Einstandsgemeinschaft unwiderlegbar?(etwas lang) (eheähnliche Gemeinschaft)

  • Hi,


    ich wohne mit meiner Freundin seit ein paar Jahren zusammen und bin seit Januar arbeitslos(ich war vorher Student) (meine Freundin arbeitet mit rund ~1350 netto vollzeit),
    also hin zum Amt mit allen Unterlagen und ausgefülltem Antrag.


    In Anlage habe ich dann auch erklärt das wir keine eheähnliche Gemeinschaft sind und eine eidestaatliche Erklärung von uns Beiden unterschrieben das wir:


    Nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    nicht Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen,
    nicht befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen,
    nicht gewillt sind im Bedarfsfall finanziell füreinander einzustehen.


    Nach 2 Monaten hat es dann unangekündigt geklingelt an der Tür und eine fröhliche Stimme rief mir Jobcenter entgegen und ob ich sie in die Wohnung lassen könne.


    Das hab ich sofort verneint. Einige Tage später sollte ich zum Gespräch beim SB kommen wo dann die 2 vom Ermittlungsdienst dann auch anwesend waren.


    Die hab ich dann erstmal zu ihren belegbaren Verdachtsmomenten befragt und sie auf den Paragraphen für Nötigung und falsche Verdächtigung hingwiesen und gefordert, dass man mir die belegbaren Verdachtsmomente schriftlich auszuhändigen habe woraufhin mir nichts ausgehändigt wurde.


    Daraufhin wollte der Ermittlungsdienst noch das ich verschiedene sehr persönliche Fragen beantworte, die nicht relevant sind für den Antrag, was ich verneint habe.


    Kurz darauf kam die Aufforderung, dass meine Freundin doch bitte den Antrag ausfüllen solle woraufhin ich eine einstweilige Verfügung beantragt habe, mir Leistungen nach dem SGB II zu zahlen, da ich schon lange geung auf meinen Bescheid warte und mir einfach keiner vom Amt ausgehändigt wurde und jetz Unterlagen gefordert werden auf die ich keinen Zugriff habe.


    Kurz darauf kam ein Brief von der Richterin, dass ich die Fragen doch zu beantworten habe die mir der Ermittlungsdienst stellt, was ich auch getan habe und zusätzlich dazu habe ich ausführlich die Argumentation von
    http://www.behindertemenschen.de/PDF/Info-Blatt_ueber_eheaehnliche_Gemeinschaft.pdf übernommen habe.


    Dann wurde eine Gerichtsverhandlung zur Beweisaufnahme, zu der ich als auch meine Freundin als Zeugin geladen wurde, angesetzt.


    Im Laufe der Verhandlung habe ich immer wieder darauf hingewiesen, dass
    Jeder Bürger jederzeit unbefristet mit einem anderen Menschen zusammenleben kann ohne für diesen finanziell Sorge tragen zu müssen, also nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Weder ein bestimmtes Verhalten noch die Dauer des Zusammenlebens kann dabei den freien Willen der Partner nicht gegenseitig füreinander finanziell ein zu stehen ersetzen kann. Ob der gegenseitige Einstandswille vorhanden ist, entscheiden einzig und allein die Betroffenen.


    Die Richterhin erklärte mir, dass mein Anliegen keine Aussicht auf Erfolg hat, da meine Freundin die Miete bezahlt (wir stehen beide im Mietvertrag und ich habe kein Einkommen, also gewährt sie mir ein Darlehen als Nothilfe). Und mein Vater mir noch 184Euro überweist, damit ich nicht verhunger und somit in keiner besonderen Notlage lebe(da ich offensichtlich noch nicht verhungert bin? und die Schulden bei meiner Freundin irrelevant sind?).


    Dann erklärte mir die Richterin noch das alle Urteile auf die ich mich bezogen habe (die hier hauptsächlich)


    http://www.behindertemenschen.de/PDF/Info-Blatt_ueber_eheaehnliche_Gemeinschaft.pdf


    Vor der Umkehr der Beweislast zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und somit nicht relevant sind.


