Mir wurden bis zum 30.06.2012 Leistungen nach Hartz IV bewilligt.
Wenn ich am 01.06.2012 eine Arbeit aufnehme, die meine Hilfsbedürftigkeit beendet, und den ersten Lohn erst am 03.07.2012 erhalte - muss ich da Leistungen zurück zahlen? Oder gilt hier auch das Zuflussprinzip?
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In diesem Falle brauchst Du die Leistungen für Juni nicht zurückbezahlen, es zählt, wie Du schon geschrieben hast, das Zuflußprinzip.
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So wie Gawain das geschrieben hat, gilt das Zuflussprinzip. Demnach musst Du nichts Bezahlen. Das ist zum Beispiel die schweinerei des Zuflussprinzip, wenn nun der Fall mitten im Leistungsbezug eintrifft und im nächten Monat erhält man noch solche Leistungen. Deswegen immer so weit es geht am Ende des Lesitungsbezug zu Versuchen eine Arbeitsstelle zu Erhalten, und in dem Monat seinen ersten Lohn zu Erhalten, wo keine Leistungen mehr in Anspruch genommen werden.
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In Deinem Fall als Beispiel in 05 versuchen eine Arbeit zu Bekommen. in 06 Anfangen zu Arbeiten, und in 07 den ersten Lohn Erhalten. Dann hat das Zuflussprinzip keine Wirkung.
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In Deinem Fall als Beispiel in 05 versuchen eine Arbeit zu Bekommen. in 06 Anfangen zu Arbeiten, und in 07 den ersten Lohn Erhalten. Dann hat das Zuflussprinzip keine Wirkung.
steh grad auf dem Schlauch - was willst Du mir damit sagen? Ist doch genauso, wie ich meine - oder???
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Sandini ja. In Deiner Sache läuft Deine Bewilligung am 30.06 ab. Ich habe damit gemeint zu Deiner Sache, das man im Mai 05 versuchen soll eine Arbeit zu Finden. Im Juni 06 Anfangen zu Arbeiten, und im Juli 07 für den Monat Juni 06 den ersten Lohn Erhalten. Somit hat das Zuflussprinzip keine Wirkung mehr.
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Nach BSG >> Das Bundessozialgericht (BSG) hat das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von «Hartz-IV»-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch [U]vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei[/U], stellten die Kasseler Richter klar (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).
Beides Liegt in Deiner Sache nicht vor.
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Angesichts dieser Tatsache, werfe ich den Jobcentern eine Fahrlässigkeit vor in anbetracht des Zuflussprinzip im falle ein ALg II Empfänger ist selbständig, und ist verpflicht die Umsatzsteuer abzuführen, die Umsatzsteuer in der Berechnung einzubeziehen in dem sogenannten Zuflussprinzip. Das ist falsch. Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten, die geschmälert wird durch die Vorsteuer. Sie hat weder eine Auswirkung auf den Gewinn, noch stellt sie ein Vermögen dar. Sie ist und bleibt eine Verbindlichkeit gegenüber der Finanzbehörde. Es sei wenn bei einer Gründung die Vorsteuer überwiegt, oder in sonstiger Anschaffung, die Betrieblich ist.
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Zitat
Deswegen immer so weit es geht am Ende des Lesitungsbezug zu Versuchen eine Arbeitsstelle zu Erhalten, und in dem Monat seinen ersten Lohn zu Erhalten, wo keine Leistungen mehr in Anspruch genommen werden.
Leute, Leute - was für ein Müll an Empfehlungen !!!
Zunächst einmal folgendes: ein solcher Vorschlag würde bedeuten das man seinen Leistungsanspruch verliert weil man sich zuvor nicht bemüht. dazu ist man aber grundsätzlich verpflichtet und nicht erst zum Ende des LB's !!!
