Ausstattung nach Trennung / Renovierungskosten

  • Hallo ihr lieben, ich hoffe ihr könnt mir helfen.


    ich bin 24 und mein sohn ist 4 ich hab mich mitte märz von meinem lebensgefährten getrennt hab in hamm gewohnt und dort auch schon mal eine erstausstattung bekommen mein ex freund is damals dann zu mir in meine wohung zugezogen. seine möbel haben wir großteils entsorgt weil sie einfach schon sehr abgewohnt waren (schrott halt einfach) als wir uns getrennt haben hab ich alles bis auf das kinderzimmer von meinem sohn da gelassen, da ich erstmal übergansweise zurück zu meinen eltern in mein altes kinderzimmer gezogen bin und ich keine möglichkeit hatte das alles irgendwo so lange zu verstauen bis ich wieder eine neue wohnung hab und mir hätte auch das geld für nen lkw gefehlt um alles mitzunehem.


    jetzt hab ich eine neue wohnung ab 1.6. und natürlich keine einrichtung mehr und echt schiss, dass ich jetzt dann in ner leeren wohnung sitze...


    hab ich den anspruch auf ne quasi zweite ausstattung wie läuft das denn jetzt? soll ich davon beim amt garnix erwähnen, dass ich schon mal ne wohnungseinrichtung hatte? nrw und bayern liegen ja schon ein bischen auseinander wird das nachgeprüft lassen die sich irgendwelche akten schicken?


    hatte heute nen termin schon beim jobcenter hab mich aber nicht getraut den sachbearbeiter zu fragen, weil er schon so unfreundlich war als ich ihn blos wegen renovierungskosten gefragt hab.


    das is problem nr. 2.. ich bekomme die wohnung unrenoviert. es muss neu gestrichen werden. in der wohnung wurde seit guten 3 od. 4 jahren nicht mehr gestrichen und auch geraucht man sieht wo die bilder hingen (ränder) ect. der sachbearbeiter meinte nur ja er würde garnicht erst ne wohnung nehmen, die nicht renoviert ist und ich könnte mir meine renovierungskosten so ungefähr abschmicken sonlang die wohnung bewohnbar ist! ja klar kann man in der wohnung wohnen aber es sieht halt echt unmöglich aus. er meinte, dass es hier ortsüblich wäre, dass die wohnungen renoviert sind. ich war froh, dass ich eine wohnung gefunden hab die preislich passt weil die mieten hier relativ hoch sind und es wirklich schwehr ist hier ne angemessene wohnung zu finden. soweit ich weiß müssen doch die wohnungen nur noch besenrein übergeben werden, wenn nix besonderes darüber im mietvertrag steht oder?


    bitte helft mir was kann ich machen?

  • Nachdem sich nach dem Lesen Deines Beitrages mein Blutdruck wieder normalisiert hat, möchte ich Dir möglichst sachlich und ohne Kränkungen antworten:


    Problem 1:
    Nein, es gibt keine zweite Erstausstattung, sonst hieße sie ja Zweitausstattung ;). Da Du Deine "Erstausstattung" Deiner abgelegten Beziehung geschenkt hast, wirst Du die Zweitausstattung selbst finanzieren müssen. Dies geht, indem Du beim Jobcenter ein Darlehen zur Anschaffung von Möbeln beantragst und dieses dann Monat für Monat abbezahlst.
    Auch das Jobcenter muss heutzutage keine Akten mehr hin und herschicken... per einfachen Mausklick wird erkannt, dass Du anderenorts bereits im Leistungsbezug warst und in diesem Zusammenhang auch eine Erstausstattung erhalten hast. Versuche also erst garnicht den SB zu linken, das könnte für Dich übel ausgehen!


    Problem 2:
    Der SB hat recht, wenn er die Kostenübernahme für die Renovierung ablehnt, dies ist schließlich Sache des Vermieters. Also entweder in diese besenreine aber unrenovierte Wohnung einziehen oder weitersuchen!