    Wo wir beim eigentlichen Problem wären:



    Die Richterin war vorallem der Auffassung, dass der gemeinsame Einkauf von Drogerieartikeln, fehlende Haushaltsbuchführung und nichtaufteilung der Wohnung in eine Wohngemeinschaft(jeder eigenes Zimmer) Indizien dafür sind das eine Einstandsgemeinschaft vorliegt und eine schriftliche Erklärung, dass die "Partner" der eheähnlichen Gemeinschaft nicht füreinander einstehen wollen irrelevant ist, da man das Gegenteil beweisen muss.


    Kann man das Gegenteil überhaupt beweisen? Ich habe vor zum Familiengericht zu gehen und meine Freundin auf Unterhalt zu verklagen und das in den Widerspruch gegen den Bescheid vom Amt einzuarbeiten.


    Scheinbar wurde ich heute Zwangsverheiratet in eine Eheähnliche Gemeinschaft die man jederzeit formlos kündigen kann, einem aber permanent unterstellt wird? Meiner Freundin wird ihr freier Wille für mich finanziell aufzukommen zu wollen aufgezwungen und sie kann ihn nicht abstreiten?


    Für mich ist die Beweislastumkehr und die Begründung das Gegenteil zu behaupten sei nicht ausreichend verfassungswidrig?


    Irgendein Vorschlag ? Ideen?



    (btw die Richterin und der SB haben mir empfohlen die Einkünfte/Konten von meiner Freundin offenzulegen um zu prüfen, ob ich als gemeinsame BG nicht einen kleinen Anspruch auf ALGII damit wenigstens die Krankenversicherung bezahlt wird, ich habe es Durchgerechnet und ich denke, da mein Vater mich atm nicht verhungern lässt (weil 184 euro zum kompletten bestreiten des Lebens vollkommen ausreichen (scheinbar?)) habe ich keinen Anspruch auf ALGII als Bedarfsgemeinschaft)


    Nach der Gerichtsverhandlung stehen mir nun 2 Möglichkeiten offen, entweder meine Freundin gibt die Auskünfte, oder sie schreibt an das Jobcenter das sie keine Auskünfte gibt und mein ALG II wird aufgrund fehlender Bedürftigkeit abgelehnt da ich meine Mitwirkungspflicht nicht erfülle (Da ich nicht kriminell die Unterlagen von meiner Freundin stehle um die Angaben beim Jobcenter zu machen) und ich soll dann meine Krankenversicherung selber bezahlen von meinem Einkommen (was ich nicht glaube was mir mein Vater noch sehr lange weiter zahlen wird...)


    Ich tendiere dazu keine Auskunft zu geben, da ich nicht gewillt bin die Unterlagen meiner Freundin zu stehlen um dann ne Ablehnung zu bekommen und dagegen keinen Widerspruch einlegen zu können, da meine Freundin die Angaben freiwillig macht und somit die Einstandsgemeinschaft bestätigt (???).

  • Hallo haggy,


    ich betreue seit vielen Jahren ehrenamtlich Hilfebedürftige im Sinne des SGB II. Alles was ich Dir zu Deinem Problem sagen kann, ist, dass bislang (trotz aller Gegenwehr und trotz Anwalt) jede dieser Paarungen letztendlich als eheähnliche Gemeinschaft und damit als BG eingestuft wurden.
    Auch in Deinem Falle wurde da schon viel zu sehr ins Detail gegangen, um die einzelnen "Verdachtsmomente" noch ausräumen zu können. Ich fürchte Du führst dieszgl. einen aussichtslosen Kampf.


    Gawain

  • Hallo haggy,


    ich betreue seit vielen Jahren ehrenamtlich Hilfebedürftige im Sinne des SGB II. Alles was ich Dir zu Deinem Problem sagen kann, ist, dass bislang (trotz aller Gegenwehr und trotz Anwalt) jede dieser Paarungen letztendlich als eheähnliche Gemeinschaft und damit als BG eingestuft wurden.
    Auch in Deinem Falle wurde da schon viel zu sehr ins Detail gegangen, um die einzelnen "Verdachtsmomente" noch ausräumen zu können. Ich fürchte Du führst dieszgl. einen aussichtslosen Kampf.