Dann ist man grundsätzlich nicht mehr Leistungsbezugsberechtigt ab dem Tag wo man in Arbeit geht, hat das Zuflusprinzip so gesehen schon mal keine Bedeutung mehr! Das Beispiel am 01.06.in Arbeit zu gehen bedeutet somit nichts anderes als Bauernschläue und sich selber austricksen denn ob man am 31.6 oder 01. oder 5.7. dann Lohn bekommt ist unerheblich hier liegt dann nämlich ein für den Monat Juni unberechtigter Leistungsbezug vor, Zuflussprinzip hin oder her er wird auch nicht dadurch legal oder sagen wir besser berechtigt wenn der erste Lohn dann erst nach dem 31.6. auf dem Konto eingeht !!! Hier gilt vielmehr folgendes: Da ALG II immer im voraus gezahlt wird ist der Leistungsanspruch schon ab dem 01.06. nicht mehr gegeben und ist zurück zu zahlen ! Jetzt kann der ALG II bezieher natürlich sagen und wovon soll ich bitte den ganzen Monat leben oder zur Arbeit kommen und da besteht dann die Möglichkeit nach SGB II §16b mittels eines Antrages auf Einstiegsgeld - was in der Regel nicht Rückzahlpflichtig ist, im Gegensatz zur einer ALG II Überzahlung; den bisherigen Leistungsanspruch noch für den Monat Juni dem ALG II Bezieher auf diese Weise zu gewähren ! ---- Also ist der Rat mit dem Tricksen lediglich eines wert, nämlich nichts!!!
Schön das man so creativ ist, aber es ist völlig überflüssig undes wäre viel besser würde man die SB in den JC dazu bekommen sie würden Ihrer Verpflichtung nachkommen, die Leistungsbezieher besser aufzuklären!Und noch eine Aufklärung! Vorsteuer und Mehrwertsteuer sind ein und dasselbe: Die Vorsteuer ist die Mehrwertsteuer die mir ein Lieferant in Rechnung stellt wenn ich bei ihm Kunde bin und die bedeutet Finanztechnisch ein Minus (sprich eine Guthaben-Einnahme auf die von mir zu zahlende Mehrwertsteuer) Mehrwertsteuer ist die von mir in Rechnung gestellte und an die Finanzbehörde abzuführende steuerrechtliche Leistung und gegenüber dem Finanzamt kann ich beides geltend machen! Da in der Regel die Ausgaben nicht höher sein sollten wie die Einnahmen, ergibt sich fast immer eine Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt! Auch erscheint es mir nicht rechtens, das eine Vorsteuerrückerstattung vom JC als Einnahme zu bewerten ist, denn aus den Einkäufen/ Anschaffungen erwächst zu einem späteren Zeitpunkt eigentlich immer eine Ausgabe (sprich Mehrwertsteuerleistung) und die berücksichtigt das JB doch auch nicht !
Was das Gerichtsurteil betrift so muss man eines sehen, da man sein Gehalt ja immer für den geleisteten Zeitraum erhäglt und davon dann den Folgemonat bestreitet ist eine Einberechnung bei einem ALG II Antrag auch richtig, weil ja im Grunde zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Bedürftigkeit gegeben war, wäre das Gehalt präsent gewesen!
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@ Sandini - Der Bewilligungszeitraum besagt nur eines, nämlich die Zeitspanne in der ein von Dir gestellter ALG II Antrag gültigkeit hat! Rein theoretisch hat nämlich jeder Leistungsbezieher eigentlich die Pflicht Monat für Monat einen Antrag auf ALG II zu stellen - da dies aber zu einer Flut von Anträgen führen würde und die Effizienz dann sicherlich auch nicht mehr gegeben ist haben die JC eine 1/2 Jahresfrist für die Antragstellung eingeführt. Diese Zeitspanne ist wohl deshalb so gewählt weil dann keine zu hohen Summen auflaufen wenn unberechtigter Leistungsbezug vorliegt. Man stelle sich vor ein LB müsse für 5 Jahre Leistungen zurück zahlen weil diese unberechtigt bezogen waren und könnte das nicht dann gäbe es in einem Gerichtsverfahren sicherlich irgendwann einen Richter "lacki" (das musste jetzt sein) der entscheidet das an dieser hohen Rückforderung eine Mitschuld des JC besteht und somit der Kläger nicht mehr im vollen Umfang leisten muss! Und damit wäre gegenüber den Steuerzahlern dann eine Schuld der Steuerverschwendung gegeben ! Ein Ablauf des Bewilligungszeitraumes steht somit in keiner Weise im Bezug zur Arbeitsaufnahme a la Kai N - sondern besagt nur das mit Ablauf des 30.06. in Deinem Fall einen Weiterbewilligung im Raum steht, der Du nachkommen solltest wenn Du Leistungen über den 30.06. hinaus benötigst, z.B. auch als Aufstocker ! - Heisst wenn Du mit dem Verdienst nicht den Regelbedarf erzieltst um Dein Leben bestreiten zu können!
