Hallo ich versuch es kurz zu beschreiben
Hallo Nun Ich weiss nicht ob ich hier richtig bin aber ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen oder mir tipps geben. es geht um folgendes:
Ich versuche es kurz zu halten.
Aushilfskraft vom 27.03.2012 - 30.03.2012
dann habe ich ab dem 01.04.2012 ein unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten.
Nun habe ich aber am 16.04.2012 einen Arbeitsunfall erlitten mit krankenhaus .. OP usw bin bin zur seid noch bis mitte des monat krank geschrieben und die krankschreibung wird aufjedenfall verlängert.
soweit so gut.
nun komme ich zum Geld
für die aushilfskraft habe ich (damit ich leichter rechnen kann) 100 euro bekommen (Für die 4 Tage)
das Geld / Lohn für März habe ich anfang April erhalten ( habe in April auch letztmalig wohngeld in höhe von 80€ erhalten.)
Mein Lohn für April ( vom 01.04.2012 - 16.04.2012 und vom 29.04.2012 -30.04.2012 ) habe ich Heutealso am 09.05.2012 erhalten
Jetzt bekomme ich für die Zeit vom 17.04.2012 bis zum 28.04.2012 Verletztengeld Täglich sagen wir mal 35€
Da ich wusste das ich Krankgeschrieben bin / werde und ich im April nur die 180€ als einkünfte habe , habe ich am 30.04.2012 Leistung zum Lebensunterhalt beantragt bzw antrag auf erhöhung des Wohngeld für den Monat April und auf weiterbewilligug des Wohngeld beantragt.
Zur Info NEIN das Verletztengeld habe ich bis heute noch nicht erhalten.
Der Nette Herr vom Amt sagte mir jetzt das mein Verletztengeld (was ich noch nicht habe ) für den Monat April angerechnet wird da das Geld ja auch für April sei ... aber mein Lohn den ich heute erhalten habe nicht für April angerechnet wird da es sich ja um das sogenannte zuflussprinzip handeln würde und das wird widerrum für den Monat Mai angerechnet. da es ja auch erst im Mai eingegangen ist
und genau das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Entweder wird "Einkommen" nach dem zuflussprinzib berechnet also Ganz oder garnicht ! jetzt machen die vom amt so ein Misch einkommen.
Wohngeld ist im April zugeflossen und wird auch für April angerechnet.
Lohn der ja für den März war (aushilfe) wird mir für den Monat April angerechnet da er ja im April zugeflossen ist ( zuflussprinzip / ok verstanden )
Mein Lohn (vollzeit) der ja für den Monat April war wird aber jetzt für den Monat Mai angerechnet weil der auch im Mai zugeflossen ist ( zuflussprinzip / ok verstanden )
jedoch
das Verletztengeld das für den Monat "April" ist den ich noch nicht erhalten habe bzw den ich in den nächsten Tage erhalten werde , wird für den Monat April angerechnet weil das auch für April ist ... Ähm kann mir das mal jemand erklären? das verstehe ich nicht warum fällt das nicht unterm zuflussprinzip ???
unterm Strich hatte ich jetzt für den Monat April 180€ zum leben !!! somit fehlt mir jetzt einkommen...
ich hoffe ich hab es net zu kompliziert erklärt und ich hoffe das der eine oder andere weiss was ich meine -...
Im Internet habe ich folgendes gefunden:
Unter dem Zuflussprinzip versteht man den Grundsatz, dass Einnahmen grundsätzlich in dem Monat – unter Umständen auch anteilig verteilt über mehrere Monate – berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich der Hilfe begehrenden Person zugeflossen sind. Auf die Frage, wann die jeweiligen Ansprüche zivil-, verwaltungs- oder sozialrechtlich entstanden und fällig geworden sind, kommt es hingegen nicht an.
oder hier:
Laufende Einnahmen
(1) Laufende Einnahmen, die in Abständen von bis zu einem Monat anfallen, werden für den Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen.
Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen
eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis-sen erzielt werden.
(2) Wegen der in § 37 Absatz 2 Satz 2 geregelten Antragsrückwir-kung auf den Monatsersten sind auch Einnahmen, die im Zuflussmonat vor dem Tag der Antragstellung im Antragsmonat zufließen, zu berücksichtigen.
Beispiele:
a) Antrag auf Arbeitslosengeld II am 01.03. mit sofortiger Wir-kung; das Gehalt für Februar aus einer vorangegangenen Be-schäftigung fließt am 27.02. zu:
keine Anrechnung, da Zufluss noch vor dem 01.03.
Alternative: Gehalt aus dieser Beschäftigung wird am 10.03. ausgezahlt und fließt am 13.03. zu.
Anrechnung als „laufende“ Einnahme auf den Bedarf für März.
b) Antrag auf Arbeitslosengeld II am 01.04.; Arbeitslosengeldbe-zug bis 31.03.:
Im März fließt die Abschlusszahlung für 01. – 31. März zu und ist auf den Arbeitslosengeld II–Anspruch für April nicht anzu-rechnen
c) Laufender Bezug von Arbeitslosengeld II; Aufnahme einer Beschäftigung am 15.03.; Gehalt für März (15.03.- 31.03.) fließt am 05.04., das für April am 27.04. zu:
Da beide Einkommen im Monat April zufließen und zur Be-streitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist Arbeitslosengeld II bis 31.03. in unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im April sind beide Einkommen anzurechnen. Es ist auch zu prüfen, ob das Einkommen für einen Monat (ab Mai) bedarfsdeckend ist; ggf. ist Arbeitslosengeld II ab 01.05. unter Anrechnung des Einkommens weiter zu leisten
ich hoffe ich hab es net zu kompliziert erklärt und ich hoffe das der eine oder andere weiss was ich meine -