    Gawain


    Nein, das Problem ist nicht, dass "einzelne Verdachtsmomente" vorliegen.


    Das Problem ist das eine Umkehr der Beweislast automatisch nach 1 Jahr oder längerem Zusammenleben eintritt.


    Das heißt man muss keine "einzelnen Verdachtsmomente" ausräumen, sondern man muss "beweisen", dass keine Einstandsgemeinschaft vorliegt und für die Widerlegung ist die bloße Behauptung, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft läge nicht vor, jedoch nicht ausreichend.


    Scheinbar muss man beweisen, dass kein wechselseitiger Wille finanziell füreinander einzustehen gegeben ist, wobei die Behauptung, dass kein wechselseitiger Wille finanziell füreinander einzustehen gegeben ist, nicht relevant ist.


    Wie beweist man diese Behauptung nun? Es gibt keine Rechtsgrundlage auf der man solch einen Beweis führen kann meines Wissens nach? Weiß jemand vll mehr?

  • Ich wollte damit eigentlich nur zum Ausdruck bringen, dass mir und soviel ich weis, auch keinem anderen aktiven User dieses Forums bislang ein Fall untergekommen ist, bei welchem eine derartige Beweisführung gelang.
    Das sich nach 1 Jahr die Beweislast umkehrt ist korrekt!


    Zitat

    Nein, das Problem ist nicht, dass "einzelne Verdachtsmomente" vorliegen.


    Die Richterin scheint da anderer Meinung zu sein, denn...


    Zitat

    da meine Freundin die Miete bezahlt (wir stehen beide im Mietvertrag und ich habe kein Einkommen, also gewährt sie mir ein Darlehen als Nothilfe).


    ... damit steht sie doch für Dich ein. Auch wenn Du besagte Ermittler nicht hast in die Wohnung lassen müssen, schürte dies doch jenen Verdacht, welche diese bereits hatten.
    Ich kann Dich schon verstehen, aber indem Du Aussagen verweigerst und Dinge nicht offenlegst, führst Du keinen Beweis sondern bestärkst Du die andere Seite nur noch in ihrem Verdacht.


    Gawain

  • Ich weiß, dass ich jetzt wieder Ärger bekomme. Trotzdem: Ich kann es nicht verstehen. Da lebt man einige Jahre schön zusammen, hat genügend Geld und alles ist Friede, Freude, Eierkuchen. Dann wird einer von beiden arbeitslos, findet keinen neuen Job und möchte nun, dass der Staat für einen aufkommt. Weil nun plötzlich die Liebe doch nicht so groß ist, dass der Partner eine Zeitlang für einen aufkommen muss oder möchte. Dann braucht man sich nicht zu wundern, dass nicht mehr geheiratet wird. Denn in einer Ehe ist das das Normalste der Welt, dass die Partner gegenseitig für den Lebensunterhalt aufkommen. Das mit dem Probejahr finde ich in Ordnung, weil es auch bei zwei Menschen, die arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen so ist, dass man erstmal sehen muss, ob man zusammenpasst und daher meistens finanziell getrennt wirtschaftet. Oftmals wirtschaften sogar Ehepartner getrennt. Trotzdem müssen sie bei Hartz IV füreinander aufkommen.

  • Leider ist es so das unsere Gesetze mit zweierlei Maß messen. Auf der einen Seite sollen sich Paare die nicht verheiratet sind gegenseitig unterstützen eben auch in finanzieller Hinsicht aber auf der anderen Seite ist z.B. eine Krankenversicherung beim Partner nicht möglich. Auch in Steuerangelegenheiten gilt man nicht als Ehepaar nur beim Leistungsantrag wird man wie ein Ehepaar gerechnet.Hier müßte einiges anders werden. Allerdings dürfte dann auch bei Ehepaaren das Einkommen des jeweiligen nicht bei der Leistungsberechnung ins Gewicht fallen.Da aber nun bei einer langjährigen Partnerschaft das Einkommen gerechnet wird, wird in deinem Fall es genauso sein wie bei anderen auch.Deine Freundin wird dich unterstützen müssen.

