Umzug in eine neue Stadt

  • Guten Tag,


    ich möchte in eine neue Stadt umziehen und habe eine ausgefüllte Mietbescheinigung. Gehe ich damit jetzt zum Amt in der Stadt wo ich hinziehe oder in zu dem Amt wo ich jetzt noch wohne?


    Das Amt wo ich jetzt wohne hat ja dann nichts mehr damit zu tun.


    Mit freundlichen Grüßen
    Beetlejuice

  • Hallo Beetlejuice,
    aber vorher solltest Du Dich bei Deinem Amt abmelden, denn in einigen EV'S steht es zudem extra drin : Du darfst den Einzugsbereich des Job-Centers nur mit deren Genehmigung verlassen! Ansonsten drohen Dir eventuelle Sanktionen!

  • Hallo Horst GRUNERT,


    also mache ich folgendes:


    • Bei meinem jetzigen Amt abmelden


    • Beim neuen Amt die Mieterbescheinigung einreichen


    • Mietvertrag unterschreiben


    • Restliches mit dem neuen Amt klären


    Ist das so richtig?


    So was wenn jetzt folgender Fall eintritt:


    Ich melde mich bei meinem Amt ab und dann tritt der Vermieter doch noch zurück bevor ich Unterschreibe (aus was für Gründen auch immer)... dann muss ich alles neu Anmelden wieder? Die reißen mir doch den Arsch auf!


    (Bin leider erst seit 2 Monaten beim Amt und kenne die Lagen dort nicht)

  • Warum solltest Du Dich bei Deinem jetzigen Jobcenter abmelden, Du weist doch noch nicht einmal, ob das neue Jobcenter die Wohnung genehmigt?


    Horst
    Könntest Du das bitte mal näher erklären? Davon habe ich bislang nur in Zusammenhang mit Asylanten gehört.

  • Hallo Beetlejuice,


    abmelden und abmelden ist hier zweierlei !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    Du sollst Dich zunächst erst einmal bei Deinem SB melden und erklären das Du gemäß EV das vom JC genehmigte Aufenthaltsgebiet verlassen möchtest weil Du gerne woanders hinziehen möchtest und dort Wohnungen die in Betracht kommen besichtigen möchtest.


    Dann erfolgt danach die Objektsuche mit Ermittlung der Kosten !


    Dann zum (neuen) JC und abklären ob das in Betracht kommende Objekt von den Kosten her klar gehen würde!


    Dann zurück zum JC (jetziges) und um Umzugsgenehmigung bitten !


    Dann zum Vermieter der neuen Wohnung den Mietvertrag fertigen! Dran denken das beim alten Vermieter Kündigungsfristen einzuhalten sind.


    Dann beim Alten Vermieter kündigen !


    Dann beim jetzigen Einwohnermeldeamt abmelden!


    Dann beim (alten) JC abmelden !


    Dann beim (neuen) Einwohnermeldeamt anmelden


    und dann zum (neuen) JC und sich dort anmelden!

  • Horst
    Sicher meinst Du die lange Zeit umstrittene Ortsanwesenheitspflicht. Selbige wurde mittlerweile fallen gelassen, da es hiefür zum Einen garkein Gesetz gibt und zum Anderen die Anordnung gegen Artikel 2 des Grundgesetzes verstößt. Es genügt daher die einfache, postalische Erreichbarkeit!


    Gruß Gawain

  • Zitat

    Könntest Du das bitte mal näher erklären? Davon habe ich bislang nur in Zusammenhang mit Asylanten gehört.

    @ Gawain - warum glaubst Du argumentiere ich hier denn damit das ALG II Bezieher fast wie im Dritten Reich Ghettoresiert werden.


    Der Enzugsbereich des JC Geilenkirchen ist der Zuständigkeitsbereich des JC Kreis Heinsberg und jeder der eine EV unterschreibt wird darauf aufmerksam gemacht das er diesen Zuständigkeitsbereich nur mit Genehmigung des SB verlassen darf, dies mag ja in anderen Regionen anders geregelt sein, aber für mich heisst das, will ich nach Aachen, Köln, Düsseldorf oder MGladbach, haste den SB zu informieren!