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In Deinem Fall als Beispiel in 05 versuchen eine Arbeit zu Bekommen. in 06 Anfangen zu Arbeiten, und in 07 den ersten Lohn Erhalten. Dann hat das Zuflussprinzip keine Wirkung.
Was für ein Schmarrn Du verwirrst Sandini komplett mit diesem Beitrag. Die Frage wurde doch von Gawain beantwortet.
Dadurch das sie das erste Gehalt am 03.07. erhält keine Rückzahlung von Hartz IV aus 06.
Sandini vergesse nicht die Änderungsmitteilung mit den Angaben Arbeitsaufnahme, Firma und Erhalt des ersten Gehaltes abzugeben.
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Und weil ihr so schön antwortet gleich noch eine Frage:
ich hatte jetzt immer noch Einnahmen aus Provisionen, die erst jetzt zur Auszahlung kamen; diese wurde angerechnet, das habe ich auch kapiert; was ist aber, wenn ich in der Zeit des Leistungsbezuges ein Storno rein kriege, und meinetwegen 500 € zurückzahlen muss - das müßte das Amt dann doch auch fressen, oder? -
Horst das sehe ich nicht so. Zu dem Lohn.
Richtig ist das die Lesitungen für den Monat im voraus gezahlt werden. D.h die Leistung für Juni 06 wird im Mai 05 gezahlt. Fängt man am 01.01 Juni an zu Arbeiten und würde das Geld des Lohnes innerhalb des Monats Juni Erhalten wäre das zu Sehen als Zuflussprinzip. Erhält man aber das Geld erst im Juli durch den Arbeitgeber und hat keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt und der Leistungsbezug ist mit dem 30.06. Juni beendet, besteht auch kein Leistungsbezug mehr im Juli . Weil auch im Monat Juni keine Zahlung mehr erfolgt für den Monat Juli. Das Zuflussprinzip Gilt nur für Eingänge, in dem Monat wo sie auch Zufließen. Das ist so. Das ein unberechtigter Leistungsbezug vorliegt wenn die Zahlung erst im Juli erfolgt ist ebenfalls nicht richtig. Im Juni sind keine Leistungen bezogen worden aus dem Lohn. Siehe auch Urteil des BSG
Zu der Umnsatzsteuer äußere ich mich gesondert.
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Zu der Aussage das die Vorsteuer das selbe ist wie die Umsatzsteuer stimmt einfach nicht. DAS IST FALSCH ! Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten. Sie ist von einem Unternehmen zu einem Unternehmen ein null summenspiel.
Beispiel :
Ich stelle Horst für eine Leistung eine Rechnung in Höhe von 100 EUR netto + 19 % Ust ( 19 EUR ) Brutto 119 EUR sind die 19 EUR in meiner Rechnung die 19 EUR die an die Finanzbehörde abzuführen ist, und für Horst sind diese 19 EUR aus dieser Rechnung 19 EUR Vorsteuer. Nun stellt Horst mir die gleiche Rechnung zurück. dann sind diese 19 EUR für Horst die 19 Euro die er abführen muss gegenüber der Finanzbehörte, und für mich sind diese 19 EUR die 19 EUR die ich als Vorsteuer geltend machen kann. Werden dann von mir und von Horst die Konten abgeschlossen steht sein Konto auf null, und mein Konto steht auf null.