  • Leider ist es so das unsere Gesetze mit zweierlei Maß messen. Auf der einen Seite sollen sich Paare die nicht verheiratet sind gegenseitig unterstützen eben auch in finanzieller Hinsicht aber auf der anderen Seite ist z.B. eine Krankenversicherung beim Partner nicht möglich. Auch in Steuerangelegenheiten gilt man nicht als Ehepaar nur beim Leistungsantrag wird man wie ein Ehepaar gerechnet.Hier müßte einiges anders werden. Allerdings dürfte dann auch bei Ehepaaren das Einkommen des jeweiligen nicht bei der Leistungsberechnung ins Gewicht fallen.Da aber nun bei einer langjährigen Partnerschaft das Einkommen gerechnet wird, wird in deinem Fall es genauso sein wie bei anderen auch.Deine Freundin wird dich unterstützen müssen.


    Müssen? Nach welchen §? Damit ich damit beim Familiengericht auf Unterhalt klagen kann :)


    Wenn sie keine Lust hat mir Geld zu geben, dann muss sie das auch nicht. Außer du kannst mir ein Gesetz vorlegen, nachdem nicht verwandte Menschen die länger als 1 Jahr zusammenleben füreinander finanziell füreinander einstehen müssen.

  • Zitat

    Müssen? Nach welchen §?


    Natürlich muss sie Dich nicht unterstützen, es wird lediglich ihr Einkommen mit Deinen Leistungen verrechnet, da ihr als Einstehensgemeinschaft eingestuft wurdet. Was sie letztendlich mit ihrem Geld macht, ist einzig und allein ihre Sache.
    Allerdings wird man, wenn Du die Dinge nicht offenlegst, Deinen Antrag garnicht bearbeiten. Warum zieht ihr nicht einfach auseinander? Wenn euch lediglich "Freundschaft" verbindet, muss man sich doch nicht zwangsläufig auf der Pelle sitzen, wenn dabei derartige finanzielle Probleme geboren werden. Sollte es aber mehr als "Freundschaft" sein, dann steht man zueinander und läßt sich seine Liebschaft nicht auch noch vom Staat finanzieren!


    Gawain

  • Natürlich muss sie Dich nicht unterstützen, es wird lediglich ihr Einkommen mit Deinen Leistungen verrechnet, da ihr als Einstehensgemeinschaft eingestuft wurdet. Was sie letztendlich mit ihrem Geld macht, ist einzig und allein ihre Sache.
    Allerdings wird man, wenn Du die Dinge nicht offenlegst, Deinen Antrag garnicht bearbeiten. Warum zieht ihr nicht einfach auseinander? Wenn euch lediglich "Freundschaft" verbindet, muss man sich doch nicht zwangsläufig auf der Pelle sitzen, wenn dabei derartige finanzielle Probleme geboren werden. Sollte es aber mehr als "Freundschaft" sein, dann steht man zueinander und läßt sich seine Liebschaft nicht auch noch vom Staat finanzieren!


    Gawain


    Der Staat ist leider verpflichtet dazu alle "Liebschaften" zu finanzieren :cool:, wenn ein Anspruch nach dem SGB II besteht!


    Fakt ist aber, wenn wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und keinen Anspruch auf ALG II haben, könnte meine Freundin ihren Vollzeitjob kündigen, da wir mehr Einkommen haben als BG mit ALG II, als wenn einer von uns Beiden arbeiten gehen würde (!)


    Aber es gehört leider zur Handhabe, dass man trotz Vorliegen einer Eidesstaatlichen Erklärung, dass man keine Einstandsgemeinschaft ist, eine Einstandsgemeinschaft unterstellt um die Sozialkassen zu schonen.
    Meiner Meinung nach wäre zu Prüfen, wie weit dieses Verhalten den Tatbestand des §263 StGB Abs. 1 erfüllt


    Vll auch eine Unterlassungsklage gegen die wiederholte Unterstellung man sei eine Einstandsgemeinschaft? Geht das?

  • Es hat hier niemand gesagt, dass ihr keinen Anspruch auf ALG II hättet, es wird lediglich das Einkommen Deiner Freundin unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge angerechnet und sollte dies euren Bedarf nicht decken, mit ALG II aufgestockt.


