II alternativ ohne das dies als Darlehn bewilligt wird, dann ist das ein kompletter Monat und 1 Halber Zugewinn und bei Deiner Verechnung ist dies nur der letzte halbe Monat!!
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Das ist doch völliger Blödsinn was die sich da Ausdenken. Man nehme an, man würde für Juni eine Arbeitsstelle erhalten. Nun geht man zum Jobcenter Hin, beantragt für den Monat Juni das Einstiegsgeld. Man hat aber im Monat Mai bereits das Geld Erhalten für den Monat Juni. Nun Arbeitet man den Monat Juni, erhält seinen ersten Lohn im Juli. So und was ist nun mit dem Einstiegsgeld ?
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Wenn die Leistungen für den Monat um den es geht, schon geflossen sind, hat sich das mit dem Einstiegsgeld ja erledigt. Dies wäre meine Variante.
Also wenn ich Horst richtig verstehe, dann meint er, Sandini müsste schon jetzt beim JC melden, dass er ab 1.6. eine Arbeit, damit die Leistungen für Juni erst garnicht überwiesen werden. Stattdessen wäre das Einstiegsgeld zu beantragen. -
Das Einstiegsgeld muss aber dann so hoch sein, wie der Leistungsbezug, um den Monat Juni zu Überbrücken. Es kann ja nicht weniger sein. Und wie geht das dann weiter ? Der Lohn kommt ja erst im Juli
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Das Einstiegsgeld für einen Alleinstehenden beträgt maximal 50% vom Regelsatz:
http://www.gesetze-im-internet.de/esgv/__1.html
Es handelt sich hierbei um eine Vermittlungsleistung und steht im Ermessen des Vermittlers. Es würde zusätzlich zum ALG 2 bzw. Lohn gezahlt.
Mit der Sicherung des Lebensunterhaltes im Monat der Arbeitsaufnahme hat das ESG gar nichts zu tun. Der Lebensunterhalt wird durch ALG 2 oder ein Darlehen gesichert, so, wie es von GG52 bzw. Kai N hier beschrieben wurde (je nach Zufluss des ersten Lohnes). Der ALG 2 Anspruch erlischt nicht mit Beginn der Arbeit, sondern erst, wenn der Lebensunterhalt selbst gesichert werden kann, wobei es da schlichtweg nur auf den Zufluss des Lohnes ankommt. In vorliegendem Fall gäbe es also in 06 normal ALG 2, wenn der erste Lohn erst in 07 kommt.
Das ESG ist im Übrigen eine völlig unabhängige Leistung. Bei der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit soll es als Anreiz dienen, eine niedrig entlohnte Tätigkeit aufzunehmen. Wenn also der TE eine normal bezahlt Tätigkeit aufnimmt, wird das ESG sowieso abgelehnt. Im Allgemeinen gewähren die JCs das ESG eh nur für die Aufnahme einer Selbständigkeit.
Aber lustig, wie so ein einfacher Sachverhalt seitenweise diskutiert wird.
Turtle
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Zitat
Nun geht man zum Jobcenter Hin, beantragt für den Monat Juni das Einstiegsgeld. Man hat aber im Monat Mai bereits das Geld Erhalten für den Monat Juni.
Soweit alles gut erkannt, jetzt sagt man das dies kein ALG II mehr ist was Du zurück zu zahlen hättest weil ja kein Anspruch mehr bestand, sondern sagt: Das es jetzt Einstiegsgeld ist was Dir anstatt von ALG II wird, was aber jetzt nicht zurück erstattet werden muss weil Du dies ja auch nicht unter dem berechtigten Leistungsbezug nicht gemusst hättest! _ Jetzt haben wir die Kuh vom Eis! - denn das nächste Geld für den Folgemonat brauchst Du ja für die Zeit nach dem 15. bis zum Folgemonat am 15. hingegen hättest Du bei einem Unberechtigten Leistungsbezug die Rückzahlung der Überzahlung an der Backe !
Etwas was bei Edgar nicht passiert ist aber durchaus denkbar gewesen wäre! Macht also doch Sinn sofort den Arbeitsantritt zu melden und das Einstiegsgeld zu beantragen, oder !? -
Ob Einstiegsgeld oder Leistungsbezug, kommt doch aufs gleiche raus. Wo ist der Unterschied ?
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Zitat
Aber lustig, wie so ein einfacher Sachverhalten seitenweise diskutiert wird.
richtig, hier wird neuerdings wieder anständig diskutiert und nicht arrogant von oben herab beleidigt wie es bei Dir hier oft genug der Fall war, ist in Deinem Forum wieder nix los ??? Aber Danke der hilfreichen Aufklärung !
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Zitat
Ob Einstiegsgeld oder Leistungsbezug, kommt doch aufs gleiche raus. Wo ist der Unterschied ?
nachdem hier ja eine Aufklärung von Fachkompetenter Seite erfolgt ist, ist ja klar das das Einstiegsgeld nur 50% betragen darf, in Ausnahmefällen 75 % - das steht auch nicht im SGB II §16 b sondern in
ZitatVerordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld
also einer Anweisung für das Fachpersonal, so hält man die Otto-Normal-Bevölkerung doof und kann sie dann in diversen Foren anpöbeln!°
Nur schön das man dann soviel Zeit in seinem eigenen Forum hat, wo nichts los ist das man hier auch noch rein gucken kann !
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Das ist doch in der Tat ein Witz. Sorry man erfährt im Mai das man im Juni eine Arbeit erhält. Damit die Zahlung aus Mai für Juni nicht erfolgt soll man einen Antrag stellen auf Einstiegsgeld für den Monat Juni. Man Arbeitet den ganzen Monat Juni und erhält den ersten Lohn im Juli, mit dem man den Juli bestreitet. Ob man nun für den Monat das Einstiegsgeld erhält oder die Leistungen kann man Halten wie ein Dachdecker. Von der Summe, dürfte es das gleiche sein, weil man mit dem Einstiegsgeld die gleiche Summe haben muss, wie im Leistungsbezug.
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Horst wird ja immer lustiger wie nur 50 % oder 75 % LÖL Dann hat man doch ein Problem für Juni wenn das Einstiegsgeld weniger ist ??
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