Vorsteuer Konto ist ein Aktiv Konto, Umsatzsteuer Konto ist ein Passiv Konto. Aktive Konten nehmen auf der SOLL Seite zu und auf der HABEN Seite ab. Passivkonten nehmen auf der SOLL Seite ab und auf der HABEN Seite zu. D.h wenn diese Konten abgeschlossen werden, werden die Beträge von dem Vorsteuerkonto die auf der HABEN Seite Stehen umgebucht auf der SOLL Seite des Umsatzteuerkonto. Das Umsatzsteuer Konto wird verrechnet mit der SOLL und HABEN Seite, und der entstehende Betrag ist abzuführen an die Finanzbehörde bis spätestens am 10 eines nächten Monats. Zu dem ganzen ist zu Berücksichtigen, ob es eine IST Versteuerung ist, oder eine SOLL Versteuerung. die IST Besteurung besagt, das die Umsatzsteuer erst dann fällig ist wenn eine Rechnung bezahlt ist, wogegen die SOLL Versteuerung besagt, das die Umsatzsteuer auch dann zu Begleichen ist wenn eine Rechnung noch nicht beglichen ist
Zu Führen ist ein Vorsteuerkonto, und ein Umsatzsteuerkonto.
Die Umsatzsteuer hat weder einen Einfluss auf den Gewinn eines Unternehmens, noch stellt sie ein Vermögen dar. Die Umsatzsteuer ist eine Verbindlichkeit gegenüber der Finanzbehörde. Diese steht in einer Bilanz wenn sie noch zu Bezahlen ist auf der Passiva unter kurzfristige Verbindlichkeiten.
Und wenn Sacharbeiter des Jobcenters keine Ahnung haben sollten sie sich ein wenig zurückhalten.
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Zieht nun wer in betracht die Kleinunternehmer Reglung in Anspruch zu Nehmen, besteht nicht die Berechtigung die Umsatzsteuer auszuweisen, und er darf auch keine Vorsteuer geltend machen.
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Ich kann auch die ganze Doppelte Buchführung erklären, Afa, Bilanzanalysen Rentabilität Eigenkapital Entwicklung oder Liquidität usw mit Kalkulationen USW. Bekomme ich das blanke Kotzen wenn ich diese Sacharbeiter Reden höre. Kann ich aus eigener Erfahrung Beurteilen in sachen Existenzgründung. Sorry bitte.
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Zitat
Dadurch das sie das erste Gehalt am 03.07. erhält keine Rückzahlung von Hartz IV aus 06.
FALSCH - nochmal liebe Leute! Zunächst einmal ist, mit dem Tag der Arbeitsaufnahme kein Leistungsanspruch mehr auf ALG II gegeben - deswegen gibt es ja das Einstiegsgeld - oder warum sonst verlangen die JC zunächst einmal das man den AG auch um einen Vorschuss bitten kann !??
Das ist zwar im Real Life völlig unlogisch das ein AG jemanden einen Vorschuss leistet - aber von den JC wird dies doch oft genug genau so gefordert und erst wenn das nicht gegeben ist können andere Mittel bewilligt werden ALG II ist dann wenn man eine Arbeit antritt nicht mehr gerechtfertigt ! Punkt aus Ende !!! Haben wir hier doch oft genug erlebt, also ist das ganze hinten dran Gehänge von Zuflussprinzip völliger "Nonsens" Sollte jemand in dieser Phase weiterhin den Vorschuss von ALG II nutzen kommt sowieso eine Rückforderung und das völlig zu Recht ! Das hat überhaupt nichts mit Bewilligungszeitraum ect. zu tun das sind zwei völlig unterschiedliche Partys auf denen Du hier grade herum tanzt lieber Kai N !