    Zitat

    Der Staat ist leider verpflichtet dazu alle "Liebschaften" zu finanzieren , wenn ein Anspruch nach dem SGB II besteht!


    Bislang kann das Jobcenter nicht einmal prüfen, ob Du einen Anspruch auf SGB II hast, da Du in jeder Hinsicht abblockst. Worauf also willst Du klagen? DIR obliegt die Beweislast, dass die Realität der Vermutung einer Einstehensgemeinschaft widerspricht und nicht umgekehrt.


    Versteh mich nicht falsch... mir wäre wirklich sehr daran gelegen, hier mal jemanden zu haben, dem es gelungen ist, besagte Vermutung abzuschmettern. Wir hatten bislang noch niemanden :D!
    Vielleicht solltet ihr eine WG gründen und eine dritte Person zusätzlich aufnehmen, dann bekommt das Ganze einen völlig anderen Anstrich :cool:.


    Gawain


  • Bislang kann das Jobcenter nicht einmal prüfen, ob Du einen Anspruch auf SGB II hast, da Du in jeder Hinsicht abblockst. Worauf also willst Du klagen? DIR obliegt die Beweislast, dass die Realität der Vermutung einer Einstehensgemeinschaft widerspricht und nicht umgekehrt.


    Gawain


    Das ist so ziemlich die Frage die ich gestellt habe im OP, worauf will ich eigentlich Klagen, bzw wie beweist man das Gegenteil?
    Ist eine Unterhaltsklage nicht schon ausreichend, dass ein wechselseitiger Wille finanziell füreinander einzustehen nicht gegeben ist?

  • Wer mit dem Teufel speisen will, muss einen langen Löffel haben.
    Das trifft hier zu. Vor 3 Wochen habe ich eine einstweilige Verfügung beantragt, allerdings wegen der PKV.
    Im Termin waren sich Amt und Richter einig, dass bei mir eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Nach der Zeugenaussage, die natürlich dies eindeutig widerlegte, wollte der Richter in einer Woche einen Beschluss fertigen.
    Als ich ihm, etwas sarkastisch..., erklärte, dass mich sein Beschluss lediglich periphär tangieren könnte, war er doch sichtlich schockiert.
    Nachdem ich ihm, den Richter, kurz die rechtliche Situation verdeutlichte, PKV Beitrag 512 €, meine Rente unter der Pfändungsgrenze.....kam er wohl ins grübeln.
    Wie kann es sein, dass ein Richter nicht einmal die grundlegenden Voraussetzungen des BGB kennt ??
    In meinem Fall ganz einfach, den PKV Beitrag zahle ich nicht und gehe durch die Instanzen, egal, wie lange es dauert.
    Wäre ich in der GKV, würde ich keine Unterstützung erhalten, somit kann ich auch jetzt von meiner Rente leben.
    Das für mich wichtige ist, nach Abschluss aller Instanzen kann ich mich in dieser Sache auch an den EGMR wenden, unter der Voraussetzung, dass ich den Zeitpunkt noch erlebe.
    Das wirklich interessante ist, sollte in der Zukunft eine Entscheidung zu meinen Gunsten ausfallen, dürfte das Amt reale Probleme bekommen.
    Wäre ich in der Lage des Erstellers des Threads, hätte ich kurzerhand meine Freundin auf Unterhaltsleistung verklagt und wie vorher feststeht, eine Absage bekommen.
    Dann mit der jetzt amtlichen Bestätigung sofort einen neue Einstweilige beantragt. Meiner Meinung nach gabs das schon, auch andere Urteile, nachdem dem Hilfebedürftigen die Unterstützung vom Amt nicht verweigert werden durfte, da er seine Forderungen gegenüber dem nichtehellichen Teil nicht durchsetzen kann. Dies dürfe niemals zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen, so lautete m. E. die Entscheidung.
    Eine eidesstattliche Versicherung, weder ein eheähnliches Verhältnis noch eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, sollte man auf jeden Fall abgeben.