    Andere EV's sagen da zB. das lediglich die Erreichbarkeit am selben Tag gesichert sein muss, sowie das Erscheinen z.B. bei einem vermittelten AG am nächsten Tag sicher gestellt sein muss, das geht theoretisch auch wenn man sich auf Mallorca aufhält! Und da wird sowas nicht von den Leistungsbeziehern verlangt!


    Eine klare eindeutige Freiheitsberaubung ist das aus meiner Sicht! Wird aber damit gerechtfertigt das es eben höchste Priorität haben muss innerhalb von 24 h für das Amt Verfügbar zu sein! Und für jeden Scheiss Tag ausserhalb kannste dann Urlaub beantragen!

  • Horst
    Also wenn derartiges noch in Deiner EV steht, dann kannst Du Deinem SB eine reindrücken. So etwas gibt es nur für Straftäter im offenen Vollzug, Tatverdächtige in einem Ermittlungsverfahren oder wie ich schon erwähnte, befristet geduldete Asylsuchende.
    Derartige Anordnungen des Jobcenters wären eine rechtswidrige Einschränkung der im GG Artikel 2 verankerten Freiheit der Person.


    Zitat

    Eine klare eindeutige Freiheitsberaubung


    Genau das wäre es!

  • Zitat

    Es genügt daher die einfache, postalische Erreichbarkeit!

    das habe ich auch schon vernommen - fakt ist das eine EV ja auch alle halbe Jahre erneuert werden soll, was wenn dies die letzten Jahre nicht geschehen ist ??? ich habe erst am 23.04.12 nach mehr als 6 Jahren eine solche neu unterschrieben und in der steht jetzt folgendes:


    Halten sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen bennannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.


    Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.


    Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B.Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.


    Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf ALG II auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich.
    Dann folgt noch der Hinweis auf unererlaubte Verlängerung der genehmigten Ortsabwesenheit !

  • Da gibt es Leute, die haben sich errechnet, wann sie zu einem verlängerten Wochenende aufbrechen können und wann sie wieder zurück sein müssen. :)
    Post vom JC, welche am Freitag eintrifft, kann somit allenfalls einen Termin für den kommenden Montag enthalten, entsprechend könnte man von Donnerstag (nach Sichtung der Tagespost) zu Rock am Ring fahren wobei die Rückkehr am Sonntagabend zum Check der Post immer noch rechtzeitig wäre. So gehandhabt kann Dir niemand etwas.;)

  • bleibt trotzdem eine erhebliche Einschränkung meiner Bewegungsfreiheit und fällt für mich unter Freiheitsberaubung durch den Staat und das auf recht Willkürliche Weise! und stellt im Grunde doch auch nichts anderes da wie es Adolf in den Spätdreissigern gemacht hat nur das der noch Zäune, Stacheldraht und Ausweiskontrollen durchgezogen hat. Unter dem Deckmantel der Demokratie etwas anders formuliert und praktiziert ist das dann alles legal und rechtfertigt sogar das Vorgehen gegen die eigentlichen Erfinder dieser Praktiken. Ist wie mit Sarkosi, einig Europa predigen wenn er mit Angie auf der Bühne steht und mit Le Pen den Ausländern den Kampf ansagen. Wenn ich mir diese politische Doppelzüngigkeit so betrachte dauert es doch nicht mehr lange bis und die Bürokraten wieder den Hals zudrücken, alles schön legal versteht sich bis Irgendwann in 50 Jahren die Enkel diese Verbrecher so ächten wie die heutige Generation die Praktiken des Dritten Reichs - und das Irre daran ist, auch dann will keiner dabei gewesen sein, bei den Sauereien die heute unter HARTZ IV ablaufen! Die ALG II Bezieher sind der Jude von heute! Sollte man sich einfach mal verinnerlichen ! Statt Tötung wird heute in Kauf genommen das die Menschen Psychisch daran zerbrechen!

  • Horst
    Ich habe beim JC nochmal nachgefragt, wie sich der Begriff "zeit- und ortsnaher Bereich" in verständlichem deutsch definiert, weil es mir keine Ruhe gelassen hat.
    Wenn man also jeweils werktäglich seinen Briefkasten aufzusuchen vermag, dann befindet man sich im zeit- und ortsnahen Bereich!


    Hatte ich also dem Sinn gemäß dann schon richtig interpretiert ;).


    Gawain