Und zu Deinem Vorsteuer - Märchensteuer Aiusführungen, ich bin seit über 30 Jahren Kaufmann und war auch eine Weile zweigleisig nebenher Selbstständig. Zum einen wiederholst Du im Grunde das was ich eh schon geschrieben hatte, wobei Du Eingangs da bei mir einen Fehler reininterpretierst und zum anderen vertrete ich auch die Ansicht das eine Anrechnung als Einkommen nicht in Betracht kommen sollte, anders als bei einer Einkommens oder Steuererklärung, denn bei letzteren wird ja finanztechnisch erst der Abschluss eines Jahres ermittelt! Weis also überhaupt nicht was Deine beiden letzten Beiträge dann noch sollen, zumal Du etwas bestätigst und dann wieder mit dem Popo umrämpelst bzw erst etwas als nicht richtig darstellst und es dann nur anders verpackst! Was denn nun, waren das heute ein paar Bierchen zuviel im Wahlkampfzelt ?
Zu den SB's - mein Gott, wären die creativ und risikofreudig wären sie in der freuen Marktwirtschaft, sind sie aber nicht und scheinbar vermittelt Schule und Uni leider wohl auch nicht das gesamte Spektrum das notwendig wäre um Menschen insbesondere ALG II Bezieher umfassend und vor allem richtig beraten zu können was das Thema "Selbstständigkleit" betrifft, die kriegen ja noch nicht mal die Reformen hin und schaffen Arbeitsplätze die dem Anspruch aus selbigen gerecht würden. Ich sehe das immer so: Ich bin Kaufmann und verkaufe mich über Leistung, Wissen und Können und das JC macht selbiges und verkauft mich mit mehr Rabatt - sprich Eingliederungsbeihilfen die man dem AG anpreist und das letztlich auf meine Kosten! Wenn einer nur mehr Rabatt geben kann ist er noch lange nicht der bessere Kaufmann denn er mindert den Rohertrag und damit den Gewinn ! Es geht dann nur zu meinen Lasten und nicht zu denen des SB! That's Real Life!
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Wenn man es absolut korrekt machen möchte und dabei risikiert den ganzen Monat Juni ohne einen Cent dazustehen, dann wäre das von Dir benannte Einstiegsgeld zu beantragen. Weitaus abgesicherter wäre Sandini allerdings, dem Jobcenter erst am 1. Juni schriftlich und freudig mitzuteilen: "Hey Leute, ich habe seit heute eine Arbeit!"
Gawain
PS: Es ist ja heutzutage sowas von unsicher, ob man die zugesagte Arbeit dann auch wirklich bekommt
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FALSCH - nochmal liebe Leute! Zunächst einmal ist, mit dem Tag der Arbeitsaufnahme kein Leistungsanspruch mehr auf ALG II gegeben - deswegen gibt es ja das Einstiegsgeld - oder warum sonst verlangen die JC zunächst einmal das man den AG auch um einen Vorschuss bitten kann !??
Weiss ja jetzt nicht was da falsch sein soll, weil ich gehe hier von meiner eigenen Erfahrung aus und kopiere nicht irgendwelche Gerichtsurteile.
Ich habe am 01.05. angefangen zu arbeiten habe dann am 16.06. mein erstes Gehalt bekommen und brauchte das Geld (H.IV) was ich für 05. bekommen habe nicht zurück zu zahlen. Dann habe ich noch eine Einmalzahlung bekommen die ich auch nicht zurückzahlen brauchte. War für Reisekosten und Umzug.
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@ Gawain
Zitat, dem Jobcenter erst am 1. Juni schriftlich und freudig mitzuteilen: "Hey Leute, ich habe seit heute eine Arbeit!"
- und Du glaubst das Du damit dem unberechtigten Leistungsbezug vom 01.6-30.06 entgehen kannst ??? Der bleibt bestehenden ALG II wird ja im Vorab gezahlt also am 31.5. für den Monat Juni und der muss zurück gezahlt werden !!! Wennman am 01.06. zum JC läuft und das ankündigt macht es nur Sinn die Arbeitsaufnahme zum 01.07. zu erklären, nur dann muss man einen Weiterbewilligungsbescheid ab 01.07 beantragen oder das Einstiegsgeld für den Monat Juli - fakt ist ALG II wird zurück gefordert für den Monat wo man in Arbeit kommt, da ab TAG X immer eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit erklärt wird ! Auch wenn man Aufstocker werden sollte!
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