  • Zitat

    Nach der Gerichtsverhandlung stehen mir nun 2 Möglichkeiten offen, entweder meine Freundin gibt die Auskünfte, oder sie schreibt an das Jobcenter das sie keine Auskünfte gibt und mein ALG II wird aufgrund fehlender Bedürftigkeit abgelehnt da ich meine Mitwirkungspflicht nicht erfülle

    @ haggy - wenn ich schon lese Freundin, dann frage ich mich immer warum man schon so dumm ist das Amt auf die Möglichkeit einer Zweierbeziehung hinzustoßen, nur sehr selten wird hier in diversen Treads das Wort Mitbewohnerin gwählt ! Ganz ehrlich bei soviel Dummheit haben es die Betroffenen auch gar nicht anders verdient als in die Mangel genommen zu werden. Und wenn ich hier immer von nur 2 Lösungen lese, lieber haggy , da gibt es noch ne ganze Menge mehr Möglichkeiten! Z.B. das Deine Mitbewohnerin dem Amt einen anderen lebenspartner präsentiert udn damit ausgeschlossen werden kann das bei euch eine eheähnliche Gemeinschaft besteht - erkundige Dich doch mal wer noch dieses Problem in Deinem Umfeld hat dann bist Du plötzlich mit desen Mitbewohnerin leiert und er mit Deiner - in Zeiten wo Paarchen den Partnertausch in Swingerclubs praktizieren müsste das doch in anderen Bereichen auch möglich sein ! Und schwupps ist da gar kein Problem mehr !??? Denken, Leute einfach mehr denken !

  • ////// Das Problem ist das eine Umkehr der Beweislast automatisch nach 1 Jahr oder längerem Zusammenleben eintritt.


    Das heißt man muss keine "einzelnen Verdachtsmomente" ausräumen, sondern man muss "beweisen", dass keine Einstandsgemeinschaft vorliegt und für die Widerlegung ist die bloße Behauptung, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft läge nicht vor, jedoch nicht ausreichend.


    Scheinbar muss man beweisen, dass kein wechselseitiger Wille finanziell füreinander einzustehen gegeben ist, wobei die Behauptung, dass kein wechselseitiger Wille finanziell füreinander einzustehen gegeben ist, nicht relevant ist.


    Wie beweist man diese Behauptung nun? Es gibt keine Rechtsgrundlage auf der man solch einen Beweis führen kann meines Wissens nach? Weiß jemand vll mehr? /////////////


    Das zu Beweisen nach dieser Zeit sehr schwer. Vermute fast unmöglich. Eine Überlegung die vielleicht getroffen werden könnte ist, eine eigene Wohnung Suchen, und dann beantragen. Heißt ja nicht das Du nicht mehr mit Deiner Freundin zusammen bist.

  • Wenn Du Deine eigene Wohnung hast und der Fall trifft dann ein ///// Nach 2 Monaten hat es dann unangekündigt geklingelt an der Tür und eine fröhliche Stimme rief mir Jobcenter entgegen und ob ich sie in die Wohnung lassen könne. ////// Kannst Du die Dame oder den Herren nett rein bitten, und Sagen bitte sehen sie sich um. Solltest Du nun noch fehlende Möbelstücke haben oder der gleichen, kannst sogar nachfragen ob es da eine Möglichkeit gibt das zu Beantragen. Über die Miete so weit die angemessen ist musst Dir dann keine Sorge mehr machen wird ja Übernommen, Da Du alleinstehend bist, bekommst auch noch 374 EUR Regelbedarf. Oh Frau Richterin wie war das ? Okeeeeeeeee wenn sie meinen.

  • Meine Empfehlung, für Hartz IV Empfänger, wobei es nun keine Rolle spielt wer Recht hat oder nicht, um sich nicht mit denen rumzustreiten usw, sollte man die Überlegung in Betracht Ziehen, wenn eine alleinstende Person im Bezug von Hartz IV eine andere Person die in Arbeit ist kennen lernt, sollte man nicht zusammen Ziehen. Sinnvoller ist es wenn man sich gegenseitig besucht. Wenn die Freundin oder der Freund womit man nicht zusammen Wohnt zum Besipiel einen 325 I BMW fährt, und fährt seine Freundin oder Freund wenn durch das Jobcenter eine Einladung kommt zum Jobcenter ist das auch OK kann ja keiner Verbieten.