    Gawain

  • Zitat

    er meinte, dass es hier ortsüblich wäre, dass die wohnungen renoviert sind. ich war froh, dass ich eine wohnung gefunden hab die preislich passt weil die mieten hier relativ hoch sind

    @ cheshirecat - grundsätzlich kann ich was den ersten Punkt Deiner Fragestellung betrifft Gawain nur zustimmen, bisweilen weis ich aber das JC auch schon mal eine Waschmaschine die zuvor nicht vorhanden war über die Regelung Erstausstattung gewährt haben obwohl bereits eine Erstausstattung im sonstigen vorhanden war und da vertrete ich auch die Ansicht das hier auch nicht mehr von einer Erstausstattung zu sprechen ist. Dies wird halt von JC zu JC auch schon mal anders gehandhabt, zudem ein Bett zum Schlafen insbesondere für das Kind sollte schon auf irgendeinem Weg herangeschafft werden, Lösung ist sicherlich dies auf Darlehnsbasis zu gewähren - heisst für den Leistungsbezieher aber auch im Umkehrschluss einige Monate etliches weniger an ALG II durch die Darlehnsrückerstattung, da sollte man überlegen was für einen sinnvoller ist bisweilen bekommt man den einen oder anderen Einrichtungsgegenstand auch schon mal günstiger indem man sich einfach mal umhört und umschaut wer vielleicht grade ein Sofa oder Schrank abzugeben hat, denn dort ist meist sogar noch mehr vorhanden was die Leute dann auch gleich mal mit los werden wollen!
    Zum Punkt Renovierungskosten vertrete ich aber eine andere Auffassung und der Zuschuss steht einem zwar nicht automatisch zu, er kann aber durchaus gewährt werden und dies hat nichts mit den ortsüblichen Gepflogenheiten zu tun, das sollte dem SB auch klar sein und das würde ich ihm auch so mal rüber bringen wenn er meint solch einen Mist zu erzählen, denn hier handelt es sich eindeutig um eine Ermessensentscheidung, somit geht das einzig auf seine Entscheidungsfreiheit zurück und das mit einer ortsüblichen Gepflogenheit zu erklären mag vielleicht eher von der Position wo er sich zum Zeitpunkt einer solchen Aussage befindet abhängig sein, dort im JC mögen das ja alle so sehen, weil vom Teamleiter so interpretiert und geschult, bei einer Kann-Bestimmung steht aber vielmehr im Raum das man hier von Fall zu Fall anders entscheiden kann, als grundsätzlich alles ablehnen zu können. Alternativ kann man nämlich auch entscheiden dies auf Darlehnsbasis zu gewähren - und die angebliche noch Bewohnbarkeit ist darüber hinaus ein weiteres ziemlich dummes Argument, denn wenn ein Vermieter einem Mieter die Wahl der Gestaltung einer Wohnung selbst überlassen will macht es sogar mehr Sinn diese nicht vorab zu tapezieren, was auch kein renovieren darstellt. Ansonsten, das muss man nämlich auch mal überlegen, müsste ein Mieter die grade frisch tapezierte Wohnung auf eigene Kosten beim Einzug und beim Auszug nochmals Kostenintensiver umgestalten, somit ist das ortsübliche Gebähren ein ziemlich merkwürdiges, dies trifft man eher dort an wo Wohnungsbaugesellschaften aktiv sind! Hier einfach den Antrag stellen und dann "kann" der gute SB ja ablehnen, dann kann er wenn er dies für richtig erachtet ja auch gerne etwas mehr Arbeitsaufwand betreiben, einfach danach Widerspruch einlegen und sich auf die Kann-Bestimmung berufen; denn dann kann sich auch noch die Widerspruchsstelle damit befassen und eventuell sogar noch anders entscheiden ! Grade was diese Kann-Bestimmungen betrifft, ist es meines Erachtens notwendig die JC immer wieder mal auf ihren eigentlichen Zweck zu stupsen und nicht nur weil die Haushaltslage mal wieder leere Kassen vermeldet wird alles grundsätzlich abgelehnt.

  • Zitat

    wieso du aus deiner Wohnung ausziehst und sie deinem Freund überläßt.

    @ Kitty 121 - manche Maden können so fett werden das sie durch keine Tür mehr passen und bevor man selbst davon zerdrückt wird, ergreift man besser die Flucht! :D :D :D

  • ich hätte gerne mehr mitgenommen aber ich bin von nrw zurück nach bayern gezogen.. da kann man nicht einfach mit nem sprinter paar mal hin und her fahren. ich konnts mir einfach nicht leisten, einen großen umzugswagen zu mieten...


    ich wollte da einfach nur noch weg, weil es mir zum schluss einfach nur noch sau schlecht ging. war total unglücklich hab dann antidepressiva genommen etc.. er ist nicht arbeiten gegangen und wurde von zeit zu zeit immer wieder aggresiv. ich war die letzten drei wochen bevor mich dann meine eltern abgeholt haben auch nicht mehr in der wohnung.


    ich wollte einfach nur so schnell wie möglich da weg.
    ich weiß dass ich mich scheinbar anhöre wie der größte sozialschmarrozer... :(


    mir wärs ja anders auch lieber...

  • is ja auch nicht so, dass ich mich vom staat durchziehen lassen will... ich bin die ganze zeit arbeiten gewesen.. er nur sporadisch... aber das geld was ich verdient hab halbtags reicht halt einfach net für drei.. musste also aufstocken

  • Hab gerade was gefunden ist das noch aktuell??

    Erstausstattung bei Hartz IV
    Massive Kürzung bei Menschen mit Behinderungen


    Einmalige Beihilfen im SGB II Teil I


    Vom Grundsatz her geht das SGB II davon aus, dass einmalige Beihilfen aus der Regelleistung anzusparen sind. Dafür wurden diese gegenüber den BSHG-Regelsätzen um 49 EUR / 15% erhöht.


    Es besteht ein Rechtsanspruch auf:
    - Erstausstattungsbedarfe
    - Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
    - Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
    -mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II);
    dafür notwendige besondere Ausstattung
    Entscheidend dabei ist die Differenzierung zwischen:


    Erstbeschaffungsbedarf: Alle im sozialhilferechtlichen Sinne notwendigen Hausratgegenstände, die nicht vorhanden sind, sind Erstbeschaffungsbedarfe. Sie müssen lediglich für die Wohnung sein.


    Ersatzbeschaffung: Alle vorhandenen Hausratsgegenstände einschließlich Bekleidung, die ersetzt werden müssen, sind Ersatzbeschaffungen und müssen aus der RL angespart werden.


    Tipp: Bedarfe für die Wohnung bedeutet: Alle Hausratsgegenstände die nicht vorhanden sind und zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und Herstellung des soziokulturellen Existenzminimums notwendig sind (im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB I), sind Erstbeschaffungsbedarfe und daher zu bewilligen!


    Einmalige Beihilfen im SGB II Teil II: Der Begriff Erstausstattungsbedarfe ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Leistungsberechtigten weit auszulegen: (Im Sinne von §§ 2 Abs. 2 SGB I, § 30 SGB I ) Erstausstattungsbedarf ist alles, was (noch) nicht in der Wohnung vorhanden ist. Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer, wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist:


    - nach einem Wohnungsbrand
    - nach Auszug aus dem Elternhaus
    - nach Trennung vom Partner, wenn Hausrat fehlt
    - für Obdachlose, die sich eine Wohnung einrichten
    - nach einer Zwangsräumung, wenn der Hausrat nicht eingelagert wurde
    - wenn eingelagerter Hausrat nicht mehr benutzbar ist.


    Für die Definition der Wohnungserstausstattung sind die Kommunen zuständig. Jede Kommune entscheidet da für sich. (Bochum z. B. 800 – 1000 Euros nach mit Liste einzeln zu beantragenden Gegenständen; dann wird nach Otto-Versandkatalog berechnet, vieles allerdings nur "gebraucht".) Einen Antrag zu stellen, sollte immer in Betracht gezogen werden. Mehr als eine Ablehnung kann daraus nicht resultieren.

  • Natürlich wird man Dir nicht abverlangen in eine leere Wohnung zu ziehen, aber wie der Name "Erstausstattung" schon sagt, ist diese als Beihilfe eben EINMALIG. Man wird Dir in Deinem Falle ein Darlehén zur Anschaffung von Gebrauchtmöbeln gewähren, so wie es jedem anderen Leistungsbezieher gewährt wird, wenn z. B. dessen Waschmaschine den Geist aufgegeben hat und die geforderte Ansparung aus der Regelleistung heraus nicht erfolgte.
    Hierfür zuständig ist § 23 SGB II. Hier ein Auszug davon:


    Zitat

    (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.


    Du solltest also einen formlosen Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen und Dich dabei auf benannten Paragrafen berufen!


    Gawain

  • @ Cheshirecat - hab Dir dazu ja ausführlich was geschrieben, wenn das mit dm Darlehn für Dich kein Problem ist mach es doch einfach so, wie gesagt manchmal sitzen ja auch Leute im Amt mit etwas mehr Hirn denen die Dienstvorschriften auch nicht das größte Heiligtum ist - grade in Bayern hat das Christentum bisweilen etwas mehr Einfluss. Grundsätzlich gilt das die Erstausstattung nun mal einmalig zu betrachten ist, aber diese Betrachtungsweise bestimmt letztlich der SB